GbR, UG, GmbH & Co.
Auflösung der Gesellschaft in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung oder auch Liquidation des Gesellschaftsvermögens statt.
Dabei sind zunächst die von den Gesellschaftern etwa zur Benutzung überlassenen Gegenstände nach § 732 BGB zurückzugeben. Sind diese abhanden gekommen oder verschlechtert, kann kein Ersatz verlangt werden. Sodann sind nach § 733 BGB die Gesellschaftsschulden zu zahlen bzw. das hierzu Erforderliche zurückzuhalten. Besteht dasGesellschaftsvermögen nicht oder nicht zur Genüge aus Geld, so ist es nach § 733 Abs. 3 BGB im erforderlichen Maße in Geld umzusetzen. Aus dem nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögen sind nach § 733 Abs. 2 BGB die Einlagen zurückzuzahlen, bei Sacheinlagen ist deren Wert im Einbringungszeitpunkt zu erstatten. Für Einlagen, die lediglich in der Leistung von Diensten oder der Überlassung der Benutzung von Gegenständen bestanden, kann hingegen kein Ersatz gewährt werden.
Ein eventuell verbleibender Überschuss ist an die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn zu verteilen, § 734 BGB.
Falls das Gesellschaftsvermögen zur Zahlung der Schulden und Erstattung der Einlagen nicht ausreicht, haften die Gesellschafter nach § 735 BGB für den Fehlbetrag und müssen den auf sie verhältnismäßig entfallenden Anteil an die Gesellschaft zahlen. Soweit von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erzielt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter nach § 735 Satz 2 BGB auch diesen Anteil verhältnismäßig auszugleichen.
Da die Liquidation, anders als bei Kapitalgesellschaften, allein den Interessen der Gesellschafter dient, können diese auch ein abweichendes Verfahren vereinbaren. Die Gläubiger sind durch die persönliche Haftung der Gesellschafter ausreichend geschützt.
Auf den Punkt gebracht
Eine GbR ist eine Personengesellschaft, die zu jedem Zweck betrieben werden kann. Voraussetzung ist ein Gesellschaftsvertrag und ein Zweck.
Sie ist Grundform aller Personengesellschaften, deren Regelungen kraft gesetzlicher Verweisung subsidiär zur Anwendung kommen. Geregelt ist sie in §§ 705–740 BGB.
Die OHG
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck nach § 105 Abs. 1 HGB auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der sämtliche Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB kann der Zweck einer OHG daneben auch auf ein nicht kaufmännisches Gewerbe oder auf die Verwaltung eigenen Vermögens gerichtet sein. Die Anwendung der Regeln der OHG setzt dann voraus, dass die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist.
Das Recht der OHG ist in den §§ 105 bis 160 HGB geregelt. § 105 Abs. 3 HGB verweist zudem für alle dort nicht geregelten Fragen auf das Recht der GbR. Nachfolgend werden daher auch nur die wesentlichen Unterschiede zur GbR dargestellt.
Gründung
Gesellschaftsvertrag
Für die Gründung der OHG ist wie bei der GbR grundsätzlich kein besonderes Verfahren erforderlich. Die Gründung erfolgt auch hier durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Ausnahme ist die nicht kaufmännische OHG, die erst mit Eintragung im Handelsregister entsteht.
Bei der OHG muss der Gesellschaftsvertrag wie bei der GbR folgenden Mindestinhalt haben:
Gesellschafter
Gesellschaftszweck
Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden. Die Schriftform ist gleichwohl empfehlenswert.
Anmeldung zum Handelsregister
Die Gesellschafter der OHG sind sodann verpflichtet, folgende Angaben zum Handelsregister anzumelden:
Name der Gesellschaft (= Firma)
Sitz
Geschäftsanschrift
Unternehmensgegenstand
Gesellschafter (jeweils Name, Geburtsdatum, Wohnort)
Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Im Unterschied zu einer Beurkundung wird durch die Beglaubigung nur die Zeichnung durch die Gesellschafter bescheinigt. Die Anmeldung wird sodann vom Notar elektronisch zum Handelsregister eingereicht. Weitere Unterlagen müssen nicht eingereicht werden.
Für die Anmeldung der OHG beim Handelsregister fallen schätzungsweise folgende Kosten an:
Gerichtskosten: bei Erstanmeldung und bis zu drei Gesellschaftern 70 Euro, für jeden weiteren Gesellschafter 20 Euro.
Notarkosten: bei Erstanmeldung
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