GbR, UG, GmbH & Co.
und bis zu zwei Gesellschaftern ca. 115 Euro, für jeden weiteren Gesellschafter ca. 20 Euro.
Name der Gesellschaft
Der Name der Gesellschaft muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB den Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ enthalten. Sind nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter, muss nach § 19 Abs. 2 HGB auch deren Rechtsform in den Namen aufgenommen werden.
Angaben auf Geschäftsbriefen
Nach § 125a HGB müssen in Geschäftsbriefen jeder Art folgende Angaben gemacht werden:
Rechtsform der Gesellschaft
Sitz der OHG
Registergericht und Registernummer
Als Geschäftsbriefe gelten alle Formen der schriftlichen Korrespondenz, also auch E-Mails.
Innenverhältnis der OHG
Im Innenverhältnis der OHG herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Nach § 109 HGB kommen die Vorschriften der §§ 110 bis 122 HGB über das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zueinander nur zur Anwendung, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der OHG obliegt den Gesellschaftern in Selbstorganschaft. Nach § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Wie aus § 114 Abs. 2 HGB ersichtlich wird, kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden; die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist nach § 115 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter allein handlungsberechtigt. Um die Wirkung im Konfliktfall beschränken zu können, hat jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter ein Widerspruchsrecht, mit dem er die Vornahme konkreter Geschäfte hindern kann. Ist das Geschäft bereits durchgeführt, bleibt der Widerspruch freilich wirkungslos.
Die (Allein-)Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nach § 116 Abs. 1 HGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Für darüber hinausgehende ungewöhnliche Geschäfte bedarf es nach § 116 Abs. 2 HGB eines Gesellschafterbeschlusses.
Nach § 117 HGB kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis nachträglich entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund, etwa eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung vorliegt. Die Entziehung bedarf einer Klage durch die übrigen Gesellschafter.
Nach § 110 HGB hat der geschäftsführende Gesellschafter einen Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft, wenn er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, einen Verlust erleidet. Ebenso kann jeder Gesellschafter Ersatz verlangen, wenn er in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Wettbewerbsverbot
Nach § 112 HGB unterliegen die Gesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen weder im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch sich an gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots ist der Gesellschafter nach § 113 Abs. 1 HGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zudem hat die Gesellschaft ein Eintrittsrecht in die wettbewerbswidrigen Geschäfte des Gesellschafters, indem sie den Gesellschafter auf Erlösherausgabe in Anspruch nehmen kann. Die Geltendmachung dieser Ansprüche lassen nach § 113 Abs. 4 HGB weitere Sanktionen gegen den Gesellschafter unberührt.
Der Kapitalanteil
Nach dem gesetzlichen System der OHG sind die Gesellschafter durch Kapitalanteile am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Die Kapitalanteile reflektieren das Verhältnis derBeteiligungen der Gesellschafter am Kapital der OHG zueinander. Nach den §§ 121, 155 HGB ist der Kapitalanteil für die Verteilung von Gewinn und Verlust sowie eines etwaigen Liquidationsvermögens maßgebend. Nach § 122 HGB hängt ferner die Erhebung von Entnahmen vom Stand des Kapitalanteils ab.
Der Kapitalanteil ist eine für jeden Gesellschafter gesondert zu ermittelnde Rechnungsziffer, die auf Euro lautet. Die Berechnung ist im Gesetz etwas kompliziert gestaltet. In der Praxis ist es üblich und empfehlenswert, die Kapitalanteile vertraglich festzusetzen.
Gewinn und Verlust, Entnahmerecht
Nach § 120 HGB wird am Schluss jedes Geschäftsjahres aufgrund einer Bilanz der Gewinn bzw. Verlust des
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