GbR, UG, GmbH & Co.
gewährleisten, ist hinsichtlich des übertragenen Kommanditanteils ein Nachfolgevermerk zum Handelsregister anzumelden und einzutragen.
Der Tod eines Kommanditisten hat nach § 177 HGB nicht die Auflösung der KG zur Folge, vielmehr wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden, tritt eine Sonderrechtsnachfolge ein und jeder Erbe wird im Verhältnis seines Erbteils Kommanditist.
Auf den Punkt gebracht
Die KG ist eine Gesellschaft mit zwei Gesellschaftergruppen: voll haftenden Komplementären und teilhaftenden Kommanditisten.
Sie ist eine Personengesellschaft, die für ein kaufmännisches Unternehmen oder die Vermögensverwaltung betrieben wird.
Sie ist auch eine Handelsgesellschaft. Auf alle Aktivitäten findet neben dem BGB auch das HGB Anwendung.
Die KG wird im Handelsregister eingetragen.
Geregelt ist sie in den §§ 161–177a HGB.
Die Partnerschaft
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft, in der sich natürliche Personen zur Ausübung freier Berufe zusammenschließen.
Freie Berufe sind nach dem nicht abschließenden Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG in selbstständiger Tätigkeit:
Ärzte
Zahnärzte
Tierärzte
Heilpraktiker
Krankengymnasten
Hebammen
Heilmasseure
Diplom-Psychologen
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Volks- und Betriebswirte
Vereidigte Buchprüfer und revisoren
Steuerbevollmächtigte
Ingenieure
Architekten
Handelschemiker
Lotsen
Hauptberufliche Sachverständige
Journalisten
Bildberichterstatter
Dolmetscher
Übersetzer
Wissenschaftler
Künstler
Schriftsteller
Lehrer
Erzieher
Die Partnerschaft ist im PartGG geregelt. Daneben kommen subsidiär im Allgemeinen nach § 1 Abs. 4 PartGG die Regelungen über die GbR sowie nach §§ 6, 7, 8, 9, 10 PartGG im Besonderen zahlreiche Bestimmungen über die OHG zur Anwendung.
Der Name der Partnerschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG den Namen zumindest eines Partners sowie den Rechtsformzusatz „und Partner“ oder aber „Partnerschaftsgesellschaft“ enthalten. Daneben muss der Name der Gesellschaft alle in der Partnerschaft betriebenen Berufe aufführen.
Nach §§ 7 Abs. 5 PartGG, 125a HGB müssen in Geschäftsbriefen jeder Art folgende Angaben gemacht werden:
Rechtsform der Gesellschaft
Sitz der Partnerschaft
Registergericht und Registernummer
Als Geschäftsbriefe gelten alle Formen der schriftlichen Korrespondenz, also auch E-Mails.
Gründung der Partnerschaft
Für die Errichtung der Partnerschaft ist die Eintragung im Partnerschaftsregister erforderlich. Zur Gründung müssen die Partner zunächst einen Gesellschaftsvertrag mit folgendem Mindestinhalt abschließen:
Name der Partnerschaft
Sitz der Partnerschaft
Partner jeweils mit Name, Vorname und Wohnort
in der Partnerschaft ausgeübter Beruf jedes Partners
Gegenstand der Partnerschaft
Der Gesellschaftsvertrag muss in Schriftform geschlossen werden. Die Partner sind sodann verpflichtet, Folgendes zum Partnerschaftsregister anzumelden:
Name der Partnerschaft
Sitz der Partnerschaft
Geschäftsanschrift der Partnerschaft
Gegenstand der Partnerschaft
Partner (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
Vertretungsbefugnis der Partner
in der Partnerschaft ausgeübter Beruf jedes Partners
Bezeichnung und Anschrift etwaiger Berufskammern
Außerdem müssen die Partner in der Anmeldung erklären, dass
jeder Partner die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung des freien Berufs erfüllt und
die Zusammenarbeit der Partner berufsrechtlich möglich ist.
Die Anmeldung muss von allen Partnern unterzeichnet, die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Die Anmeldung wird sodann vom Notar elektronisch zum Partnerschaftsregister eingereicht. Dabei sind, so vorhanden, folgende Unterlagen einzureichen:
Auszug der Registrierung bei der Berufskammer
Urkunden über die Zulassung zur Berufsausübung
Für die Anmeldung der Partnerschaft beim Partnerschaftsregister fallen schätzungsweise folgende Kosten an:
Gerichtskosten: bei Erstanmeldung von bis zu drei Partnern: 70 Euro, für jeden weiteren Partner 20 Euro
Notarkosten: bei Erstanmeldung von bis zu zwei Partnern ca. 115 Euro, für jeden weiteren Partner ca. 20 Euro
Innenverhältnis
Im Innenverhältnis besteht weitgehend Vertragsfreiheit. Nach § 6 Abs. 1 PartGG sind die Partner jedoch ausdrücklich verpflichtet, ihre beruflichen Leistungen im Rahmen des jeweils
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