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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Nicco Hahn
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Kommanditisten erforderlich.
    Durch den Gesellschaftsvertrag kann hiervon abgewichen werden, insbesondere kann das Zustimmungsrecht auch für ungewöhnliche Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Stellung der Kommanditisten kann auch gestärkt werden; insbesondere kann ihnen die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen werden. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter daher frei, die Leitung der Gesellschaft insgesamt in die Hände der Kommanditisten zu legen.
Informationsrecht
    Nach § 166 HGB ist jeder Kommanditisten berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Wettbewerbsverbot
    Die Kommanditisten unterliegen nach § 165 HGB keinem Wettbewerbsverbot.
    Allerdings können sich im Einzelfall, etwa bei einem tätigen Kommanditisten, der maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, aus der allgemeinen Treuepflicht Schranken einer schädigenden Wettbewerbstätigkeit ergeben.
Kapitalanteil, Gewinn und Verlust, Entnahme
    Nach § 167 Abs. 1 HGB berechnen sich Gewinn und Verlust des Kommanditisten nach seinem Kapitalanteil, der entsprechend § 120 HGB für Komplementäre und Kommanditisten grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen ist. Allerdings werden nach § 167 Abs. 2 HGB dem Kapitalanteil des Kommanditisten Gewinne nur in der Höhe gutgeschrieben, in der seine Einlage noch aussteht. Hat der Kommanditist seine Einlage geleistet hat und ist diese nicht durch Verluste oder Entnahmen gemindert, kann sich sein Kapitalanteil nicht weiter erhöhen.
    Unabhängig vom Betrag der auf ihn entfallenden Verluste nimmt der Kommanditist nach § 167 Abs. 3 HGB daran nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. Das heißt, er muss bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nie mehr als den Betrag seiner ggf. rückständigen Einlage leisten.
    Dem Kommanditisten steht nach § 169 Abs. 1 Satz 1 HGB kein Entnahmerecht zu.
Vertretung
    Nach § 170 HGB ist der Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Eine Vertretungsbefugnis kann ihm nur rechtsgeschäftlich durch Vollmacht oder Prokura eingeräumt werden.
Haftung
    Nach § 171 Abs. 1 HGB haften Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage. Diese berechnet sich allein nach dem ins Handelsregister eingetragenen Betrag. In der Höhe, in der die Einlage (noch) nicht geleistet ist, haften Kommanditisten für Gesellschaftsschulden mit ihrem Privatvermögen.
    Eine Ausnahme gilt nach § 171 Abs. 2 HGB im Insolvenzverfahren. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG können die Kommanditisten ausschließlich durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter in Anspruch genommen werden.
    Ist die Einlage hingegen geleistet, ist die persönliche Haftung der Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB ausgeschlossen. Die teilweise Leistung der Einlageschuld schließt die Haftung in dieser Höhe aus.
    Die Leistung der Einlage erfolgt durch das Bewirken der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Pflicht. Das kann Zahlung sein, aber auch eine Sachleistung, wobei deren Wert objektiv dem im Handelsregister eingetragenen Betrag der Einlage entsprechen muss. Ferner kommen als Einlageleistung die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die KG, das Stehenlassen des Gewinns oder auch die Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger in Betracht.
    Wird die Einlage zwar geleistet, aber später ganz oder teilweise wieder zurückgezahlt, so lebt in dieser Höhe auch die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder auf.
    Nach § 176 Abs. 1 HGB haften auch die Kommanditisten gleich einem persönlichen haftenden Gesellschafter, wenn die KG nach Gründung mit Zustimmung der Kommanditisten ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie ins Handelsregister eingetragen ist. Nach § 176 Abs. 2 HGB gilt die unbeschränkte Haftung der Kommanditisten auch bei Eintritt in eine bestehende KG für die bis zur Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten.
    Es empfiehlt sich, den Eintritt in eine bestehende oder zu gründende KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister zu erklären.
Wechsel der Kommanditisten
    Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist mit Zustimmung aller Gesellschafter der KG durch ein Übertragungsgeschäft möglich. Um die Haftungsbefreiung einer bereits geleisteten Einlage zu

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