GbR, UG, GmbH & Co.
der OHG ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Klage aller übrigen Gesellschafter. Inhaltlich muss in der Person des auszuschließenden Gesellschafters auch ein wichtiger Grund gegeben sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertragobliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Eine Ausschließung geht für den betroffenen Gesellschafter mit dem Verlust der Mitgliedschaft einher und ist daher nur als äußerstes Mittel der gesellschaftsrechtlichen Konfliktlösung zulässig. Im Einzelfall ist daher stets zu prüfen ob nicht ein milderes Mittel genügt, wie etwa die Entziehung der Vertretungs- oder der Geschäftsführungsbefugnis.
Tod eines Gesellschafters
Ohne weitere gesellschaftsvertragliche Regelung scheidet der Erblasser mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus und in den Nachlass fällt ein Abfindungsanspruch, der sich nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. 105 Abs. 3 HGB berechnet.
Ebenso wie bei der GbR können die Gesellschafter vereinbaren, dass der oder die Erben die Gesellschafterstellung übernehmen und fortsetzen. Nach § 139 HGB steht dann jedem Erben das Recht zu, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft die Stellung eines Kommanditisten zu verlangen. Die übrigen Gesellschafter können den darauf gerichteten Antrag des Erben jedoch ablehnen mit der Folge, dass der Erbe nach seiner Wahl als voll haftender Gesellschafter in der OHG verbleiben oder fristlos und u. U. abfindungsberechtigt aus der Gesellschaft ausscheiden kann.
Abfindung
Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf eine Abfindung, der nach §§ 738 BGB, 155 HGB durch eine Abschichtungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens berechnet wird. In der Bilanz sind alle Güter mit ihrem wirklichen Wert anzusetzen und stille Reserven aufzulösen. Außerdem sind auch unkörperliche Vermögenswerte, etwa Organisation, Kundenstamm, Geschäftsgeheimnisse etc., als sogenannter Geschäftswert oder Goodwill zu bewerten und aufzunehmen. Wie bei der GbR ist auch bei der OHG anstelle dieser Regelungen eine Ertragswertermittlung möglich.
Da die Rechtsprechung uneinheitlich ist, sollte die Berechnung der Abfindung detailliert geregelt werden.
Beendigung der OHG
Die Beendigung der OHG wird ebenso wie bei der GbR durch Auflösung eingeleitet und durch Vollbeendigung abgeschlossen. Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind in § 131 HGB aufgezählt. Daneben können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart werden. Nach der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck der OHG, der fortan auf die Abwicklung gerichtet ist.
Die Auflösung ist nach § 143 HGB zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Liquidation ist in §§ 145 ff. HGB geregelt. Mit der Schlussverteilung endet die Liquidationund hinsichtlich der OHG tritt die Vollbeendigung ein. Das heißt, die OHG erlischt als Rechtsträger.
Für nicht bereinigte Gesellschaftsverbindlichkeiten haften die ehemaligen Gesellschafter fort. Die Ansprüche der früheren Gesellschaftsgläubiger verjähren nach § 159 HGB fünf Jahre nach der Registereintragung der Auflösung.
Auf den Punkt gebracht
Die OHG ist eine Personengesellschaft, die für ein kaufmännisches Unternehmen oder die Vermögensverwaltung betrieben wird.
Die OHG ist auch Handelsgesellschaft. Auf alle Aktivitäten findet neben dem BGB auch das HGB Anwendung.
Die OHG wird im Handelsregister eingetragen.
Geregelt ist sie in den §§ 105 bis 160 HGB.
Die KG
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist nach § 161 HGB eine Handelsgesellschaft, bei der im Gegensatz zur OHG bei einem oder einigen der Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Einlage beschränkt ist, während die übrigen Gesellschafter (Komplementäre) persönlich unbeschränkt haften.
Auf die KG finden die Regelungen der §§ 161–177a HGB Anwendung, die vornehmlich die besondere Rechtsstellung der Kommanditisten regeln. Im Übrigen finden nach § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften über die OHG Anwendung.
Der Name der Gesellschaft muss nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ enthalten. Ist oder sind persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften, muss auch deren Rechtsform, beispielsweise „GmbH & Co. KG“ in den Namen
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