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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Nicco Hahn
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aufgenommen werden.
    Nach § 177a HGB müssen in Geschäftsbriefen jeder Art folgende Angaben gemacht werden:
 
    Rechtsform der Gesellschaft
 
    Sitz der Gesellschaft
 
    Registergericht und Registernummer
    Als Geschäftsbriefe gelten alle Formen der schriftlichen Korrespondenz, also auch E-Mails.
Gründung der KG
    Für die Gründung der KG ist wie bei der OHG grundsätzlich kein besonderes Verfahren erforderlich. Die Gründung erfolgt auch hier durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Ausnahme ist die nicht kaufmännische KG, die erst mit Eintragung im Handelsregister entsteht.
    Bei der KG muss der Gesellschaftsvertrag folgenden Mindestinhalt haben:
 
    Person der (des) persönlich haftenden Gesellschafter(s)
 
    Person der (des) Kommanditisten
 
    Pflichteinlage der (des) Kommanditisten
 
    Gesellschaftszweck
    Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden. Die Schriftform ist gleichwohl dringend angeraten.
    Im Hinblick auf § 176 Abs. 1 HGB, wonach Kommanditisten bei Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung hierfür in voller Höhe haften, empfiehlt sich außerdem die Regelung, dass deren Beitritt erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
    Die Gesellschafter der KG sind verpflichtet, Folgendes zum Handelsregister anzumelden:
 
    Name der Gesellschaft (= Firma)
 
    Sitz
 
    Geschäftsanschrift
 
    Unternehmensgegenstand
 
    persönlich haftende Gesellschafter (jeweils Name, Geburtsdatum, Wohnort)
 
    Kommanditisten (jeweils Name, Geburtsdatum, Wohnort)
 
    Hafteinlage der Kommanditisten
 
    Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter
    Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden. Im Unterschied zu einer Beurkundung wird durch die Beglaubigung nur die Zeichnung durch die Gesellschafter bescheinigt. Die Anmeldung wird sodann vom Notar elektronisch zum Handelsregister eingereicht. Weitere Unterlagen müssen nicht eingereicht werden.
    Für die Anmeldung der KG beim Handelsregister fallen schätzungsweise folgende Kosten an:
 
    Gerichtskosten: bei Erstanmeldung und bis zu drei Gesellschaftern 70 Euro, für jeden weiteren Gesellschafter 20 Euro
 
    Die Notarkosten richten sich nach den Kommanditeinlagen. Bei Kommanditeinlagen von bspw. 10.000,00 Euro betragen sie bei Erstanmeldung mit einem Komplementär ca. 110 Euro, für jeden weiteren Komplementär ca. 20 Euro.
Komplementäre und Kommanditisten
    Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) der KG haben die gleiche Rechtsstellung wie die Gesellschafter einer OHG. Die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) sind dagegen rein kapitalistisch an der KG beteiligt.
    Voraussetzung für das Vorliegen einer KG ist nach § 161 Abs. 1 das Vorhandensein von jeweils mindestens einem Kommanditisten und einem Komplementär. Eine Gesellschaft nur aus Komplementären wäre eine OHG. Eine Gesellschaft nur aus Kommanditisten ist nicht möglich.
    Im Handelsregister sind nach § 162 Abs. 1 HGB auch die Kommanditisten zu bezeichnen und für jeden Kommanditisten ist der Betrag der auf ihn entfallenden Einlage anzugeben. Ist eine GbR Kommanditistin, müssen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB auch deren Gesellschafter angemeldet werden.
Rechte und Pflichten der Kommanditisten
Einlage
    Die Haftung jedes Kommanditisten wird durch seine Vermögenseinlage nach § 161 Abs. 1 HGB beschränkt. Art und Höhe der Pflichteinlage werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Daneben ist der Betrag der Hafteinlage jedes Kommanditisten nach § 162 HGB zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
    Die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Pflichteinlage im Innenverhältnis und der im Außenverhältnis dokumentierteBetrag der Hafteinlage müssen nicht übereinstimmen. Nach § 161 Abs. 1 HGB beschränkt sich die Haftung der Kommanditisten auf eine Vermögenseinlage, wohingegen im Innenverhältnis etwa auch eine Sacheinlage vereinbart werden kann. Im Außenverhältnis werden Hafteinlage und Haftung allein durch den Geldbetrag bestimmt, der zum Handelsregister anzumelden ist.
Geschäftsführung
    Im Innenverhältnis sind die Kommanditisten nach § 164 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Zudem steht ihnen für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb auch kein Widerspruchsrecht zu. Für Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist hingegen nach § 116 Abs. 2 HGB die Zustimmung der

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