Gefaehrliche Freiheit - das Ende der Sicherungsverwahrung
erledigt. Ich habe ihm geschrieben. Ja, er meldet sich mal. Aber er hat sich nie gemeldet. Er hat meine Handynummer. Wenn er nicht will? Sehr wahrscheinlich schämt er sich dafür.
Ludwig Roser ist verurteilt
Für Ludwig Roser wird 1985 mit dem oben zitierten Urteil die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ererfüllt gerade die formalen Voraussetzungen zu deren Anordnung.
Das Jugendschöffengericht hatte ihn wegen einer versuchten Vergewaltigung und zwei Fällen der Beleidigung im Alter von siebzehn Jahren zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Drei Monate hatte er in Untersuchungshaft verbracht. Zu einer Vergewaltigung war es nicht gekommen, weil er von einem Passanten gestört wurde. Den Beleidigungen lag zugrunde, dass er zwei Mal Frauen an der Brust berührt hatte. Bewährungsauflage war, dass er sich psychotherapeutisch behandeln lassen sollte. In einer stationären Untersuchung hatte man festgestellt, Ludwig Roser leide an Verhaltensstörungen, insbesondere in Bezug auf normale Kontaktaufnahmen zu Frauen. Nachdem er mehrfach lange Wartezeiten hatte hinnehmen müssen, beendete Ludwig Roser diese Behandlung wieder. Die Bewährung wurde nach zwei Jahren beendet, nachdem es zu keinen Auffälligkeiten mehr gekommen war.
Im zweiten Verfahren wurde Ludwig Roser 1979 im Alter von zwanzig Jahren wegen Vergewaltigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, verurteilt und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen, sein PKW wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Ludwig Roser hatte einer Frau, die auf ein Taxi wartete, angeboten, sie nach Hause zu fahren, und sie stattdessen an einer abgelegenen Stelle vergewaltigt. Die Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeitsstruktur wurden als „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch diagnostiziert. 18 Als auffällig wurde gewertet, dass er eine selbstunsicher-gehemmte, depressive und gleichzeitig vermehrt sensible, empfindliche Persönlichkeit sei und erhebliche Kontaktstörungen habe. „Die damit verbundene Gleichgültigkeit gegenüber bestimmten, normalerweise in kommunikativen Wechselbeziehungen hemmend erlebten Wertvorstellungen,d. h. ein sekundärer Hemmungsverlust, lasse die aggressive Komponente des Geschlechtstriebs des Angeklagten, die auch unter völlig normalen Verhältnissen, allerdings überformt, anzutreffen sei, im Hinblick auf dessen Kontaktstörungen voll zur Auswirkung kommen.“ 19
Ludwig Roser wurde in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus zur Vollstreckung der Maßregel untergebracht. In den ersten neun Monaten fand dort lediglich eine Verwahrung statt. Über zwei Einzelgespräche und Entspannungsübungen kam er doch noch in den Versuch eines gestuften Programms einer Gruppen- und Einzeltherapie, in dem begonnen worden sei, seine Probleme im Kontaktbereich aufzuarbeiten. Er habe eine gute Führung und gewisse Erfolge in der psychotherapeutischen Behandlung gezeigt. Ein Wandel in seiner bislang apathisch depressiven Grundhaltung sei erreicht worden. Er habe sich um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht und Kontakte zu Mädchen gehabt, die mit ihm therapeutisch aufgearbeitet wurden. Aufgrund dieser Entwicklungen empfahlen die Ärzte seine Entlassung, die dann auch erfolgte. 20
In drei Jahren Bewährungszeit sah sein Bewährungshelfer keine Auffälligkeiten. Danach wurde die Maßregel Bewährung erlassen.
Im Jahr 1985 wurde Ludwig Roser vom zuständigen Landgericht wegen „zweier Verbrechen der Vergewaltigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der Entführung gegen den Willen der Entführten, sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass Ludwig Roser in drei Fällen junge Frauen in seinem Fahrzeug mitgenommen und sie an abgelegene Stellen gefahren hatte, wo er sie vergewaltigte. Eine der Frauen konnte ihm entkommen, weshalb es hier beim Versuch blieb.
Der in der Verhandlung angehörte Sachverständige sah die im früheren Verfahren angenommenen Persönlichkeitsstörungen, auch im Sinne einer seelischen Abartigkeit, wertete sie aber nicht im Sinne des § 21 StGB als Grund zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. „Der überdurchschnittlich intelligente
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