Gruppenbild mit Dame: Roman (German Edition)
vorhandenen Räume bei der Ermittlung der Jahresgebühr an Verbrauchsmitteln und der Jahresverbrauchsgebühr an Kleingeräten berücksichtigt werden. Die Raumverteilung auf die Kasernierungsstärke ist also dann nicht nach der bestimmungsmäßigen Belegungsfähigkeit laut Benutzungsplan , sondern nach der tatsächlichen Belegung aufzustellen .
Die Raumverteilung wird neu aufgestellt, wenn die Kasernierungsstärke neu berechnet wird.
Bereitstellen, Unterhalten und Bewirtschaften von reichseigenen Gebäuden und Räumen für gottesdienstliche Zwecke der Militärgemeinden
(Standortkirchen und Kirchen auf Tr. Üb. Pl.) und von Standortfriedhöfen liegen |360| der St. O. Verw. ob. In großen Lazaretten ist ein Betsaal bereitgestellt.
Zum Neubau von Standortkirchen und zur Anlage neuer Standortfriedhöfe mit Nebenanlagen, zur Einrichtung einzelner Räume zu
gottesdienstlichen Zwecken und zur Änderung bestehender Anlagen dieser Art bedarf es der Genehmigung des O. K. H. oder O.
K. M. Die Feldbischöfe sind vorher zu hören. Sind in einem Standort zu gottesdienstlichen Zwecken geeignete reichseigene Räume
nicht verfügbar, so ist das Benutzungs- oder Mitbenutzungsrecht von Zivilkirchen zu sichern. Die Mitbenutzung der in der Zivilkirche vorhandenen Kultusgeräte ist bei den Verhandlungen anzustreben. Ist dies nicht zu erreichen, so werden diese Geräte nach II 113 a) von der Verwaltung bereitgestellt . Der von St. O. Verw. zu schließende Vertrag bedarf der Mitwirkung des Militär-(Marine-)Standort-Pfarrers und des Wehrkreis-(M.-Station-)Pfarrers
sowie der Genehmigung der W. V. oder der M. Int. Vgl. H. Dv. 370 (A. B.) Nr. 29.
Für den Konfirmanden-(Erstkommunikanten-)Unterricht werden geeignete Räume in Kirchen oder anderen Gebäuden bereitgestellt.
Nötigenfalls sind sie mit Einverständnis der W. V. oder der M. Int. durch die St. O. Verw. zu mieten. Unter Umständen darf
auch dem Geistlichen überlassen werden, die Räume selbst sicherzustellen. Dann wird für ihn eine angemessene Abfindung durch
die W. V. oder M. Int. festgesetzt.
Die Kosten für die Unterhaltung der Standortkirchen, der besonderen Räume nach 150 und der Standortfriedhöfe mit den dazugehörenden
Nebenanlagen sowie der Unterhaltung und Ergänzung der planmäßigen Unterkunftsgeräte (einschl. für den Kultus – s. II 113 a)
–), ferner die Kosten für Heizen, Beleuchten und Reinigen der Kirchen und Friedhofskapellen und für Instandhalten und Reinigen
der Kirchenwäsche werden aus den beteiligten |361| Titeln des Haushaltskapitals ›Unterbringung‹ bestritten.
Wird der Stalldünger in Selbstbewirtschaftung übernommen, ist von jedem Reinerlös (Bruttoeinnahme nach Abzug der Umsatzsteuer,
vgl. § 69 (2) R. H. O.) für abgegebenen Dünger eine Hälfte von den Zahlmeistereien der die Selbstbewirtschaftung ausübenden
Truppen bei dem Titel ›Vermischte Einnahmen‹ zu buchen, während die andere Hälfte den selbstwirtschaftenden Stellen verbleibt
und nach 244 im ›S‹-Buche unter einem besonderen Abschnitte ›Düngererlöse‹ zu buchen ist.
Die selbstbewirtschaftenden Stellen haben dafür zu übernehmen:
a) Ausräumen der Düngerstätten – II 408 d) –,
b) Instandhalten und Ersetzen der eigenen Futterwagen,
c) Verbesserungen der Einrichtungen der Ställe, Reithäuser (z. B. durch Reithausspiegel), Reitplätze und Sprunggärten gegenüber
der planmäßigen Ausstattung und Einrichtung (179 e) und 246),
d) Futterzulagen und andere Aufwendungen zum Besten der Pferde.
Andere Ausgaben dürfen für Rechnung der ›S‹ Mittel ›Düngererlöse‹ nicht bestritten werden. Die selbstbewirtschaftenden Stellen
sind verpflichtet, den anfallenden Stalldünger im Benehmen mit der St. O. Verw. bestmöglich zu veräußern. Diese soll die besten
Verkaufsgelegenheiten ermitteln. Wenn Stalldünger gegen Futtermittel getauscht wird, so ist das Tauschgeschäft in Kauf und
Verkauf aufzulösen, ohne daß dies dem Vertragsgegner gegenüber in Erscheinung zu treten braucht. Der Geldwert ist in den Büchern
in Einnahme und Ausgabe nachzuweisen und die Hälfte des Geldwertes des Stalldüngers für Rechnung der Düngererlöse dem Titel
Vermischte Einnahmen zuzuführen, Dünger, den die Truppe selbst verwendet, z. B. zum Düngen von Weide, ist zu vergüten. |362| Die Hälfte des Geldwertes ist dem Titel Vermischte Einnahmen zuzuführen.
Die Selbstbewirtschaftung des Stalldüngers obliegt der Wirtschaftseinheit
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