Hundherum glücklich - Ein Freund. Ein Buch.
Geschädigten: Eltern müssen ihre Kinder nämlich nicht rund um die Uhr überwachen, um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Im Gegenteil. Es ist gesetzlich gewollt, dass Kinder Freiräume haben, und deshalb reicht es, wenn Eltern ihren Nachwuchs in altersgemäßen Abständen stichprobenartig kontrollieren. Man kann also zum Beispiel vierjährige Kinder ruhig auch mal ein paar Minuten allein im Garten spielen lassen. Wenn die lieben Kleinen in dieser Zeit ausbüxen und Schaden anrichten, haben die Geschädigten Pech gehabt. Die Eltern trifft keine Schuld, sie haften in einem solchen Fall nicht für ihre Kinder, und Kinder unter sieben Jahren haften ohnehin für nichts, was sie anstellen. In einem solchen Fall muss also derjenige die Kosten übernehmen, der den Schaden hat, obwohl auch ihn natürlich überhaupt keine Schuld trifft.
Bei Hunden ist das anders. Herrchen und Frauchen haften für fast alles, was Hundchen anstellt, egal ob sie eine Pflichtverletzung begangen haben oder nicht.
In Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es nämlich: »Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.«
Im Juristendeutsch nennt man eine solche Regelung »Gefährdungshaftung«. Weil Tiere grundsätzlich unberechenbar sind, bedeutet jede Tierhaltung eine potenzielle Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer Menschen. Man darf in unserer Gesellschaft dennoch Tiere halten, aber man wird im Schadensfall immer zur Kasse gebeten, auch wenn man an dem Schaden keine Schuld trägt und seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Nutzhund contra Luxushund
Eine erste Ausnahme von dieser Regel steht bereits im Gesetzestext: »Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.« Hier wird also unterschieden zwischen Nutztieren und Luxustieren. Auf Hunde übertragen heißt das: Wenn Försters Dackel oder Schäfers Hütehund Schäden verursacht, dann haftet der Hundehalter nur, wenn er daran Schuld trägt. Das ist bei einem Hund allerdings meistens der Fall, sodass hier nur auf dem Papier ein Unterschied besteht.
»Typische Tiergefahren«
Es gibt weitere Ausnahmen für die Haftung: Tierbesitzer haften nur, wenn ein Schaden durch eine »typische Tiergefahr« entstanden ist. Typische Hundegefahren sind beispielsweise Beißen, Weglaufen, Anpinkeln oder Anspringen.
Wenn aber ein Schaden, den ein Hund bewirkt hat, nicht im Hundsein des Hundes begründet liegt, sieht die Sache anders aus. Konkret: Wenn ein Postbote wegen eines Hundes stürzt, der ihn anspringt, haften Herrchen und Frauchen. Wenn ein kurzsichtiger Postbote aber über einen schlafenden Hund stolpert, haften die Besitzer nicht zwangsläufig, denn der Postbote wäre auch gefallen, wenn an dieser Stelle ein Ball oder eine Handtasche gelegen hätte. Das ist also keine »typische Tiergefahr«. Der Postbote müsste in diesem Fallnachweisen können, dass der Hund an der betreffenden Stelle nicht hätte liegen dürfen, so wie dann aber auch eine Handtasche oder ein Ball an dieser Stelle nicht hätten liegen dürfen.
Aber selbst wenn ein Hund ganz hundetypisch zubeißt, haften Herrchen und Frauchen nur, wenn das Beißen des Tieres unberechenbar war. Wer also einen Hund reizt oder sein Beißen provoziert, ist selbst schuld.
Aber was ist, wenn ein Postbote über einen schlafenden Hund stolpert und der Hund daraufhin zubeißt, was Handtaschen ja nun mal nicht tun? Oder wenn ein Tierarzt einem Hund Schmerzen zufügt und das Tier sich provoziert fühlt und dann schnappt? Wer haftet dann? Meistens sieht man sich dann vor Gericht wieder, und wie das Urteil ausfällt, ist vorher schwer absehbar. Ohne Anwalt sollte man sich daher nie auf einen Streit einlassen. Hier einige Gerichtsurteile im Überblick – eine Rechtsberatung können sie natürlich nicht ersetzen:
Eingriff mit Folgen
Hände weg, wenn sich zwei Hunde beißen! Eine Hundehalterin, die in die Auseinandersetzung zweier Hunde eingriff, um ihr eigenes Tier zu schützen, wurde von dem fremden Hund
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