Kollaps
bestand die Antwort auf die Probleme der japanischen Wälder in der ersten Phase aus negativen Maßnahmen; diese konnten zwar die Holzproduktion nicht wieder auf das frühere Ausmaß steigern, sie bedeuteten aber zumindest einen Zeitgewinn und verhinderten, dass die Situation sich weiter verschlechterte, bis die positiven Maßnahmen Wirkung zeigten; außerdem legten sie die Grundregeln fest, nach denen die Konkurrenz um die zunehmend knappen Waldprodukte in der japanischen Gesellschaft funktionieren sollte.
Die negativen Maßnahmen zielten auf drei Abschnitte in der Versorgungskette der Wälder: Bewirtschaftung der Flächen, Holztransport und Holzverbrauch in den Städten. Was den ersten Abschnitt anging, setzte der shogun, der ein Viertel aller Waldflächen in Japan unmittelbar kontrollierte, im Finanzministerium einen leitenden Beamten ein, der für seine Wälder verantwortlich war, und fast alle 250 daimyo taten es ihm nach - jeder von ihnen ernannte für sein Land einen ähnlichen Forstbeamten. Diese Beamten sperrten abgeholzte Gebiete ab und ermöglichten so die Regeneration des Waldes; sie vergaben an Bauern die Genehmigung, auf den staatlichen Waldflächen Holz zu fällen oder Tiere weiden zu lassen, und verboten das Abbrennen der Wälder zur Landgewinnung für wechselnden Pflanzenanbau. In den Wäldern, die nicht dem shogun oder einem daimyo, sondern den Dörfern unterstanden, verwalteten die Dorfvorsteher die Flächen als gemeinschaftliches Eigentum aller Bewohner; sie stellten Regeln für die Ernte von Waldprodukten auf, verboten »fremden« Bauern aus anderen Dörfern die Nutzung ihrer Gebiete und setzten bewaffnete Wächter ein, die diese Regeln durchsetzten.
Sowohl der shogun als auch die daimyo finanzierten sehr detaillierte Bestandsverzeichnisse ihrer Wälder. Ein Beispiel für die Besessenheit der Verwalter ist die Bestandsaufnahme, die 1773 in einem Wald bei Karuizawa erhoben wurde, rund 130 Kilometer nördlich von Edo: Es wurde festgehalten, dass der Wald eine Fläche von 7734 Quadratkilometern umfasste; er bestand aus 4114 Bäumen, davon 3541 gute und 573 verkrüppelte oder knotige. Unter diesen 4114 Bäumen waren 78 große Nadelbäume (davon 66 gute) mit einer Stammlänge von 7 bis 12 Metern und einem Umfang von 1,80 bis 2,10 Metern, 293 mittelgroße Nadelbäume (davon 253 gute) mit 1,20 bis 1,50 Metern Umfang, 255 gute kleine Nadelbäume mit 1,80 bis 5,40 Metern Länge und 30 bis 90 Zentimetern Umfang, die im Jahr 1778 geerntet werden sollten, und 1474 kleine Nadelbäume (davon 1344 gute), deren Ernte für spätere Jahre vorgesehen war. Weiterhin 124 mittelgroße Nadelbäume (davon 104 gute) mit 4,50 bis 5,40 Metern Länge und 0,90 bis 1,20 Metern Umfang auf Bergkämmen, 15 kleine Nadelbäume mit 3,60 bis 7,20 Metern Länge und 20 bis 30 Zentimetern Umfang auf Bergkämmen, die 1778 geerntet werden sollten, und 320 kleine Nadelbäume auf Bergkämmen (davon 241 gute), deren Abholzung für spätere Jahre vorgesehen war, ganz zu schweigen von 448 Eichen (davon 412 gute) mit 3,60 bis 7,20 Metern Länge und 90 bis 165 Zentimetern Umfang, und 1126 weitere Bäume, deren Eigenschaften ähnlich genau quantitativ erfasst wurden. Solche Zahlenspiele sind ein Extremfall der Verwaltung von oben nach unten: Dem Urteil des einzelnen Bauern blieb nichts mehr überlassen.
Das zweite Stadium der Negativmaßnahmen bestand darin, dass shogun und daimyo an Landstraßen und Flüssen Wachtposten einsetzten: Diese inspizierten alle Holzladungen und sorgten dafür, dass sämtliche Regeln der Forstverwaltung eingehalten wurden. Im letzten Stadium legte eine Fülle von Bestimmungen genau fest, von wem und zu welchem Zweck ein Baum verwendet werden durfte, nachdem er gefällt und von einem Wachtposten inspiziert worden war. Die kostbaren Zedern und Eichen waren für staatliche Zwecke reserviert und standen den Bauern nicht zur Verfügung. Wie viel Holz jemand zum Bau seines Hauses verwenden durfte, hing von der sozialen Stellung ab: Einem Vorsteher mehrerer Dörfer standen 30 ken zu (ein ken ist ein Balken von 1,80 Meter Länge), der Erbe eines solchen Vorstehers erhielt 18 ken, der Vorsteher eines einzelnen Dorfes 12, ein lokaler Stammesfürst 8, ein steuerpflichtiger Bauer 6 und ein einfacher Bauer oder Fischer 4 ken. Andere Vorschriften des shogun bestimmten darüber, für welche kleineren Gegenstände das Holz verwendet werden durfte. Ein Erlass verbot beispielsweise 1663 den Holzarbeitern in Edo, kleine Schachteln
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