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Kolumbus kam als Letzter

Kolumbus kam als Letzter

Titel: Kolumbus kam als Letzter Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Joachim Zillmer
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die Bezeichnung einer Siedlung nicht einheitlich war.
    Beispielsweise wurde Neufelden in Österreich im Jahre 1272 Ci-
    vitas und 1426 (sehr interessant:) Oppida genannt, während sonst aber stets die Bezeichnung Forum oder Markt gebraucht wurde.
    Aber die Formel »all die Rechte und Freiheiten, die die anderen
    Städte und Märkte in Oberösterreich haben« (Keutgen, Urkunden
    498, n. 399, anno 1332) bezieht sich nur auf die angesetzten
    Markttage. »Im Übrigen wird aber doch unterschieden zwischen Stadt, Markt und Dorf«, stellt Dr. Willibald Katzinger fest (o.J., S.
    141).
    Straßenzwang, Meilenrecht und Warenniederlage (von: Ware für
    Verkauf niederlegen) waren nicht privilegierte Rechte allein der
    Städte, sondern Michael Mitterauer sieht hierin ebenso Vorrechte
    eines eigenen Marktbereichs, wie er in seiner Studie über die Märk-
    te Niederösterreichs belegt (Mitterauer, 1969, S. 348 ff.).
    Durch den Straßenzwang unterlagen bestimmte Straßen für Wagen
    mit Handelsgütern einem Fahrverbot: So konnte man an bestimm-
    ten Knotenpunkten Mautstellen einrichten. Andererseits mussten
    durch den Systemwechsel und die Produktivitätssteigerung neue
    Marktbereiche geplant und gebaut werden, um den Überschuss der
    Warenproduktion absetzen zu können. Natürlich waren schon
    immer Straßen und damit auch eine gewisse Infrastruktur in Form

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    von Raststellen und Märkten vorhanden. Jedoch weisen in Ober-
    österreich keine zehn Orte urbanen, also städtischen Charakter auf,
    während im 13. Jh. eine rapide Zunahme mit über 40 Erstnennun-
    gen vorliegt (Katzinger, o.J., S. 100).
    Man könnte jetzt also meinen, dass es sich bei der Verteilung der –
    ebenso zur Stadt ernannten – Marktbereiche um eine über lange
    Zeiträume gewachsene und damit in weiten Teilen vorgegebene un-
    regelmäßig verteilte geographische Struktur handeln müsse. Das Gegenteil scheint aber der Fall zu sein.
    Die Installierung von Marktbereichen besitzt den Vorteil einer ver-
    einfachten ortsgebundenen Verwaltung, die einerseits so gegen
    Übergriffe der feindlichen Bevölkerung (Bauernkriege) geschützt
    ist und andererseits systematisch einfach Steuern, Abgaben und
    Mautgebühren (u. a. zur Instandhaltung der Straßen) erheben kann.
    Der Landrichter hält im Markt Gerichtstage ab, wodurch der Be-
    such des Marktes sich bestens mit Erledigungen bei den Ämtern
    verbinden lässt und andererseits das Funktionieren des Markt-
    wesens gesetzlich geregelt wird.
    Ideal im Interesse der allumfassend herrschenden Feudalherren, u.
    a. auch der Bischöfe als Herren geistlicher Märkte, wäre es jetzt
    natürlich, jedem Marktbereich ein flächenmäßig fest definiertes
    Einzugsgebiet zu garantieren. Nehmen wir einmal an, das zu über-
    planende Gebiet besitze keine vorhandene Infrastruktur, Einrich-
    tungen oder Städte. Dann könnte man die Marktbereiche – damit
    auch die Verwaltung und Gerichtsbarkeit – als ein festgelegtes
    Punktraster mit fixen Abständen über das Herrschaftsgebiet legen.
    Diese Punkte müssen dann nur noch durch Straßen (mit entspre-
    chendem Straßenzwang) verbunden werden – und schon besitzt
    man ein sehr einfach zu verwaltendes und kontrollierbares System,
    das bequem in einer Hauptstadt zentral verwaltet werden kann.
    Die Planung und Durchführung dieses Schemas setzt voraus, dass
    ein zentralistisch organisiertes System und ein mit Städten über-
    zogenes Land noch nicht vorhanden oder, falls vorher vorhanden,
    größtenteils zerstört ist.
    Dr. Willibald Katzinger (o.J.) weist in seiner Studie nach, dass
    Oberösterreich durch ein gleichmäßiges Raster überplant ist, so-

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    dass die Entfernungen zwischen den Märkten untereinander jeweils
    acht Kilometer betragen! Wie hieraus jetzt schon zu erwarten ist,
    sind die Märkte ohne Umwege miteinander verbunden. Durch
    diese Erschließungsmaßnahmen erhielt jeder Markt ein als charak-
    teristisches Sechseck zu erkennendes Flächeneinzugsgebiet, das
    einen optimalen Bannmeilenbezirk mit einen Durchmesser von acht Kilometern darstellt. Hierdurch werden das Bannmeilenrecht
    für die Städte und der Bannmeilenzwang für die Bevölkerung als

    Abb. 26: Straßennetz. Auf das Untere Mühlviertel (Österreich) kann ein Raster als schematisiertes Straßennetz aufgelegt werden. Die Entfernungen der einzelnen Märkte betragen ungefähr acht Kilometer. Die Märkte sind ohne Umwege miteinander verbunden. Die eingezeichneten Sechsecke deuten den optimalen

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