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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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eine bislang von ihr ignorierte Lärmschutzauflage im Gaststättenrecht tatsächlich Geltung zu verschaffen, vgl. VG Köln, NVwZ-RR 2010, 512.
    Bei Bewirtung auf Außenterrassen im Sommer (sogenannte Biergärten) werden häufig zum Schutz der Nachbarschaft ausgedehnte Sperrzeiten festgelegt. Die Sperrzeit beginnt dort regelmäßig um 22.00 Uhr bzw. spätestens um 23.00 Uhr.
    Das genaue Maß der Lärmimmissionen, die von einer Gaststätte in die Nachbarschaft hineingetragen werden, muss im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer erlassenen Sperrzeitverlängerung dann nicht festgestellt werden, wenn auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Anwohnerschaft massive Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn substantiiert dokumentiert werden (VG Gießen, Beschl. v. 7.12.2005, Az. 8 G 3949/05).
    An- und Abfahrverkehr
    Ist der An- und Abfahrverkehr zu der Gaststätte dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen? Ja. Das gilt zumindest für den Lärm, der unmittelbar auf den Gaststättenbetrieb zurückzuführen ist, also die Unterhaltung der Gäste auf dem Parkplatz der Gaststätte, einschließlich des An- und Abfahrverkehrs der Kundschaft. Der Gastwirt muss also u.U. Maßnahmen gegen derart eintretende Lärmbelästigungen ergreifen. Er ist auch für Störungen verantwortlich, die mit dem Betrieb der Gaststätte verbunden sind. Das gilt auch für den Lärm, der von vor der Gaststätte stehenden Gästen ausgeht. Die Sperrzeitverlängerung ist als Lärmschutzmittel geeignet (VG Wiesbaden, NVwZ-RR 2011, 444).
    Tipp
    Bei wiederholter Lärmbelästigung zur Nachtzeit sollte man sich nicht scheuen, die Polizei zu verständigen. Das Erscheinen des Streifenwagens sorgt in aller Regel für alsbaldige Ruhe.
    Was spielt bei der Einschlagung des Zivilrechtsweges eine Rolle? Die vorgenannten Punkte betreffen öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die der durch Gaststättenlärm gestörte Nachbar ergreifen kann. Bei einer zivilrechtlichen Klage nach dem BGB werden (regelmäßig durch eine gutachtliche Messung) die Immissionswerte ermittelt, die bei der Beurteilung der Frage, ob durch den Gaststättenbetrieb eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung ausgeht, eine wichtige Rolle spielen. Aufgrund der Rechtsprechung wurden zur Ermittlung des Gaststättenlärms die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Auch in einem Wohngebiet wird jedoch in der Regel üblicher Gaststättenlärm bis 22.00 Uhr als ortsüblich anzusehen sein.
    Gaststättenlärm: Grundsätze
Bei der nicht erwünschten Eröffnung einer Gaststätte kann zumindest der betroffene Nachbar Rechtsschutz gegen die benötigte Baugenehmigung des Gastwirts in Anspruch nehmen.
Wurde die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt, so bestehen für den lärmgestörten Anwohner die Möglichkeiten, eine eingeschränkte Festsetzung der Betriebszeiten oder aber besondere Gaststättenauflagen zum Schutz der Nachbarschaft bei der zuständigen Behörde zu fordern.
Im Rahmen der Verfolgung des Zivilrechtsweges gegen Lärmbelästigungen von Gaststätten wird regelmäßig eine Lärmmessung durchgeführt zur Beurteilung der Frage, ob der entstehende Lärm zumutbar ist. Ist diese erfolgreich, wird der Gaststättenbesitzer Maßnahmen ergreifen müssen, um die ermittelte Beeinträchtigung künftig einzuschränken.
    VGH Mannheim, NVwZ 1987, 338; BVerwG, Gewerbearchiv 1965, 250; LG Aachen, NJW-RR 1986, 818; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 3159; OVG Bremen, NVwZ-RR 1994, 80. Immissionsabwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch gemeindliche Mehrzweckhalle (VGH München, Beschl. v. 18.1.2008, Az. 22 ZB 07.15).
Volksfestlärm
    Bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (Open-Air-Veranstaltungen) entstehen meist besondere Beeinträchtigungen, weil derartige Feste unter freiem Himmel stattfinden.
    In einem durch Wohnbebauung geprägten Gebiet werden in einem Festzelt auf einem größeren öffentlichen Parkplatz (Dorfplatz) in den Sommermonaten an verschiedenen Wochenenden volksfestähnliche Veranstaltungen durchgeführt. Der Eigentümer eines Wohnhauses, in dessen Nähe (ca. 15 m) entfernt das Festzelt errichtet wird, verlangt vom Veranstalter die Unterlassung der hierdurch (vor allem bei Musikdarbietungen) entstehenden Geräuschbelästigungen. Mit Erfolg?
    Ja. Der Bundesgerichtshof (NJW 1990, 2465) hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Untersagung von Veranstaltungen verfügt, sofern nach 22.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) überschritten wird. Dieses bedeutete

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