Meine Rechte als Nachbar
wurde festgestellt, dass die Geräusche von der Heizung ausgegangen waren. Die Wohnungsöffnung ist zwar rechtmäßig, z.B. zur Verhinderung einer möglichen Brandgefahr, die Auferlegung der Kosten an den Mieter jedoch unverhältnismäßig (VG Neustadt, Urt. v. 9.2.2007, 5 K 1571/06, NW).
Kirchenglocken
Elfriede Lück wohnt etwa 200 m Luftlinie entfernt von einer Kirche. Sie hat deshalb das – für sie zweifelhafte – Glück, jeden Morgen von den Kirchenglocken geweckt zu werden, und zwar im Sommer um 6.00 Uhr, im Winter um 7.00 Uhr. Sie möchte diesen Umstand nicht länger hinnehmen und sich gegen das Glockengeläut zur Wehr setzen.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1984, 989) entschieden, dass „Geräuschimmissionen durch liturgisches Glockengeläute der Kirchen im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Das Läuten beeinträchtigt nicht in einer Weise, dass es als erhebliche Belästigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzrechts gewertet werden kann. Von daher sei das herkömmliche tägliche Glockengeläut in der Regel hinzunehmen. Der Rechtsstreit über das Zeitschlagen der Kirchturmuhr kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1994, 956) in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen werden. Das gilt jedoch nicht, wenn z.B. der Glockenturm (wie in einigen südlichen Landesteilen) eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde ist. In diesem Fällen findet über § 22 BImSchG die „TA Lärm“ Anwendung. Das nächtliche Glockengeläut hat seine frühere Funktion als Zeitansage verloren. Die Bedeutung des Stundenschlages dient daher heute eher der Wahrung der Tradition, die jedenfalls während der Nachtzeit keine höhere Duldungspflicht begründet. In einem Fall hat der BayVGH (Urt. v. 9.12.2003, Az. 22 ZB 03.3011) entsprechend des Gebietscharakters das nächtliche Zeitschlagen der Kirchturmuhr untersagt, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass durch Lärmminderungsmaßnahmen der Spitzenpegel an den nächstgelegenen Wohnhäusern auf 65 dB (A) abgesenkt werden kann.
Tipp
Bei der Anbringung von Alarmanlagen im privaten Bereich (etwa zum Schutz vor Einbrechern) dürfen unbeteiligte Dritte durch den Betrieb nicht erheblich gestört werden. Eine Anbringung ist unzulässig, wenn die Nachbarschaft durch häufige Fehlalarme aufgeschreckt wird (OLG Schleswig, Az. 4 U 192/78).
Das LG Arnsberg (Urt. v. 29.4.2008, Az. I-5 S 43/07) war der Ansicht, dass der Geräuschpegel, der durch das Zeitläuten eines Glockenturms in einem allgemeinen Wohngebiet verursacht wird, den Immissionswert für allgemeine Wohngebiete, nachts 40 dB(A), tagsüber 55 dB(A), entsprechen muss, sofern deren Bewohner durch das Zeitläuten einer Dauergeräuschbelästigung ausgesetzt sind .
Feuerwehrsirene
Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung durch Feuerwehrsirenen vertritt das Bundesverwaltungsgericht (DWW 1988, 254) die Auffassung, dass der Betrieb von Feuerwehrsirenen nur gelegentlich erfolge und auch nur zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks. Störungen seien in diesen Fällen hinzunehmen, auch wenn sie kurzfristig vorgegebene Richtwerte überschreiten. Dennoch muss bei der Aufstellung der Feuerwehrsirene darauf geachtet werden, dass eine übermäßige Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden wird. Unter Umständen kann der Einbau besonderer Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein.
Lärm durch Behinderte
Erhebliche Reaktionen hat die Entscheidung des OLG Köln (NJW 1998, 764) verursacht, welches eine Einrichtung dazu verurteilte, Sorge dafür zu tragen, dass zu bestimmten Zeiten durch geeignete Vorkehrungen Lärm-einwirkungen geistig behinderter Personen verhindert werden. Wenn auch eine emotionale Bewertung des Urteils schwerfällt, so hat das Gericht grundsätzlich betonen wollen, dass eine aufgrund des Diskriminierungsverbotes (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) behinderter Menschen gesteigerte Toleranzbereitschaft nicht zur schrankenlosen Duldungspflicht führt. Worum ging es genau?
Nachbarn einer Behinderteneinrichtung fühlten sich durch behindertentypische Lautäußerungen wie Lallen, unartikuliertes Schreien, Stöhnen und dergleichen beeinträchtigt und verlangten zunächst eine Schließung der Einrichtung, später die Unterlassung der vom Grundstück ausgehenden Störungen bzw. hilfsweise eine Entschädigung. Das Kölner Oberlandesgericht wies die Klage im Grundsatz ab, verpflichtete jedoch die Einrichtung, geeignete
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