Meine Rechte als Nachbar
Beeinträchtigung durch Schienenfahrzeuge (hier: Lärmbelästigung und Erschütterungen) zustehen. Das Gericht hatte hierbei ähnlich der Regelung bei Verkehrslärm einen Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen angenommen, wenn der Anwohner durch Schienenverkehrslärmimmissionen schwer in seinem Eigentum betroffen werde.
Mit der Frage der Duldung von Warnsignalen der Bahn hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (MDR 1998, 738) zu befassen. Der Kläger, dessen Grundstück an der Eisenbahnlinie liegt, wandte sich gegen Immissionen, die durch Pfeifen und Fahrgeräusche von Lokomotiven auf der Bahnstrecke entstanden. Seine Klage auf Unterlassung des Lärms wurde abgewiesen.
Für die Frage, ob eine nachbarrechtliche Geräuschimmission die Grundstücksbenutzung nur unwesentlich beeinträchtigt, kommt es nicht auf die Person des klagenden, mehr oder weniger empfindlichen Nachbarn an, sondern auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen.
Unabhängig von objetivierbaren Messergebnissen sind die Pfeifgeräusche bei normaler Empfindlichkeit nicht aufdringend deutlich, sie wirken nach Auffassung des Gerichts nicht einmal lästig. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt daher eine wesentliche Störung, auch hinsichtlich der ersten Warnsignale um fünf Minuten vor Beendigung der Nachtruhe (6.00 Uhr) noch nicht vor. Bei der festgestellten Zugfrequenz habe der Kläger die von den Zügen ausgehenden Lärmsignale zu dulden.
Störungen durch Windenergieanlagen
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen können betroffene Bürger einerseits die Verletzung ihrer Nachbarrechte (§§ 906, 1004 BGB) rügen. Dies sind in der Regel nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm, Schattenschlag, Lichtreflexionen (Discoeffekt), Eiswurf oder bedrängende Wirkungen. Daneben können auch Nachbarrechte im Planungs- oder Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren (Urt. v. 29.8.2007, Az. 4 C 2.07) eine Baugenehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage wegen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft aufgehoben.
Gaststättenlärm
Anwohner von Gaststättenbetrieben beklagen sich häufig über Lärmstörungen, die entweder von Gaststätten selbst, von Kegelbahnen, von Diskotheken, im Sommer betriebenen Biergärten oder auch vom Kundenbetrieb (An- und Abfahrverkehr) ausgehen. Für den Betrieb einer Gaststätte (unter diesen Begriff fallen auch Tanzlokale oder Diskothekenbetriebe) ist eine Baugenehmigung erforderlich. Möchte also ein Nachbar verhindern, dass ein Gaststättenbetrieb in seiner unmittelbaren Nähe entsteht, so kann er gegen die beantragte Baugenehmigung vorgehen und Widerspruch bei der zuständigen Baubehörde einlegen. Sein Widerspruch ist erfolgreich, wenn das Vorhaben rechtswidrig ist, also gegen geltendes Baurecht verstößt, und er hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.
Ist die erteilte Baugenehmigung nicht mehr anfechtbar oder aber rechtmäßig erteilt, so werden im Rahmen der Gaststättenerlaubnis Betriebszeiten festgesetzt, die sich zunächst einmal an den allgemeinen Gaststättensperrzeiten orientieren, welche zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner gesetzlich geregelt sind.
Gaststättensperrzeit
Was bedeutet Gaststättensperrzeit? Nach Eintritt der Gaststättensperrzeit dürfen Leistungen des Gaststättenbetriebs den Gästen nicht mehr dargeboten werden. Der Wirt hat also dafür zu sorgen, dass nach Eintritt der Sperrzeit die Gäste alsbald die „Gaststättenräumlichkeiten“ verlassen. Die Gaststättensperrzeit ist überwiegend durch Landesrecht auf eine sogenannte „Putzstunde“ (zwischen 5.00 und 6.00 Uhr) reduziert worden. Damit wurde den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, je nach örtlichen Gegebenheiten die Gaststättensperrzeit im Einzelfall festzulegen.
Treten enorme Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb auf, so können die Gaststättensperrzeiten verlängert werden. Eine solche Verlängerung kann der lärmgestörte Nachbar bei der zuständigen Gaststättenbehörde beantragen. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen besondere Auflagen nach § 5 Gaststättengesetz zu fordern.
So z.B. die Einhaltung bestimmter Immissionsschutzwerte oder aber die Auflage, die Fenster der Gaststätte ab 22.00 Uhr abends geschlossen zu halten bzw. Musikdarbietungen ab 23.00 Uhr zu verbieten.
Zur Verpflichtung der Behörde,
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