Meine Rechte als Nachbar
im Prinzip die Untersagung von Musikveranstaltungen im üblichen Umfang. Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte mehr und mehr dem Ruhebedürfnis des Einzelnen Rechnung tragen und auch vor der Untersagung ortsüblicher Dorffeste nicht Halt machen, sofern die gesetzlichen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit (22.00 Uhr) weit überschritten werden.
Geräuschbelästigung bei Open-Air-Konzert (OVG Lüneburg, NJW 1995, 900; HessVGH, Urteil vom 25.2.2005, Az. 2 UE 2890/04).
Mit 1.000 Watt beschallte ein Gastwirt anlässlich eines Rockkonzerts nicht nur die Gäste seines Biergartens, sondern auch ein nur 40 m vom Lautsprecher stehendes Einfamilienhaus. Dessen Besitzer war jedoch nicht gerade in Bierlaune. Nachdem mehrere Anläufe gescheitert waren, den Rockveranstaltern sanfte Balladen zu entlocken, ergriff der genervte Nachbar zur Selbsthilfe und durchtrennte das Verstärkungskabel mit der Axt. Wegen des abrupten Ausfalls der Musikanlage verlangte der Veranstalter Schadensersatz für die frühzeitig beendete Darbietung. Mit Erfolg?
Nein. Das OLG Karlsruhe (MDR 1992, 483) war der Ansicht, dass die Selbsthilfe des Nachbarn im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Die behördliche Genehmigung zur Veranstaltung des Konzerts schließe nicht das Notwehr- und Selbsthilferecht eines arg gestörten Nachbarn aus.
Trotz dieser Entscheidung kann die Handlung des Nachbarn nicht zur Nachahmung empfohlen werden. Die Gerichte lassen nur in den seltensten Ausnahmefällen Selbstjustiz der Betroffenen zu. Im Übrigen ist der Nachbar in jedem Falle zum Ersatz des durchtrennten Kabels verpflichtet. Und hier stellt sich die Frage, ob eine Haftpflichtversicherung derartige Schäden übernimmt, da diese im Prinzip vorsätzlich verursacht werden.
Industrie- und Gewerbelärm
Die technische Anleitung Lärm (TA Lärm) enthält, wie schon dargelegt, Immissionsrichtwerte zum Schutz gegen Immissionen von gewerblichen Betrieben. Der Anwohner, der sich durch Gewerbelärm gestört fühlt, sollte sich in jedem Falle an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden, welches in aller Regel auch über die notwendigen Messapparaturen verfügt, um feststellen zu können, ob die nach dem jeweiligen Gebietscharakter geltenden Immissionsrichtwerte von dem Lärmverursacher eingehalten oder überschritten werden. Bei einem Überschreiten der Immissionsrichtwerte können dem Lärmverursacher von der zuständigen Behörde entsprechende Auflagen gemacht werden. Dies kann im Extremfall auch bis zur vollständigen Untersagung des Betriebes führen. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Einschaltung der Zivilgerichte. Hier wird, wie bereits dargelegt, geprüft, ob die entstehende Immission eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung darstellt.
BVerwG, NJW 1989, 2412 (Lärmbelästigung von Getränkemarkt); OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 307; VGH Kassel, NVwZ 1993, 1004 (Speditionsbetrieb); KG Berlin, Gewerbe-Archiv 1995, 80 (Lebensmittelbelieferung).
Sonstiger Lärm
Altglascontainer
Zur Frage der Aufstellung von Altglascontainern hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze gebildet:
In einem Wohngebiet sind die durch das Einwerfen von Glas in Sammelbehälter tagsüber entstehenden Lärmbelästigungen ebenso als sozialadäquat hinzunehmen wie die üblichen Begleitgeräusche bei Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen sowie bei der Entleerung der Altglasbehälter in die Entsorgungsfahrzeuge (VG Düsseldorf, NVwZ-RR 2001,23). Dies gilt auch für den Bereich von Wohngebieten (VG Schleswig, NVwZ-RR 2001, 22). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde einen Standort auswählt, der sich in Wohnnähe befindet, weil er ansonsten möglicherweise nicht angenommen wird. Bei Abseits liegenden Standorten besteht darüber hinaus die Gefahr der Vermüllung (OVG Münster, NVwZ 2001, 1181). Eine bestimmungswidrige missbräuchliche Nutzung durch Dritte muss sich die Behörde nicht zurechnen lassen, wenn sie durch entsprechende Containerkennzeichnung allgemeine Nutzungsbedingungen und Einwurfzeiten vorgegeben hat (VG Osnabrück, NVwZ 2003, 1010; ähnlich auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.6.2010, Az. 8 A 10357/10).
Klopfgeräusche
Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Im besagten Fall war die Polizei von den Nachbarn verständigt worden, weil diese starke Klopf- und Knackgeräusche wahrgenommen hatten. Nach Öffnung der Wohnung
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