Meine Rechte als Nachbar
Rechtsprechung etwas eingehender erläutert werden:
Das Amtsgericht Passau (NJW 1983, 2885) hatte darüber zu entscheiden, ob ein störender Eingriff in das Grundeigentum im Sinne des § 1004 BGB vorliegt, wenn Katzen aus einem Haus in der Nachbarschaft Vögel auf einem anderen Grundstück jagen, die Terrasse dort verschmutzen und auch in das Wohnzimmer der Nachbarn kommen. Das Amtsgericht bejahte dies und erklärte, dass das bloße Erscheinen der Katzen auf dem anderen Grundstück ein störender Eingriff sei, den der Grundstückseigentümer nicht zu dulden brauche. Der Halter der Katzen wurde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass derartige Vorfälle sich nicht wiederholen.
In zwei weiteren Gerichtsentscheidungen, in denen es darum ging, dass mehrere Katzen gehalten wurden, die sich auf dem Nachbargrundstück tummelten, haben das OLG Köln (Az. 20 U 44/82) und das Amtsgericht Diez (Az. 3 C 440/84) entschieden, dass dies nicht hingenommen werden müsse. Das OLG Köln hatte hier eine vom Nachbarn geforderte analoge Anwendung des § 906 BGB abgelehnt, weil das Betreten des Grundstücks durch Katzen keine „Zuführung unwägbarer Stoffe“ im Sinne der Bestimmung sei und auch nicht als ähnliche Einwirkung betrachtet werden könne. Das Landgericht Augsburg (NJW 1985, 499) betonte dagegen ausdrücklich die Duldungspflicht einer Katze selbst dann, wenn diese auf dem Nachbargrundstück Vögeln nachstelle. Auch das Amtsgericht Rheinberg (NJW-RR 1992,408) hatte rechtlich nichts gegen einen Katzenbesuch in Nachbars Garten einzuwenden. Die Richter des OLG Celle (MDR 1986,672) und des OLG Schleswig (NJW-RR 1988, 13060) entpuppten sich ebenfalls als Katzenfreunde und bestätigten die Duldungspflicht von ein bis zwei Katzen auf fremden Grundstücken.
Die Gerichte haben überwiegend die Meinung vertreten, dass die Störung des Nachbargrundstücks durch das Betreten von Katzen nicht unter die in § 906 BGB genannten Einwirkungen falle. Die Rechtsprechung und Literatur haben eine Anwendung des § 906 Abs. 1 BGB auf Fliegen, Bienen, Tauben oder Ratten bejaht, wobei hier die Überlegung maßgeblich war, dass es sich um das Eindringen von Körpern nicht unerheblichen Umfanges handele, deren völlige Fernhaltung auch tatsächlich nicht durchführbar sei. Das Eindringen anderer Tiere wie Hühner, Kaninchen, Gänsen, Hunden, Schafen wird durch § 906 Abs. 1 BGB nicht gedeckt. Hier kann der Eigentümer des Grundstücks das Eindringen schlichtweg verbieten, selbst wenn es ortsüblich bzw. die Einwirkung unwesentlich ist.
Die Judikatur hat bei Katzen versucht, einen Ausgleich über das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (vgl. → Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis ) zu finden, welches über die Bestimmung des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelt wurde. Aus der Anwendung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses muss abgeleitet werden, dass § 906 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. Denn das genannte Rechtsinstitut greift nur für die Fälle, die keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfahren.
Es begründet für die Beteiligten die praktische Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen des nachbarlichen Zusammenlebens. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Ausweitung des Tatbestandes im Rahmen der Katzenhaltung erfolgen soll. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die pauschale Ausweitung der Duldung von ein bis zwei streunenden Katzen gesetzestechnisch nicht begründbar ist.
§ 906 BGB umfasse eine abschließende Regelung, wobei nur in besonderen Ausnahmefällen auf das erweiternde Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zurückgegriffen werden könne, allerdings gerade bei der Katzenhaltung eine besondere Ausnahmesituation nicht nachvollziehbar sei.
Unschlüssig wurde argumentiert, dass es üblich sei, dass in Grünbereichen von Vorortvierteln Hauskatzen freien Auslauf haben, während sie in Stadtbereichen anzuleinen sind. Auch wurde die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt, warum dem Tierhalter eine Begrenzung der Katzenhaltung grundsätzlich nicht vorgeschrieben wird, sondern lediglich die Zahl seiner freilaufenden Tiere. Bei der Bemessung der Katzenzahl beim „Wildern auf fremdem Grundstück“ zog auch das Argument nicht, dass die Katzen wegen einer vorhandenen Mäuse- und Rattenplage dringend erforderlich seien (vgl. LG Darmstadt, NJW-RR 1994,147).
Grundsätze
Mangels Anwendung der Bestimmungen des § 906 Abs. 1 BGB kann
Weitere Kostenlose Bücher