Meine Rechte als Nachbar
Katzenhaltung in Mietwohnungen? Ist im Mietvertrag die Tierhaltung an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft, so stellt sich die Frage, ob eine Katzenhaltung letztendlich untersagt werden kann. In der Vergangenheit war insbesondere im Mietvertragsrecht die Bestimmung für rechtswidrig erklärt worden, die generell auch bei Kleinsttierhaltung eine Zustimmung vom Vermieter forderte. Das LG Mönchengladbach (Az. 2 S 191/88) hat jedenfalls die Klage des Vermieters auf Entfernung eines ohne Erlaubnis gehaltenen kastrierten Katers abgewiesen, da hierdurch Störungen der Mitbewohner nicht eingetreten sind. Auch das Amtsgericht Aachen (Az. 81 C 459/91) lehnte den Antrag eines Vermieters auf Entfernung von zwei Katzen ab, weil von den Katzen keine unzumutbare Belästigung für Dritte ausgehe. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter zwei Katzen fünf Jahre in der Wohnung gehalten, ohne vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen. In Bezug auf das Wohnungseigentumsrecht entschied das Kammergericht Berlin (MDR 1992,50), dass das Maß des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Sondereigentums überschritten werde, wenn ein Wohnungseigentümer in seiner 42 m2 großen Einzimmer-Wohnung mehr als vier Katzen halte.
Wasser als Einwirkung
Bewässerung des Nachbargrundstücks
Fritz Müde hat, insbesondere für die Sommermonate, eine automatische Bewässerungsanlage konstruiert. Im Prinzip besteht die Anlage aus einem Wasserschlauch, der bei bestimmter Bodentrockenheit dafür sorgt, dass die Wasserleitung angezapft und sein Garten bewässert wird. Durch einen kleinen technischen Fehler ist der Wasserstrahl falsch eingestellt und spritzt gegen die Hauswand seines Nachbarn. Dieser verlangt die sofortige Unterlassung.
Dringt Wasser in konzentrierter Form (so also wie hier per Wasserstrahl) aufs Nachbargrundstück, so ist umstritten, ob der Nachbar einen Abwehranspruch nach § 906 BGB hat, da vielfach eine Anwendung der Vorschrift ähnlich wie bei der Zuführung fester Stoffe abgelehnt wird. Im Zweifelsfalle ist ein Beseitigungsanspruch ähnlich wie bei auftretender Feuchtigkeit unmittelbar auf § 1004 BGB zu stützen.
Die direkte Anwendbarkeit des § 906 BGB wurde dagegen bejaht, wenn die Flüssigkeit in der Luft fein verteilt wird (z.B. bei Wasserdampf, Wasserstaub oder bei Springbrunnen) oder das Wasser als Transportmittel für Schadstoffe (so etwa Pflanzenschutzmittel) dient, die auf diese Weise von einem Grundstück auf ein anderes gelangen (vgl. BGH, NJW 1984, 2207).
Abfließendes Niederschlagswasser
Besonderheiten bestehen bei „wild abfließendem Wasser“ bzw. bei sogenanntem Niederschlagswasser, das auch als Traufwasser bezeichnet wird.
Anton Laumann ärgert sich seit geraumer Zeit über wild abfließendes Niederschlagswasser, welches direkt von einem höherliegenden Grundstück auf das seine gelangt. Er fordert den „Oberlieger“ auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit kein Niederschlagswasser mehr zugeführt wird. Ist seine Bitte rechtlich fundiert?
Leider nein. Der Bundesgerichtshof (UPR 1991, 376) und das OLG Düsseldorf (NJW-RR 1991, 1115) haben klargestellt, dass der Eigentümer eines höherliegenden Nachbargrundstücks nicht verpflichtet ist, zu verhindern, dass auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert. Viele Wassergesetze der Länder regeln den Tatbestand des „wild abfließenden Wassers“ (so z.B. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) und regeln Beschränkungen bzgl. der Veränderung des Ablaufs.
Im Prinzip gilt für das „wild abfließende Wasser“, dass der natürliche Ab- oder Zufluss des Wassers nicht durch irgendwelche künstliche Anlagen geändert werden darf. Hierunter fällt jedoch nicht die Änderung infolge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung.
Einige Nachbarrechtsgesetze der Länder enthalten Regelungen, die es verbieten, bauliche Anlagen so zu errichten, dass Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Verstöße gegen diese Regelung können als Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Gleichzeitig ist diese Regelung auch Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB,
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