Meine Rechte als Nachbar
Oberlandesgericht Köln (Natur und Recht 1996, 318) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zu untersuchen. Hierbei konnte per Sachverständigengutachten belegt werden, dass von gebrauchten Bahnschwellen chemische Gase abgegeben werden können, die gesundheitsgefährdende Schadstoffe enthalten. Das Gericht bejahte aufgrund des Gutachtens eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks und verneinte gleichzeitig eine Duldungspflicht wegen ortsunüblicher Grundstücksbenutzung. Der Nachbar wurde zur Entfernung der Einfriedung verurteilt.
Wärme
Bei Wärmeeinwirkungen ist heute vielfach nur noch an gewerbliche Wärmebelastungen zu denken (z.B. die Erwärmung von Gewässern durch Industrie und Kernkraftanlagen).
Staub
Staub ist in den beschriebenen Beispielen des § 906 BGB nicht ausdrücklich aufgeführt, zählt aber im Prinzip zu den ähnlichen Einwirkungen. Die Klageverfahren wegen Staubbelästigung betreffen heute vorwiegend gewerbliche Anlagen. Zur Feststellung der Beeinträchtigung ist eine Luftmessung erforderlich. Anhaltspunkte über Grenzwerte gibt hier die TA Luft als eine Verwaltungvorschrift zum Immissionsschutzrecht.
Aktuell ist die Thematik des Feinschwebestaubs. Dieser wird durch von Menschen verursachte Quellen wie z.B. durch den Straßenverkehr infolge von Rußpartikeln aus dem Auspuff von Dieselfahrzeugen, Abrieb von Reifen, Bremsen und Kuppelungsbelägen und dessen Aufwirbelungen hervorgerufen. Die ersten Klagen gegen Feinstaubbelastungen wurden bereits geführt. Auf die Klagen zweier Anwohner von Stuttgart hat das zuständige Verwaltungsgericht (Az. 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05) das Land Baden-Württemberg verurteilt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart einen immissionsschutzrechtlichen Aktionsplan im Hinblick auf Überschreitungen der für Feinschwebestaub verordneten Immissionsgrenzwerte aufzustellen.
In einem Industriegebiet scheidet ein Zementwerk im Rahmen ortsüblicher Benutzung und trotz umfangreicher technischer Vorkehrungen (z.B. Filteranlagen) immer noch geringe Mengen von Schadstoffen aus. Die an ein Industriegebiet angrenzende Landwirtschaft des Bauern Gustav Klein erleidet hierdurch Ertragsminderungen. Hat er Anspruch auf eine Entschädigung, obwohl das Zementwerk alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat?
Im vorliegenden Fall wird das Prinzip des § 906 BGB sehr deutlich. Ein Nachbar (hier also der Landwirt) hat einen Abwehranspruch gegen Einwirkungen auf sein Grundstück (hier Zementstaub auf seine landwirtschaftlichen Flächen), wenn diese wesentlicher Art sind. Da im vorliegenden Fall ein konkreter Schaden in Form eines Ertragsverlustes entsteht, dürfte eine „wesentliche Beeinträchtigung“ bejaht werden. Wesentliche Beeinträchtigungen sind aber dennoch hinzunehmen, wenn sie ortsüblich sind. Die Ortsüblichkeit könnte sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass das landwirtschaftliche Grundstück im unmittelbaren Einflussreich des Industriegebietes steht. Ist eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung gegeben und ist diese „ortsüblich“, so muss der Betroffene die Einwirkung dann dulden, wenn der Störer (hier das Zementwerk) die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern kann. Auf den Fall bezogen hat das Zementwerk umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen, dennoch entsteht eine Beeinträchtigung. Daraus folgt, dass der Landwirt die Beeinträchtigung dulden muss, allerdings für die Duldungspflicht einen Ausgleichsanspruch erhält. Er kann also im vorliegenden Fall einen Ausgleich für den Ertragsverlust von dem Unternehmen verlangen (vgl. zu ähnlichen Fällen OLG Hamm, ZMR 1992, 194 und NJW 1988, 1031).
Erschütterungen
Walter Fromm wohnt direkt in der Nähe eines Großdruckereibetriebes. Bei voller Inbetriebnahme aller Anlagen ist es schon vorgekommen, dass sein Geschirr im Küchenschrank vibriert hat. Muss er dies hinnehmen?
Das kommt darauf an. Im Privatrecht wird man diese Frage regelmäßig nur anhand einer Feststellung der örtlichen Gegebenheiten (Ortsbesichtigung und Messung der Einwirkung) beantworten können. Es existieren verschiedene Richtlinien, die Grenzwerte dazu enthalten, welche Erschütterungen zugemutet werden können. So z.B.
VDI-Richtlinie 2056 (Beurteilungsmaßstäbe von mechanischen Schwingungen von Maschinen),
VDI-Richtlinie 2057 (Einwirkung mechanischer Schwingungen auf Menschen) oder
DIN-Vorschrift 4150
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