Meine Rechte als Nachbar
was bedeutet, dass ein Verstoß auch Schadensersatzansprüche auslösen kann. Entsprechende Regelungen enthalten die Nachbarrechtsgesetze von Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Wasser als Einwirkung: Grundsätze
Die direkte Zuführung von Wasser auf das Nachbargrundstück erfüllt in der Regel einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB, wenn dies zu einer Grundstücksbeeinträchtigung führt. Dies gilt auch für Einwirkungen, die sich durch eine übliche Grundstücksbenutzung ergeben, so z.B. wenn aufgrund einer Bewässerungsanlage auf dem Nachbargrundstück zerstäubtes Wasser auf die Terrasse gelangt und hier zur ständigen Feuchtigkeit führt.
Zahlreiche Nachbarrechtsgesetze der Länder enthalten die Verpflichtung, dass durch bauliche Anlagen keine Ableitung des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück erfolgen darf. Der Ableitung wird das Übertreten und das Abtropfen von Wasser aufs Nachbargrundstück gleichgesetzt. Eine besondere Grundstücksbeeinträchtigung des Nachbarn wird grundsätzlich nicht gefordert, weil im Prinzip vorausgesetzt wird, dass ein solcher Umstand in aller Regel zu einer konkreten Beeinträchtigung führt.
Als natürliche Immission wird der Zufluss von Quell- oder Niederschlagswasser von einem höhergelegenen Grundstück angesehen. Aufgrund der Regelung der landesrechtlichen Wassergesetze ist der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers uneingeschränkt zulässig. In diesem Zusammenhang sind künstliche Veränderungen des Wasserablaufs dann rechtswidrig, wenn sie zu einer Belästigung des tieferliegenden Grundstücks führen. Entsprechend dieser Vorgabe können bei rechtswidrigen Handlungen auch Schadensersatzansprüche entstehen. Umstritten ist lediglich die Frage, inwieweit ein Grundstückseigentümer den natürlichen Zufluss von Oberflächenwasser behindern darf. Ein Teil der landesrechtlichen Vorschriften (so etwa Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) verpflichten den Unterlieger, wild abfließendes Wasser aufzunehmen, falls Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für das höherliegende Grundstück entstehen. So kann sich z.B. ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB deshalb ergeben, weil ein Unterlieger eine unzulässige Grenzmauer zieht und durch den Rückstau das höherliegende Grundstück versumpft. Nach einem anderen Teil landesrechtlicher Normen braucht der Unterlieger das Wasser dann nicht aufzunehmen, wenn der Eigentümer des höhergelegenen Grundstücks das Wasser selbst durch Anlagen auf seinem Grundstück ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ableiten kann (vgl. Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Bremen). Die Aufnahmepflicht des Eigentümers des tieferliegenden Grundstücks ist hierbei vielfach eingeschränkt, wenn dieser das Wasser selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann (vgl. Regelungen in Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein).
Feuchtigkeitsschäden
Feuchtigkeitsschäden entstehen oftmals, wenn zusammenhängende Gebäudeteile abgerissen werden, die einzelnen Giebelwände aber unverputzt blieben bzw. nicht isoliert wurden. Die Gerichte (so etwa das LG Berlin, Az. 53 S 127/93, oder das OLG Hamm, NJW-RR 1987, 529 f.) haben in diesem Fällen Ersatzansprüche des betroffenen Nachbarn abgelehnt. Auch der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2000, 536) hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei welchem die schräge Hoffläche eines Grundstücks an die Wandseite des benachbarten Geländes angrenzte. Eine Kontroverse entstand, als an verschiedenen Stellen Nässeschäden auftraten, die auch am Fachwerk zu einem Hausschwamm gerührt haben. Der Hauseigentümer war der Ansicht, dass der Schaden ursächlich auf eine mangelhafte Abdichtung des Hofes und des vorhandenen Gefälles zurückzuführen sei. Die Schadensersatzklage blieb erfolglos. Die Richter waren der Ansicht, dass unzulässige Einwirkungen vom Nachbargrundstück nur dann einen Schadensersatz auslösen, wenn ihr ein Verschulden zugrunde liegt. Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schieden jedoch aus, weil der Eigentümer nach seinem Erwerb der Fläche keine Veränderungen vorgenommen habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die vorhandenen Flächen eine ordnungsgemäße Abdichtung erfahren hätten. Auch
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