Meine Rechte als Nachbar
die Katzenhaltung nur über das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beschränkt werden, wenn auch die Verfahrensweise nicht glücklich ist.
Aus dem Gesichtspunkt der Regelungsbedürftigkeit ist jedoch nur der Teil der Tierhaltung zu klären, welcher direkten Einfluss auf die Rechte Dritter hat. Das bedeutet, auf den Sachverhalt bezogen, es bedarf nur einer Regelung der Fälle, die auch in den Rechtskreis anderer Beteiligter eingreifen.
Wird die Tierhaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so besteht im Prinzip keine Veranlassung, eine Begrenzung der Katzenhaltung vorzuschreiben. Lediglich dann, wenn die Tierhaltung entsprechend ihrer Anzahl in einen „Kleinzoo“ ausartet, bestehen bereits Begrenzungen durch das Bauplanungsrecht (vgl. hierzu Beschl. VGH Mannheim vom 16.12.1994, Az. 8 S 3216/94).
Der Tierfreund hat seinen Möglichkeiten entsprechend, notfalls durch ordnungsgemäße Einfriedung, Sorge dafür zu tragen, dass die Katzen keine fremden Grundstücke betreten. Das gelegentliche und vereinzelte Betreten des Nachbarbodens durch eine oder zwei Katzen kann sicherlich noch nicht als Rechtsverstoß angesehen werden.
Vorsicht
Auch wenn das Betreten von maximal zwei Katzen aufgrund der vorgenannten Ausführungen zu dulden ist, kann jedoch hieraus nicht der weitere Anspruch hergeleitet werden, dass der Katze auch tatsächlich ein gefahrloses Betreten des Nachbargrundstücks ermöglicht werden muss.
Beim Betreten des Nachbargrundstücks wird der Kater von Herrn Liebling durch den im Garten streunenden Hund des Grundstückseigentümers angegriffen und verletzt. Liebling verlangt von seinem Nachbarn, da dieser nach der Rechtsprechung zu dulden habe, dass seine Katze sein Grundstück betreten darf, den Ersatz der Tierarztkosten für die Behandlung seines Katers. Hat Liebling Recht?
Nein. Das AG Erlangen (NJW-RR 1991, 83) hat eindeutig in einer Entscheidung klargestellt, dass eine im Einzelfall bestehende Duldungspflicht der Grundstücksbetretung durch fremde Katzen keine positive Verpflichtung auslöse, das betroffene Grundstück derart auszugestalten, dass eine Katze dieses jederzeit gefahrlos betreten kann.
Muss man tatenlos zusehen, wenn eine fremde Katze das Grundstück betritt und dort z.B. auf Singvögel Jagd macht?
Es wird die Auffassung vertreten, dass die Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB durch das in § 228 BGB normierte Notstandsrecht ergänzt werden. Zum Schutz von Singvögeln oder ähnlichen Beeinträchtigungen habe der Nachbar das Recht, fremde Katzen von seinem Grundstück zu verjagen, sie sogar einzufangen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes vorübergehend zu verwahren. Auf Verlangen des Tierhalters ist jedoch diese wieder herauszugeben.
Das Recht auf Tötung der fremden Katze dürfte dem beeinträchtigten Grundstücksnachbarn nur in ganz besonders krassen Ausnahmesituationen zustehen. Selbstverständlich haftet der Tierhalter im Übrigen für alle Schäden (§ 833 BGB), die durch die Katze auf dem fremden Grundstück entstehen, so z.B. für das Töten von Zierfischen u.Ä. Die allgemeine Duldungspflicht, das Betreten fremder Katzen hinzunehmen, geht jedoch nicht so weit, dass die Tiere auch während allgemeiner Abwesenheit (z.B. wenn der Besitzer eine Urlaubsreise angetreten hat) frei umherlaufen dürfen.
Anfütterung wilder Katzen
Die 70-jährige Elfriede Sorgsam ist eine Tierliebhaberin. Sie hat sich zum Lebenszweck gemacht, verwilderten oder ausgesetzten Hauskatzen ein Heim zu bieten. Ihr Heim bietet zurzeit 30 Katzen ein Zuhause. Durch ständiges Anfüttern weiterer Tiere droht die Zahl der gehaltenen Katzen zu explodieren. Die Nachbarschaft ist durch das Ansammeln der Katzen verärgert und gleichermaßen beeinträchtigt und verlangt eine Untersagung der Anfütterungen. Zu Recht?
Die Frage muss im vorliegenden Fall mit einem eindeutigen Ja beantwortet werden. Wie in der Einführung zum Thema beschrieben, werden immer häufiger sogenannte Unterlassungsklagen gegen das Anfüttern wilder Katzen erfolgreich betrieben, weil in der Tat hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft entstehen können. Die Rechtsprechung (vgl. OLG München, NJW-RR 91, 17 und MDR 1990,1117; OLG Schleswig, NJW-RR 1988, 1360; LG Itzehoe, NJW 1987, 2019; OLG Köln, MDR 1989, 355) hält das Anfüttern von mehr als zwei wilden Katzen regelmäßig für rechtswidrig und unzulässig.
Katzenhaltung in Mietwohnungen
Wie ist das mit der
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