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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Taubenhaltung in einem Mischgebiet für zulässig erklärt, wenn die Taubenzahl auf 150 Tiere begrenzt wird, jedoch nur 50 Tauben gleichzeitig fliegen dürfen (VG Düsseldorf, Urt. v. 18.10.2007, Az. 9 K 4526/06).
    Verkotung des Balkons
    Mit der Frage, ob die Verkotung des Balkons einen Mietmangel darstellt, haben sich zwei Gerichte beschäftigt. Während das AG Hamburg (Az. 41 C 1766/89) die Ansicht vertrat, dass der Vermieter bei einer bestehenden Taubenplage die Beseitigungspflicht habe, wertete das LG Kleve (NJW-RR 1986, 1344) die Verkotung des Wohnungsbalkons nicht als Mietmangel; insoweit kommt eine Mietminderung nicht in Betracht.
Pflanzliche Immissionen
    Laub- und Nadelfall
    Erwin Krause hat es satt. In jedem Herbst derselbe Ärger. Durch die zahlreichen Bäume auf dem Nachbargelände fallen jährlich erhebliche Laubmassen auf sein Grundstück, verschmutzen hier die Fenster und verstopfen die Dachrinne. Er ist daher gezwungen, jeden Herbst mit erheblichem Aufwand Reinigungsarbeiten auf seinem Grundstück durchzuführen; er verlangt vom Nachbarn die Unterlassung dieser „Zuführungen“ bzw. eine Entschädigung für seinen Aufwand.
    Im vorgenannten Fall stellte das OLG Stuttgart (NJW-RR 1988, 204) fest, dass pflanzliche Immissionen (Blüten- und Laubfall) zwar Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB sind, jedoch keine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung verursachen. Das Gericht stellte sich als Naturfreund dar und lehnte sowohl einen Abwehranspruch als auch einen Entschädigungsanspruch ab. Die Beeinträchtigungen, die durch üblichen Laubfall entstehen, seien in der Regel unwesentlich. Billige man großzügig Ausgleichsansprüche zu, hätte dies zur Folge, dass viele Eigentümer sich der Bäume entledigen würden, nur um derartigen Ansprüchen zu entgehen.
    Pflanzliche Immissionen: Grundsätze
In Literatur und Rechtsprechung ist weitestgehend unbestritten, dass die Zuführung von Laub, Blüten, Nadeln von Tannenbäumen usw. als pflanzliche Immission unter § 906 BGB fällt (vgl. hierzu Zusammenfassung von Müller in NJW 1988, 2587).
Die Gerichte lehnen überwiegend dennoch Abwehr- und Entschädigungsansprüche deshalb ab, weil sie zu dem Schluss kommen, dass derartige pflanzliche Immissionen keine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung verursachen (vgl. AG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1101; LG Karlsruhe, MDR 1984, 401, LG Stuttgart, NJW 1985, 2340 OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1231 in Bezug auf Samenflug von einem brach liegenden Nachbargrundstück). Wird im Einzelfall eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht, scheitern Unterlassungsansprüche daran, dass die Zuführung von Laubfall u.Ä. als ortsübliche Grundstücksnutzung eingestuft wird, welche hinzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 2618; OLG Nürnberg, Urt. v. 23.5.2000, Az. 13 S 10117/99).
Entschädigungen in Geld für zu duldende Einwirkungen wurden von Gerichten auch mehrfach abgelehnt, weil selbst durch vermehrten Laubfall die Grundstücksnutzung nicht wesentlich erschwert wird (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1364). Hierbei steht die Argumentation im Vordergrund, dassdie konkrete Belästigung in der Regel einmal jährlich (in der Herbstzeit) auftritt und dass in Zeiten wachsenden Umweltbewusstseins vorhandene Baumbestände die Wohnumfeldqualität erhöhen.
In wenigen Einzelfällen (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 1981; LG Wiesbaden, NJW 1983, 2886) wurden Entschädigungen festgesetzt. Solche Entschädigungen können entweder als Einmalabfindung oder als jährliche Rente gezahlt werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die herrschende Rechtsprechung und Literaturmeinung Ansprüche wegen Laub-, Blüten- oder Nadelfall regelmäßig ablehnt und daher die vorgenannten Entscheidungen nicht generell herangezogen werden können. Entschädigungsansprüche wurden auch deshalb verneint, weil der vorhandene Baumbestand entweder naturschutzrechtlich oder durch eine bestehende Baumschutzsatzung im Einzelfall geschützt sein kann (vgl. LG Aschaffenburg, NJW 1987, 1272; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 776).
    In einem Fall hatte der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2004, 1038) ausnahmsweise einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog für den Fall zugebilligt, dass durch eine Unterschreitung einer nicht mehr angreifbaren grenznahen Anpflanzung ein erheblicher Reinigungsbedarf entsteht.
    Verwilderte Grundstücke
    Durch ein unbebautes und völlig verwahrlostes Nachbargrundstück fliegt in wiederkehrender

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