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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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die Vorgaben des Nachbarrechts lösen keine Ersatzpflicht aus, da der natürliche Ablauf von Niederschlagswasser uneingeschränkt zulässig sei.
    Schaden durch mangelhaftes Regenfallrohr
    Ein Nachbar hat zum Auffang des Niederschlagswassers entsprechende Regenfallrohre errichtet. Bei einem starken Regen kann das installierte Rohr das Wasser nicht aufnehmen. Infolgedessen entsteht auf dem Nachbargrundstück ein Schaden. Besteht Schadensersatzpflicht?
    Ja. Das LG Paderborn (ZMR 1991, 300) hat entschieden, dass der verantwortliche Eigentümer haftet, falls durch außergewöhnliche Niederschlagsmengen, die durch ein installiertes Regenfallrohr nicht aufgefangen werden können, Schäden am Nachbargrundstück verursacht werden. Ersatzansprüche bestehen auch gegen einen Abwasserverband wegen eines Überschwemmungsschadens, der dadurch entstanden ist, dass in die Kanalisation eingedrungenes Oberflächenhochwasser infolge einer Fehlkonstruktion eines Abwasserwerkes nicht abgepumpt wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1468). Ersatzpflichtig ist ebenfalls der Eigentümer einer beschädigten Rohrleitung für die Schäden im Nachbarhaus, die dadurch eintreten, dass ein Wasserrohrbruch innerhalb einer gemeinsamen Giebelwand eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1990, 822).
Tauben
    Taubenhaltung
    Edmund Froh ist ein begeisterter Taubenliebhaber. Seine Brieftauben haben bereits eine Reihe von Preisen bei Weitflugwettbewerben gewonnen. Die Begeisterung seiner Nachbarschaft hält sich in Grenzen. Schließlich droht ihm ein verärgerter Nachbar unter Hinweis auf eine Verschmutzung des Daches mit Taubenkot mit einer Klage; er verlangt die Entfernung des Taubenschlages.
    Mit der Haltung von Tauben sind oftmals Probleme verbunden. Nicht nur weil nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von Tauben, insbesondere von Wildtauben, Krankheitserreger ausgehen können. Tauben werden meist als störend empfunden wegen der damit verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigung, nicht zuletzt wegen möglicher Verschmutzung von Nachbargrundstücken durch Taubenkot.
    Juristisch werden Tauben als sogenannte „Grobimmissio-nen“ im Sinne des § 906 BGB eingestuft. Das heißt, die Beeinträchtigungen, die durch eine Taubenhaltung entstehen, aber auch was gleichermaßen von dem Nachbarn zu dulden ist, werden an dieser Bestimmung gemessen.
    Der Nachbar kann sich gegen die Taubenhaltung wenden, wenn er nachweisen kann, dass durch die Haltung der Tiere für ihn eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung entsteht. Bei Taubenhaltung kann sich ein Duldungsanspruch dann ergeben, wenn z.B. das betreffende Gebiet von einer Taubenhaltung geprägt ist (OLG Celle, ZMR 1989, 150). Die Haltung von Flugtauben auf dem Nachbargrundstück kann ortsüblich sein, wenn eine Vielzahl anderer Grundstücke im gesamten Gebiet in ähnlicher Weise genutzt werden (LG Itzehoe, NJW-RR 1995, 979). Uneinig sind sich die Gerichte bei der Frage der Lärmbelästigung. Das OLG Celle ist in der erwähnten Entscheidung der Ansicht, dass das Gurren der Tiere allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Von anderen Gerichten wurde das Taubengurren ab morgens 6.00 Uhr (OLG Stuttgart, Az. 1 Ss 496/65) bzw. dann als Störung angesehen, wenn es sich um eine Taubenzahl von ca. 50 Stück handelt (AG Hamburg-Altona). Auch kann bei konkreter Beeinträchtigung ein Taubenfütterungsverbot durchgesetzt werden (AG Karlsruhe, NJW-RR 1992,463). Ein solches Fütterungsverbot kann auch für Wildtauben an öffentlichen Plätzen aufgrund ordnungsrechtlicher Gesichtspunkte durch eine allgemeine Polizeiverordnung der zuständigen Behörden angeordnet werden (VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 473/90).
    Da die Taubenhaltung in der Regel mit gewissen Beeinträchtigungen verbunden ist, wird sie im Einzelfall nicht uneingeschränkt und uferlos betrieben werden können. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung muss man jedoch sowohl das jeweilige Gebiet, die Bebauungsdichte, die jeweilige Taubenzahl und die täglichen Flugzeiten berücksichtigen.
    Der nach § 906 BGB eröffnete Abwehranspruch führt in der Regel zu weit, wenn eine an sich bauplanungsrechtlich zulässige Taubenhaltung untersagt würde. Einen Ausgleich der Nachbarinteressen wird man in der Praxis dadurch erreichen, indem man die Taubenzahl je nach Einzelfall (so z.B. auf maximal 20 Tauben) vermindert und die Flugzeiten (so z.B. zwei Stunden täglich) einschränkt.
    Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 14 BauNVO wurde die

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