Meine Rechte als Nachbar
wird durch die Bestimmungen der §§ 912 ff. BGB nicht erfasst. Der Nachbar kann in diesen Fällen die Beseitigung des Überbaus verlangen. Lediglich dann, wenn nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen entstehen, hat der Bundesgerichtshof einen Beseitigungsanspruch ausgeschlossen (BGH, WM 1977, 94).
In diesen Fällen ergibt sich in der Regel ein Entschädigungsanspruch des betroffenen Nachbarn (sog. Aufopferungsanspruch), der sich an der Entschädigung nach § 912 Abs. 2 BGB orientiert. Die Literatur und Rechtsprechung tut sich etwas schwer mit der Klärung der Eigentumsverhältnisse. Die herrschende Meinung geht dahin, dass das Eigentum an der Grundstücksgrenze vertikal geteilt wird, der Nachbar, auf dessen Grundstück übergebaut wurde, also Teileigentum erwirbt. Umstritten ist, welche Entschädigung für den Fall zu zahlen ist, dass der Nachbar den Abriss des Überbaus wünscht, dem Überbauenden aber hierdurch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Gesamtschaden entsteht.
Wer ein Grundstück erwirbt, dessen vormaliger Eigentümer einem Erweiterungsbau auf dem Nachbargrundstück schriftlich zugestimmt hat, kann im Nachhinein von den Nachbarn nicht die Beseitigung des Erweiterungsbaus verlangen. Dies gilt auch, wenn der Erweiterungsbau weder die zulässigen Abstandsflächen noch die Grenze zum Nachbargrundstück wahrt (OLG Bamberg, Urt. v. 3.2.2004, Az. 5 U 181/03).
Der Eigentümer eines Grundstücks muss nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum des Grundstücks ragen (OLG Karlsruhe, DWW 2010, 27). Vgl. zur Thematik Wärmedämmung bei Grenzwand, Nachbarwand und grenznaher Wand Beiträge von Warnecke, DWW 2009, 366, und Horst, NJW 2010, 122. Bremen hat gesetzlich (§ 24 a AGBGB) festgelegt, dass ein Eigentümer den Überbau durch eine nachträgliche Wärmedämmung zu dulden hat.
Gibt es eine Verwirkung des Anspruchs durch Zeitablauf? Dies ist umstritten. Der Anspruch auf Beseitigung erlischt jedoch nicht allein deshalb, weil eine langjährige Duldung (z.B. 10–15 Jahre) vorlag.
Der rechtmäßige Grenzüberbau
Bei diesem Fall handelt es sich um einen Grenzüberbau, der jedoch durch die vorherige Zustimmung des Nachbarn gedeckt wird.
Der Regelfall ist der, dass der Nachbar vor Errichtung des Bauwerks mit seinem Nachbarn Kontakt aufnimmt und die Zustimmung für das Überbauen der Grenze einholt. Dieser Fall wird ebenfalls nicht von den §§ 912 ff. BGB erfasst, weil der Eigentümer, der bei Errichtung eines Gebäudes die Grenze überschreitet, in diesem Fall (wegen der Zustimmung des Nachbarn) nicht rechtswidrig handelt.
Hinsichtlich der Zustimmung zum Grenzüberbau gibt es keine besonderen Formvorschriften. Da durch die Zustimmung grundsätzlich keine Eigentumsfragen geklärt werden, empfiehlt es sich, die Zustimmung im Rahmen eines notariellen Vertrags zu regeln. Werden z.B. durch die Beteiligten nur schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. durch einfache schriftliche Erklärung oder per Handschlag) getroffen, gelten die Abmachungen nicht für Sonderrechtsnachfolger (z.B. für einen späteren Käufer des Grundstücks). Der Widerspruch gegen ein Überbauwerk nach vorheriger Zustimmung ist unbeachtlich.
Zustimmung zum Grenzüberbau
1. Sachstand
Entsprechend der Grundbucheintragung des Amtsgerichts Andernach (Band … ) ist Fritz K. Alleineigentümer des Grundbesitzes in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück … (Plaidt, Fassadenallee 1). Der Grundbesitz ist unbelastet.
Entsprechend dem Grundbucheintrag des Amtsgerichts Andernach (Band…) ist Karl P. Alleineigentümer des Grundbesitzes in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück … (Plaidt, Fassadenallee 3). Der Grundbesitz ist unbelastet.
2. Überbauregelung
Karl P. errichtet auf seinem Grundstück in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück … (Plaidt, Fassadenallee 3) ein Einfamilienhaus. Das Wohnhaus erhält an der Westseite einen Balkon im Obergeschoss. Der Balkon wird in einer Tiefe von ca. 1,20 m und einer Breite von 3,80 m in den Luftraum des Grundstücks Gemarkung G., Flur …, Flurstück … (Plaidt, Fassadenallee 1) hineinragen.
3. Überbaurente
Auf die Zahlung einer Überbaurente, auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger, wird ausdrücklich verzichtet.
4. Grundbuchanträge
Regelung für die dringliche Absicherung im Grundbuch.
5. Kostenregelung
Die Kosten der Urkunde und des Vollzugs im Grundbuch trägt …
Der „Überbauer“
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