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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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also ohne vorherige Fristsetzung erhoben werden kann.
    Efeuranken
    § 910 BGB gilt nach allgemeiner Rechtsmeinung auch für das Ranken von Efeu, Stauden und Ahnlichem. Das hat den Vorteil, dass auch unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Selbsthilferecht besteht, ohne dass eine Beseitigungsklage nach § 1004 BGB zu führen ist. Die genannte Vorschrift gilt allerdings nicht für herüberragende Baumstämme von schiefgewachsenen Bäumen. Besonderheiten können sich auch daraus ergeben, dass eine Kommune sogenannte Baumschutzsatzungen oder -verordnungen für den Bereich erlassen hat.
    Wurzelwerk
    In Bezug auf das Eindringen von Wurzeln des Nachbarbaums ins eigene Grundstück gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie beim Überhang von Zweigen. Beim Eindringen der Wurzeln ist eine Grenzüberschreitung erforderlich, die zu einer Grundstücksbeeinträchtigung führt. Grundstücksbeeinträchtigung ist hier die Erschwerung oder Verhinderung einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung. Zur Inanspruchnahme des Selbsthilferechts ist nach der gesetzlichen Regelung des § 910 BGB beim Wurzelrückschnitt keine vorherige Fristsetzung erforderlich. Allerdings sollte zumindest eine Information über die Absicht an den Nachbarn ergehen, damit dieser evtl. notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Führt das Kappen einer Wurzel im Rahmen einer rechtmäßigen Selbsthilfe zum Absterben des Baumes, hat der Nachbar keinerlei Ersatzansprüche. Neben der Inanspruchnahme des Selbsthilferechts kann auch Beseitigungsklage nach § 1004 BGB erhoben werden.
    Führt das Wurzelwerk eines benachbarten Baums zu einer erheblichen Beschädigung einer Nachbargarage, kann von dem Baumeigentümer auch das Fällen des Baums verlangt werden, wenn dies die einzige vernünftige Schutzmaßnahme ist (BGH, Urt. v. 12.12.2003, Az. V ZR 98/03). Ein Anspruch nach § 1004 BGB auf Beseitigung von Wurzelwerk kann auch dann bestehen, wenn die Wurzeln zwar nicht konkret in das Nachbargrundstück eingedrungen sind, jedoch eine „Hebelwirkung“ auslösen und diese zu Mauerrissen am Nachbareigentum führen (NJW 2004, 1035). Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht aus. Zum Ersatzanspruch gehören Aufwendungen für die Feststellung der Störungsursache, Abschneiden der Baumwurzeln und Reparatur eines Weges, nicht aber Kosten für eine anderweitige aufwendigere Wegebefestigung (BGH, Urt. v. 28.11.2003, Az. V ZR 99/03).
    Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB unterliegt nicht der Verjährung. Vgl. zu den Verjährungsfristen → Verjährung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche .
Früchte des Nachbarn
    Edwin Zahm beneidet seinen Nachbarn um dessen herrlichen Kirschbaum, der jedes Jahr schöne Früchte trägt. Als vom Nachbarbaum während eines kleinen Unwetters eine Menge Kirschen in seinen Garten fallen, spielt er mit dem Gedanken, diese einzusammeln und daraus Marmelade zu kochen. Er ist sich allerdings nicht schlüssig, ob die herübergefallenen Kirschen auch wirklich ihm gehören.
    Nach § 911 BGB gelten Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks. Einfach gesagt .... Einfach gesagt, die Früchte (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.), die entweder durch Wind, durch Reife oder beim Bepflücken des Baumes durch den Nachbarn auf Ihr Grundstück fallen, gehören Ihnen.
    Was ist das nun, wenn ein Ast eines Obstbaumes in das Nachbargrundstück hineinragt. Kann der Grundstücksnachbar die überhängenden Früchte ernten? Nein. Es gilt Folgendes:
    Ragt ein mit Früchten behangener Ast ins Nachbargrundstück, so gehören die Früchte, solange sie sich am Baum befinden, dem Eigentümer des Grundstücks, auf welchem der Obstbaum steht. Er darf jedoch zum Bepflücken der Früchte nicht das Nachbargrundstück betreten, wohl aber ein Obstpflückgerät benutzen und hierbei auch über die Grenze greifen.
    Dem Nachbarn, auf dessen Grundstück die Früchte durch Astüberhang „schweben“, ist es nicht gestattet, am Baum oder am Ast zu rütteln, um diese so in seinen Besitz zu bringen. Auf diese Weise erlangte Früchte sind herauszugeben bzw. Wertersatz zu leisten. Auch ist das Abschneiden des Astes untersagt (§ 910 BGB).
    Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob der Eigentümer eines Obstbaumes verpflichtet ist, den Überfall von Baumfrüchten zu verhindern. In den Nachkriegsjahren gab es hier keinerlei Probleme. Der Eigentümer,

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