Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Vom Netzwerk:
1972, 1750).
    Sind die genannten Voraussetzungen des entschuldbaren Überbaus erfüllt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, und der Überbauende wird Eigentümer des gesamten Gebäudes. Der Überbauer hat jedoch den Nachbarn in Form einer Geldrente zu entschädigen (§ 912 Abs. 2 BGB).
    Die Überbaurente ist kein Schadensersatz, sondern eine Art Wertersatz. Der Anspruch entsteht zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend (§ 912 Abs. 2 Satz 2 BGB). Spätere Wertveränderungen bleiben also unberücksichtigt. Die Höhe richtet sich nach dem Nutzungsverlust. Es ist also der Verkehrswert der überbauten Fläche zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung festzustellen.
    Tipp
    Es empfiehlt sich, über die Höhe der Überbaurente eine feste Größe und einen Zahlungsmodus festzulegen. Die Höhe der Rente kann entweder durch (ggf. schriftliche) Vereinbarung der Parteien (mit oder ohne dingliche Absicherung im Grundbuch) oder aber auch durch Urteil festgestellt werden. Die Parteien können auch eine Einmalentschädigung vereinbaren.
    Eigengrenzüberbau
    Wann spricht man von einem „Eigengrenzüberbau“? Beim Eigengrenzüberbau liegen die beiden betroffenen Grundstücke in einer Hand, also sowohl Baugrundstück als auch Nachbargrundstück. Auch hier finden die Bestimmungen der §§ 912 ff . BGB Anwendung. Solange jedoch die Veräußerung eines der Grundstücke nicht betrieben wird, dürften entsprechende Rechte ruhen.
    Stefan Stolper beabsichtigt, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu errichten; er erhält eine Baugenehmigung. Der Nachbar stellt fest, dass das Bauvorhaben, wenn auch geringfügig, die Nachbargrenze überschreitet. Er legt Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit der Begründung ein, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt wurden. Hat er Erfolg?
    Nein. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VBlBW 1996, 299) hat festgestellt, dass ein Grundstückseigentümer sich nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zu Wehr setzen kann, die ein Vorhaben zulässt, das in Form eines Überbaus sein Grundstück beansprucht. Die Richter bestätigten damit den Grundsatz, dass die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Der Nachbar kann sich im verwaltungsgerichtlichen Widerspruchsverfahren nur darauf beziehen, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt werden (vgl. unter → Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück ). Einen solchen Schutz im Bauordnungsrecht entfalten allerdings nicht die Bestimmungen des § 912 BGB, da bereits das Privatrecht ausreichenden Schutz gewährt.
Notwegerecht und sonstige Betretungsrechte
    Paul Wurm erbt ein Wohnhaus von seinem Onkel. Dieser hatte vor mehr als 40 Jahren auf einem Hinterliegergrundstück (also praktisch in zweiter Bauzeile) ein Gebäude errichtet. Da sein Wohngrundstück keine eigene Zufahrt zur öffentlichen Straße hatte, vereinbarte er damals mit dem Grundstückseigentümer des vorderen Hauses per Handschlag ein Überfahrrecht über dessen Grundstück. Als Wurm sich entschlossen hat, das Wohnhaus zu beziehen, erreicht ihn ein Schriftstück, in dem der vordere Gebäudeeigentümer ihm das Überfahren seines Grundstücks ab sofort untersagt. Wurm ist sprachlos, weil ihm hierdurch sein Zufahrtsrecht genommen wird. Er möchte dagegen vorgehen.
    Es ist keine Seltenheit, dass in den frühen Nachkriegsjahren Wege- und Betretungsrechte per Handschlag zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern geschlossen wurden. Eine solche Regelung ist jedoch deshalb nicht unproblematisch, weil eine mündliche Erklärung später schwer nachweisbar ist und, falls sie schriftlich erfolgt, nur zwischen den beiden Grundstückseigentümern wirkt und in der Regel keine Verpflichtungen für Rechtsnachfolger (im Falle des Grundstücksverkaufs oder einer Erbschaft) eröffnet.
    § 917 BGB Notweg
    „Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (…)“
    Das sogenannte Notwegerecht greift also dann, wenn dem benachbarten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung fehlt. Im obigen Fall kann sich Wurm auf das Notwegerecht berufen. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang er

Weitere Kostenlose Bücher