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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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möglicherweise ein Durchgangs- oder Durchfahrrecht besitzt. Das Gesetz sieht zunächst vor, dass sich die Betroffenen über Art und Umfang des Notwegerechts einigen. Funktioniert das nicht, wird das Notwegerecht per Urteil festgelegt (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    Notwegerecht: Voraussetzungen
Es fehlt eine Verbindung zwischen Grundstück und öffentlichem Weg;
es ist eine Verbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendig.
    Eine Verbindung zwischen Grundstück und öffentlichem Weg fehlt, wenn keine vorhanden ist, die Benutzung rechtlich unzulässig oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
    Wurm hat im besagten Fall eine Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz über einen Wirtschaftsweg. Hierdurch bedingt muss er allerdings einen Umweg von ca. 10 km in Kauf nehmen. Trotz der tatsächlich vorhandenen Verbindung kommt ein Notwegerecht in Betracht, da es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, bei jeder Fahrtstrecke 10 km Umweg in Kauf zu nehmen.
    Die fehlende Verbindung muss für die ordnungsgemäße Benutzung des eingeschlossenen Grundstücks notwendig sein. Was unter einer ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks zu verstehen ist, hängt natürlich sowohl von der Benutzungsart als auch von der Größe, der Lage, der Umgebung und auch von der üblichen Nutzung ab. Hier ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, wobei strenge Anforderungen gestellt werden.
    Im genannten Fall spricht Paul Wurm mit dem vorderen Grundstückseigentümer. Dieser ist nach längerer Diskussion bereit, Wurm ein Notwegerecht einzuräumen, allerdings nur ein Gehrecht. Die Benutzung des Weges mit dem Kraftfahrzeug wird ihm weiterhin untersagt. Wurm hält dies für rechtswidrig. Zu Recht?
    Umfang des Notwegerechts
    Das kommt darauf an. Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass die Einräumung des Notwegerechts im Sinne des § 917 BGB nicht generell auch ein Wegerecht mit dem Fahrzeug enthält. In der Rechtsprechung ist diese Frage nicht unumstritten. Der BGH (NJW 1980, 585, NJW 1984, 2210, OLG Saarbrücken, Az. 1U 81/02-19) stellte zwar fest, dass das Abstellen eines Pkw entsprechend dem allgemeinen Lebensstandard zur ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung gehöre, lehnte aber ein Notwegerecht in dem Fall ab, in dem das Kraftfahrzeug auch in benachbarten Straßen abgestellt werden konnte. Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abstellen zu können, sei nur in besonders gelagerten Einzelfällen denkbar (gleiche Ansicht, OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1042). Eine Nutzung wird in Städten mit geschlossener Siedlung bejaht werden können, kann aber, wenn es sich um verkehrsarme Gebiete handelt, zu verneinen sein. Aber auch bei grundsätzlicher Bejahung ist im Einzelfall sorgfältig zu untersuchen, ob die gewünschte Zufahrt nicht durch andere Maßnahmen (z.B. Abstellen auf einer Fläche vor dem Haus, Anmieten einer nahen oder nicht allzuweit entfernten Garage, Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes u.Ä.) vermieden werden kann. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines Kfz-Zufahrtsrechts bei gewerblichen Grundstücksnutzungen.
    Auch ein vorübergehendes Notwegerecht ist denkbar, wenn z.B. die vorhandene Zufahrt zeitweise (z.B. durch Hochwasser, während Straßenbauarbeiten, Hausreparaturen u.Ä.) nicht nutzbar ist.
    Der BGH (MDR 2009, 374) hat in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass ein Anspruch auf Befahren des Nachbargrundstücks mit Kraftfahrzeugen im Wege eines Notwegerechts besteht, wenn dem Wohngrundstück jegliche Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt und das Hausgrundstück nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann. In der erwähnten früheren Entscheidung des BGH (NJW 1980, 585) lag der Fall etwas anders. Dort grenzte das Grundstück an eine öffentliche Straße, sodass es mit Kraftfahrzeugen zumindest angefahren werden konnte.
    Albert Hell verlangt von seinem Nachbarn die Benutzung dessen Grundstücks, weil seine Anbindung einen Umweg von 500 m bedeutet. Mit Recht? Nein.
    Es muss immer berücksichtigt werden, dass das Notwegerecht ein erheblicher Eingriff in das Eigentum des Nachbarn ist. Ein Anspruch kann daher nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Deshalb kann der Notweg wegen des bloßen Gewinns einer Wegabschneidung nicht verlangt werden, wie es auch ohne Bedeutung ist, ob die Benutzung der vorhandenen Verbindung kostspieliger ist als eine andere.
    Das OLG Köln (ZMR

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