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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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1992,53) hat klargestellt, dass bloße Zeitverzögerungen bei der Benutzung einer an sich ordnungsgemäßen Zufahrt durch Rettungsfahrzeuge kein Notwegerecht begründen. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich keine Rechtspflicht, zur Beschleunigung in Notfällen einen Weg über das Nachbargrundstück dauernd freizuhalten.
    Umfang der Benutzbarkeit
    Allgemein wird das Recht zugebilligt, dass belastete Grundstück zu begehen, zu befahren, zu reiten, Fässer zu rollen und Baumstämme zu schleifen. Der Berechtigte ist dagegen nicht befugt, auf dem Nachbargrundstück zu verweilen und dort Handlungen vorzunehmen, die über die bloße Wegebenutzung hinausgehen. Demgemäß braucht derjenige, der zur Duldung des Notwegerechts verpflichtet ist, es nicht hinzunehmen, dass auf seinem Grundstück Fahrzeuge be- oder entladen werden (BGH, NJW 1960, 93). Es ist auch unzulässig, auf dem Notweg zu parken (a.A. OLG Frankfurt, MDR 1981, 932). Für Ausnahmefälle (z.B. Krankheit) bedarf es nach Ansicht des OLG Frankfurt (WM 1987, 226) nicht der Einräumung eines besonderen Fahrrechts.
    Leitungsnotweg
    Bedingt durch die besondere Grundstückslage kann die Stromversorgung für ein Wohnungsbauvorhaben nur durch eine Leitung erfolgen, die über das Grundstück des Nachbarn verläuft. Besteht auch hier ein Notwegerecht?
    Ja. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Leitungsnotweg. Fehlt einem Grundstück die nötige Verbindung zu einem öffentlichen Kanal- oder Versorgungsnetz, so sind die Bestimmungen des Notwegerechts entsprechend anwendbar (BGH, NJW 1981, 1036). Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen haben in ihre Nachbarrechtsgesetze besondere Vorschriften über den Leitungsnotweg aufgenommen. In der Literatur ist strittig, ob derartige Regelungen auf landesrechtlicher Basis zulässig sind, da diese Materie durch § 917 BGB erfasst wird und dementsprechend Art. 124 EGBGB keine ausreichende landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage eröffnet.
    Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das eine Abwasserleitung des Nachbarn geführt wird, kann von dem Nachbarn die Beseitigung der Leitung verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundstücks führt und ein anderweitiger Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in Betracht kommt (OLG Frankfurt, Urt. v. 5.7.2005, Az. 14 U 139/04).
    Selbst wenn offensichtlich ist, dass ein Notwegerecht gegeben ist, so darf das Grundstück des Nachbarn nicht ohne Weiteres betreten werden. Vielmehr bedarf es vorher einer Vereinbarung bzw. eines gerichtlich durchgesetzten Duldungsrechtes. Ein Gericht muss also ein entsprechendes Urteil verkündet haben, aufgrund dessen der Nachbar verpflichtet ist, das Betreten des Grundstücks zu dulden.
    Zurück nochmals zum Fall des Paul Wurm und seines Notwegerechts. Nach langem Verhandeln ist der Grundstückseigentümer des vorderen Grundstücks bereit, Paul Wurm ein Notwegerecht einzuräumen. Für diese Eigentumsbeeinträchtigung verlangt er jedoch eine Entschädigung. Zu Recht?
    Notwegerente
    Ja. Der zur Duldung des Notwegs verpflichtete Grundstückseigentümer ist durch Zahlung einer Geldrente für die Beschränkung seines Eigentums zu entschädigen (vgl. § 917 Abs. 2 BGB). Der BGH hat zur Höhe der Notwegerente klargestellt, dass für die Bemessung nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen ist, sondern auf den Umfang des dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes (BGH, NJW 1991, 564, so auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 723). Die Notwegerente entspricht im Prinzip der Überbaurente nach § 912 BGB. Sie ist daher jährlich im Voraus (vgl. § 913 Abs. 2 BGB) zu entrichten. Anderweitige vertragliche Vereinbarungen sind jedoch zulässig. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Nachteil für das Verbindungsstück. Es entscheidet also der Schaden für das gesamte betroffene Grundstück (OLG Nürnberg, NJW 1991, 564), wobei durch den Notweg ein Wertverlust eintritt. Abzustellen ist dabei auf den bei normaler Nutzung erzielten Ertrag im Verhältnis zum Ertrag nach der Belastung mit dem Notwegerecht (Verkehrswert), so BGH, NJW 1991, 564. Zur Bemessung der Notwegerente in Zusammenhang mit einer Ferienwohnsiedlung vgl. BGH, NJW-RR 1995, 911.
    Ausschluss des Notwegerechts
    Anton Kopfleer errichtet auf seinem Grundstück ein überdimensionales Haus und verbaut sich hierdurch gleichzeitig seine

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