Meine Rechte als Nachbar
Grundstückszufahrt. Er verlangt nun vom Nachbarn die Einräumung eines Notweges. Als dieser ablehnt, will Kopfleer vor Gericht ziehen. Hat er Chancen?
Nein. Denn die Bestimmung des § 918 Abs. 1 BGB gibt klar zu verstehen, dass das Notwegerecht dann erlischt, wenn die bisherige Verbindung mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Durch die bauliche Maßnahme hat Kopfleer seine eigene Grundstückszufahrt schuldhaft zugebaut. Ein Anspruch auf Duldung eines Notwegerechts gegenüber dem Nachbarn besteht nicht (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. v. 6.1.1994, Az. 3 UE 2631/92).
Was sind willkürliche Handlungen? Hierunter versteht man jede freiwillige Handlung, mit der eine bestehende Verbindung aufgegeben wird (so z.B. die Errichtung eines Bauwerkes, die Verschüttung eines Zuganges, die Erweiterung einer baulichen Anlage, der Verzicht auf ein Wegerecht usw.).
§ 918 Abs. 2 BGB Duldungspflicht
Die betrifft den Fall, dass bei Veräußerung eines Grundstücks oder Grundstücksteils die Zugangsmöglichkeiten nicht geregelt wurden. Der neue Eigentümer hat unter Umständen ein bisher bestandenes Zugangsrecht als Notweg zu dulden. In diesem Falle ist jedoch das Notwegerecht räumlich begrenzt (vgl. hierzu auch OLG München, NJW-RR 1993, 474).
Vor ca. 80 Jahren errichtete der Großvater von Sven Kleinlich ein Wohnhaus, dessen Eingangstür nicht zur Straße, sondern auf das Nachbargrundstück führt. Der frühere Grundstücksnachbar hatte nichts dagegen, dass Opa Kleinlich sein Grundstück betrat. Durch Veräußerung des Nachbargrundstücks entsteht eine neue Rechtslage, da der Käufer nicht mehr bereit ist, dieses Betretungsrecht zu dulden. Sven Kleinlich verweist auf das Notwegerecht und meint, dass ein Duldungsanspruch hierauf begründet werden könnte. Hat er Recht?
Nein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1989, 204) hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung vertreten, dass auch durch langdauernde Duldung der Mitbenutzung eines Grundstücks kein prinzipielles Duldungsrecht entstehe. Selbst eine früher evtl. mündlich getroffene Abmachung zwischen den beiden Grundstückseigentümern entfaltet keine Wirkung für den Rechtsnachfolger. Auf das Notwegerecht kann sich Kleinlich nicht berufen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlt es an keiner Verbindung zwischen Grundstück und Straße, sondern es wurde nur, aus welchen Gründen auch immer, die Hauseingangstür anderweitig vorgesehen. Selbst wenn man ein Notwegerecht annehmen würde, müsste die Handlung des Großvaters (falsche Herstellung des Hauseingangs) als willkürliche Handlung im Sinne des § 918 BGB angesehen werden, die ein Notwegerecht ausschließt.
Klaus Dümmlich hat von seinem Nachbarn vor einigen Jahren die Erlaubnis erhalten, sein Hofgrundstück als Grundstückszufahrt zu nutzen, obwohl eine weitere Zufahrt besteht. Nach einem Streit hebt der Nachbar diese Gestattung auf und fordert von Dümmlich, dass er künftig seinen eigenen Weg benutzt.
In einem ähnlich gelagerten Fall war das OLG Brandenburg (MDR 1997, 37) der Auffassung, dass ein Grundstückseigentümer, der seinem Nachbarn die unentgeltliche Gestattung erteilt hat, über sein Grundstück zu fahren, diese Gestattung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ein Notwegerecht bestehe im Übrigen nicht, da ein anderer Zugang vorhanden ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Benutzung dieses Weges unbequem oder aufwendiger ist.
Günther Fernweh ist Eigentümer einer großen Garten- und Wiesenfläche und verweilt gerne im Ausland. Sein Nachbar ist ein Freund von Gartenpartys, die er gerne in den Sommermonaten im größerem Kreise veranstaltet. Aus Platzmangel hat er stets das Nachbargrundstück von Fernweh in Anspruch genommen, weil es praktisch nicht eingefriedet war. Nach Jahren erfuhr Fernweh von diesen Veranstaltungen und verbot kurzerhand weitere Partys unter Einbeziehung seines Grund und Bodens. Das missfiel dem Nachbarn. Er war vielmehr der Auffassung, dass aufgrund der mehrjährigen Nutzung eine Art Gewohnheitsrecht entstanden sei.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 17.12.1999, Az. V ZR 144/98) winkte ab. Der bloße Umstand, dass ein Eigentümer sein Grundstück nicht nutze, führe auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch seinen Nachbarn dulden
Weitere Kostenlose Bücher