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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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müsse. Es komme auch nicht darauf an, ob der Eigentümer keine konkrete Nutzungsabsicht darlegen kann.
    Betretungsrechte an fremden Grundstücken können sich aus vielerlei rechtlichen Bestimmungen ergeben. Hier die wichtigsten:
Es besteht ein öffentlich-rechtliches Betretungsrecht. Ein solches Betretungsrecht muss ausdrücklich gesetzlich geregelt sein (so z.B. § 39 Abs. 1 Kommunalabgabenordnung i.V. mit § 99 Abgabenordnung). In der Regel handelt es sich um Betretungsrechte in Zusammenhang mit der Herstellung von Versorgungsleitungen oder zur Feststellung besonderer örtlicher Grundstücksverhältnisse. Ein Betretungsrecht des Nachbargrundstücks wurde auch bestätigt, wenn Straßenunterhaltungsmaßnahmen (hier: Sanierung einer Stützmauer einer Ortsstraße) nicht anders durchgeführt werden können (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 27.8.2007, Az. 4 K 819/07).
Besteht der Verdacht, dass eine Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, müssen die Bewohner die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde dulden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.2.2006, Az. 8 A 11500/05.OVG).
Ein Betretungsrecht kann sich aus einem Notstand (§ 904 BGB) ergeben. Z.B. flieht jemand vor einem bissigen Hund und rettet sich mit einem gewagten Sprung über eine Grundstücksmauer.
Ein Betretungsrecht ergibt sich aus einem bestehenden Notwegerecht (§ 917 BGB).
Das Betretungsrecht ergibt sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis oder direkt aus dem Nachbarrecht der Länder (z.B. Hammerschlags- und Leiterrecht).
Der Eigentümer hat einem Dritten die Grundstücksbetretung unentgeltlich oder aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (z.B. durch Pachtvertrag) gestattet.
Das Eigentum (so z.B. ein Teilbereich des Bürgersteiges) wurde durch Widmung zum Gemeingebrauch freigegeben.
Es besteht eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), welche im Grundbuch eingetragen ist. Besonderheiten gelten bei „Altdienstbarkeiten“, die nicht eintragspflichtig sind.
    Eintragungen im Grundbuch
    Wurden Geh- und Fahrrechte ins Grundbuch eingetragen, so entstehen meist später Zweifel, welche Benutzung sie umfassen, da sie in der Regel mit einer Kurzbezeichnung eingetragen sind. Ist von einem Gehrecht die Rede, so wird hierdurch das Reiten, allerdings nicht das Ausführen eines Hundes ausgeschlossen sein. Ein Fahrrecht wird auch ein Gehrecht umfassen. Die umfassendste Regelung dürfte ein Geh- und Fahrrecht entfalten. Es berechtigt zur Grundstücksbenutzung in Form von Gehen, Reiten, Durchtreiben von Vieh und Überfahren mit einem Kraftfahrzeug. Allerdings darf auf der in Anspruch genommenen Strecke weder geparkt noch ein Fahrzeug be- oder entladen bzw. Material abgestellt werden.
    „Widmung kraft unvordenklicher Verjährung“
    Bei „alten Wegen“, deren Entstehung in unvordenkliche Zeit zurückreicht, kann die Annahme der Öffentlichkeit auch auf die von jeher geübte Benutzung des Weges durch jedermann gestützt werden, wenn der öffentliche Verkehr im Ganzen genommen frei und unbehindert unter Umständen stattgefunden hat, die auf die allgemeine Überzeugung, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offenstehe, und damit auf die erfolgte Widmung seitens aller Rechtsbeteiligten schließen lasse. Man spricht dann von der „Widmung kraft unvordenklicher Verjährung“. Wie lange der Weg bestanden haben muss, lässt sich allgemeingültig nicht festlegen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 234) fordert, dass das Recht auf Benutzung des Weges 40 Jahre besessen wurde und während weiterer 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden hat.
    Instandhaltungspflichten
    Unabhängig davon, ob es sich um ein dingliches Wegerecht, ein schuldrechtliches Wegerecht, ein Notwegerecht oder ein Leihverhältnis handelt, obliegt dem Eigentümer des Wegegrundstücks – vorbehaltlich ausdrücklicher schuldrechtlicher Vereinbarungen der Parteien – nicht die Pflicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Wegefläche (OLG Celle, MDR 2000, 81).
Grenzabmarkung und Grenzverwirrung
Grenzabmarkung
    Fritz Akkurat stellt fest, dass durch Bodenbewegungen auf dem Nachbargrundstück der ehemals vorhandene Grenzstein verschwunden ist. Er weiß zwar genau, wo die Grenze zum Nachbargrundstück verläuft, möchte aber wieder den genauen Grenzverlauf dokumentiert wissen. Von seinem Nachbarn verlangt er daher die kostenmäßige Beteiligung an den Maßnahmen zur

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