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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Vermieters, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Mängel sind vom Mieter hinreichend genau zu beschreiben, um dem Vermieter Veranlassung zu geben, den Mängelrügen nachzugehen (KG Urt. v. 24.5.2007 – 8 U 193/06 – GuT 2007, 354).
8. Mangel vom Mieter zu vertreten
    Das Minderungsrecht entfällt entsprechend § 326 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der Mieter den Mangel selbst zu vertreten hat. So kann der Mieter selbstverständlich nicht die Miete wegen einer defekten Fensterscheibe und der dadurch verursachten mangelhaften Beheizung der Wohnung mindern, wenn er die Scheibe selbst schuldhaft zerstört hat. In der Praxis ist dieser Ausnahmetatbestand besonders bei Feuchtigkeits- und Schimmelschäden von Bedeutung. Hier kann ein Vertretenmüssen des Mieters dann vorliegen, wenn er z. B. Feuchtigkeitsschäden durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten selbst verursacht hat.
    â†’ Beweislast
9. Annahmeverzug bezüglich Mangelbeseitigung
    Die Minderung kann auch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung vereitelt, indem er z. B. die Handwerker nicht in die Wohnung lässt. Während eines Zeitraums, in dem sich der Mieter im Annahmeverzug hinsichtlich einer vom Vermieter angebotenen Mängelbeseitigung befindet, entfällt das Mietminderungsrecht. Das gilt auch, wenn der Mieter von ihm geschuldete Vorbereitungshandlungen nicht vornimmt (LG Berlin Urt. v. 22.2.2005 – 63 S 389/04 – GE 2005, 621; AG Münster Urt. v. 12.6.2007 – 3 C 4552/ 06 – WuM 2007, 569; a. A. LG Berlin Urt. v. 23.12.2008 – 65 S 62/08 – GE 2009, 58 781). Erklärt sich der Mieter später mit der angebotenen Mängelbeseitigung einverstanden, fällt der Annahmeverzug weg.
10. Sonstiges
    Dem Mieter steht regelmäßig auch dann kein Gewährleistungsrecht zu, wenn durch eine von ihm gewünschte Veränderung der Mietsache ohne Verschulden des Vermieters die Mietsache mangelhaft wird oder ein Schaden an der Mietsache oder am Eigentum des Mieters entsteht (OLG Düsseldorf DWW 1992, 81 = ZMR 1992, 149).
Aussicht
    Auch die besondere Aussicht aus einer Wohnung kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören. Wichtig ist aber, dass es sich nur um Erwartungen einer Vertragspartei, in der Regel des Mieters, handelt. Die besondere Aussicht muss Vertragsgegenstand geworden sein. Hierfür können Angaben im Vermietungsexposé oder in der Wohnungsanzeige Kriterien sein. Auch die Höhe der Miete kann im Einzelfall ein Indiz dafür sein, dass neben dem Gebrauchswert der Wohnung auch noch weitere Beschaffenheiten preisbildend waren.
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % nachträglicher Anbau von Balkonen an ein Nachbarhaus (AG Pankow-Weißensee – 12.3.2002 – 101C 545/01 – ZMR 2002, 834)
    0 % veränderter Ausblick wegen Bebauung des Nachbargrundstücks (AG Brühl – 12.10.2004 – 21C 158/04 – KM 35 Nr. 76)
    0 % veränderter Ausblick, weil Bäume gefällt wurden (AG Fürth – 17.10.2006 – 310C 1727/06 – WuM 2007, 317)
    5 % Sichtbeeinträchtigende Baulückenbebauung unter Anbringung eines Balkons direkt gegenüber eines Schlafzimmerfensters (AG Potsdam – 5.6.2002 – 25C 533/01 – WuM 2004, 233)
    10 % veränderte Sichtverhältnisse durch eine neu errichtete, hohe Gefängnismauer unmittelbar neben der Erdgeschosswohnung (LG Hamburg – 12.12.1989 – 16S 232/89 – WuM 1991, 90)
    10 % Einschränkung des freien Ausblicks über das Grundstück durch eine Sichtblende (AG Charlottenburg – 23.4.2007 – 221C 531/07 – GE 2007, 727)

59 B
Badewanne
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Badewanne ist nach Installation eines volumenverkleinernden Acryleinsatzes um 20 cm verkleinert (AG Dortmund – 22. 2. 1989 – 136C 732/88 – WuM 1989, 172)
    0 % Weitere Abnutzung einer bei Anmietung 20 Jahre alten Badewanne (AG Coesfeld – 22.2.2003 – 4C 525/02 – WuM 2003, 206)
    0 % Befüllung der Badewanne dauert 30 Minuten (LG Berlin – 31.10.2006 – 63S 194/06 – GE 2007, 655)
    2 % Armaturen, Wanne und Fliesen verkeimt (LG Berlin – 13.1.2004 – 64S 334/03 – WuM 2004, 233)
    3 % ganz ungewöhnlich raue Badewanne (LG Stuttgart – 13.5.1987 – 13S 347/86 – WuM 1988, 108)
    19 % Badewanne ist unbenutzbar (AG

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