Miete mindern - aber richtig!
Betriebskostenpositionen zu vereinbaren.
Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete, also die Grundmiete zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen.
Beweislast
Auf die Beweislast kommt es im Prozess an. Sie korrespondiert mit der Darlegungslast. Jede Partei muss im Prozess zunächst die für sich günstigen Tatsachen darlegen, also dem Gericht unterbreiten. Trägt der Prozessgegner keinen abweichenden Sachvortrag vor, dann gilt der Sachverhalt insofern als unstreitig und wird vom Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Bestreitet der Gegner die Richtigkeit des Sachvortrags, so muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Insofern trifft sie die Beweislast. Gelingt ihr der Beweis nicht, so ist das zu ihrem Nachteil.
Bedeutung hat die Beweislast im Gewährleistungsrecht bei der Schimmelproblematik und beim Fogging (s. dazu â Fogging). Der Mieter muss bei behaupteter Beeinträchtigung durch Schimmel zunächst den Mangel an sich beweisen, also dass ein Schimmelfleck in der Wohnung vorhanden ist oder sonstige Feuchtigkeitsschäden vorliegen. Jetzt ist es Sache des Vermieters, ggf. einen Ausschlusstatbestand darzulegen und ggf. zu beweisen. Das ist bei Schimmel immer die schuldhafte Verursachung durch den Mieter. Da der Vermieter dies nicht so ohne Weiteres beweisen kann, lässt die Rechtsprechung eine Verteilung der Beweislast nach Sphären zu. Das bedeutet, der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel nicht aus seiner Sphäre stammt, also keine Baumängel dafür verantwortlich sind. Gelingt ihm dieser Beweis, muss der Mieter wiederum beweisen, dass kein nutzungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt. Gelingt einer Partei jeweils der von ihr zu erbringende Beweis nicht, geht das Verfahren zu ihren Lasten aus.
Beim Fogging kommt es darauf an, welche Ansprüche jeweils geltend gemacht werden. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gem. § 536a Abs. 1 BGB geltend, muss er beweisen, dass die Foggingschäden entweder auf einem anfänglichen Mangel beruhen oder dass der Vermieter den Eintritt des Mangels zu vertreten hat, ihm also 66 ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH NJW 2006, 1061 = NZM 2006, 258). Das ist wegen der häufig unklaren Ursachen für das Fogging schwierig. Verlangt der Mieter aber Beseitigung der Folgen des Foggings oder macht er den Vorschussanspruch zur Mangelbeseitigung gemäà § 536a Abs. 2 BGB geltend, muss er nur die â offenkundige â Tatsache des Foggings beweisen. Nun ist es Sache des Vermieters zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters vorliegt (BGH NJW 2008, 2432 = NZM 2008, 607). Dies ist zumindest beim erstmaligen Auftreten von Foggingschäden ebenso schwierig.
Blei
â Umweltgifte
Rechtsprechungsübersicht:
0 % gesundheitsgefährdende Bleikonzentration im Trinkwasser, welche durch kurzes Ablaufenlassen vermieden werden kann (LG Hamburg â 5.2.1991 â 16S 33/88 â WuM 1991, 161 = NJW 1991, 1898 = MM 1991, 161)
5 % Bleigehalt im Trinkwasser (AG Hamburg â 18.8.1993 â 40a C 1476/92 â WuM 1993, 736)
Bordell
â Prostitution
Briefkasten
Rechtsprechungsübersicht:
1 % defekter Briefkasten (AG Mainz â 6.5.1996 â 8C 98/96 â WuM 1996, 701)
5 % fehlende Briefkästen (AG Köln â 16.12.1993 â 208C 124/93 â ZMR 1994 Nr. 12, S. VI)
Bruttomiete
â Mietstruktur
67 C
Chemikalien
â Umweltgifte
69 D
DIN-Normen
Die unter der Leitung von Arbeitsausschüssen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (kurz DIN ) in Berlin erarbeiteten Standards werden als DIN-Norm bezeichnet.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maÃgebend. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maÃgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende MaÃstab anzulegen.
Für die mietrechtliche Gewährleistung ist immer die Fragestellung von Bedeutung, ob die Einhaltung oder Nichteinhaltung dieser sich aus den DIN-Normen ergebenden Standards dafür spricht, dass eine Mietsache als mangelfrei oder mangelhaft gilt. Dazu ist festzustellen, dass die DIN-Normen zwar i.d.R. den Stand der Technik widerspiegeln, aber
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