Miete mindern - aber richtig!
verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam (BGH Urt. v. 12.3.2008 â XII ZR 147/05 â NJW 2008, 2254 = NZM 2008, 522 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 19).
Glascontainer
â Lärm
Graffiti
Das Aufbringen von Farbe auf einen Untergrund, der dem Täter nicht gehört, wird ganz unterschiedlich bewertet. Während der Eigentümer und die Nachbarschaft dies i.d.R. als rechtswidrigen Eingriff und regelmäÃig zu Recht als Verunstaltung verstehen, sind die Täter in ihrer egozentrischen Denkweise tatsächlich der Auffassung, dass es sich um Kunst handelt, die jedermann auch gegen seinen Willen hinzunehmen verpflichtet sei. Unterstützung finden sie in der Rechtsprechung der Strafgerichte, die eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äuÃeren Erscheinung und Form einer Sache für sich allein grundsätzlich nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes der Sachbeschädigung ausreichen lassen. Erforderlich für eine Strafbarkeit ist darüber hinaus eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäÃen Gebrauchs der Sache oder eine Substanzverletzung.
Mietrechtlich haben die Gerichte bisher die Hilflosigkeit des Vermieters akzeptiert. Graffitisprühereien am Gebäude, die der Vermieter nicht verhindern kann und die die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht maÃgeblich betreffen, sind nach einer Entscheidung des AG Leipzig (WuM 2001, 237) kein Mangel der Mietsache. Dies gelte immer dann, wenn der Vermieter sich gegen eine Gefahrenquelle selbst nicht schützen könne. Insbesondere 105 eine Videoüberwachung scheidet regelmäÃig aus. Der Umstand, dass es im Bereich eines Mehrfamilienhauses mehrfach zu Sachbeschädigungen wie (beleidigenden) Wandschmierereien gekommen ist, rechtfertigt es nach der Rechtsprechung nicht, auf dem Hausgrundstück mehrere Videokameras zu installieren, um den Eingangsbereich des Hauses sowie den Garten überwachen zu können (AG Schöneberg NZM 2000, 983; bestätigt durch LG Berlin NZM 2001, 207).
Grenzwert
Von verschiedenen Organisationen werden für verschiedene Umweltbelastungen Grenzwerte veröffentlicht. Diese geben nicht unbedingt den Stand der Technik wieder und schon gar nicht den vertragsgemäà geschuldeten Zustand. Der Inhalt der Vereinbarung ist dabei ggf. durch Auslegung, auch durch ergänzende Vertragsauslegung, zu ermitteln. Entscheidend sind grundsätzlich die Standards bei Abschluss des Mietvertrages. Wurden damals die Grenzwerte für bestimmte Belastungen nicht überschritten, ist die Mietsache mangelfrei. Führen neuere Erkenntnisse während der Mietzeit zu verschärften Standards, so tritt eine Mangelhaftigkeit der Mietsache erst dann ein, wenn der Vermieter nach Bekanntwerden der verschärften Standards gleichwohl nicht die Ursachen der Gefährdung beseitigt.
Grob fahrlässige Unkenntnis
â Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit wird eine besondere Verschuldensform umschrieben. Gemäà § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Unter Fahrlässigkeit wird die AuÃerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstanden. Fahrlässigkeit unterscheidet sich vom Vorsatz dadurch, dass die Folge der Handlung nicht willentlich herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem MaÃe nicht beachtet wurde. Gemäà § 536b BGB scheiden bestimmte Gewährleistungsrechte des Mieters aus, wenn dieser entweder bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache kennt oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen. 106 Zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 536b BGB gehört, dass die Umstände, die auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahelegen und dass der Mieter dennoch weitere zumutbare Nachforschungen unterlassen hat, sofern bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Mangel ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre (LG Berlin GE 2009, 53). Deshalb wird grobe Fahrlässigkeit bei der Anmietung in der Nähe von bekannten GroÃbaustellen oder ohne Besichtigung der Wohnung angenommen.
GröÃe
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