Miete mindern - aber richtig!
können. Da ein individuell vereinbarter vertragsgemäÃer Gebrauch aber häufig nicht festgestellt werden kann, ist auch hier dann häufig auf den gewöhnlichen oder üblichen Gebrauch abzustellen.
Insbesondere in der Wohnraummiete werden häufig keine besonderen Standards vereinbart. Dann stellt sich die Frage, was der vereinbarte Standard ist. Hier kommt es auf die Verkehrsanschauung an, die durch Auslegung zu ermitteln ist. Bedeutsam ist dabei die Frage, auf welchen Baustandard abzustellen ist. Nach der Verkehrsauffassung kann ein Mieter, der eine Altbauwohnung anmietet, in der Regel nur erwarten, dass die Wohnung die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorgaben erfüllt (BGH Urt. v. 6.10.2004 â VIII ZR 355/03 â NZM 2005, 60 = NJW 2005, 218 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 13). Dies gilt insbesondere für den Schall- und Wärmeschutz sowie die Elektroinstallation, aber auch für alle anderen Gewerke. Deshalb weist eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der FuÃbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (BGH Urt. v. 17.6.2009 â VIII ZR 131/08 â NJW 2009, 2441 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 24). Etwas anderes kann sich aber daraus ergeben, dass eine Altbauwohnung als modernisiert oder renoviert angeboten wird. Hier kann der Mieter erwarten, dass die zum Zeitpunkt der ModernisierungsmaÃnahme geltenden technischen Regeln für die tatsächlich durchgeführten MaÃnahmen alle eingehalten wurden. Dies gilt auch, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können. Dann kann der Mieter erwarten, dass LärmschutzmaÃnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit 138 des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. So entsteht an der in einem älteren Gebäude befindlichen Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoss gelegen war, ein Mangel, wenn das Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoss aufgestockt wird und wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügt (BGH Urt. v. 6.10.2004 â VIII ZR 355/03 â NZM 2005, 60 = NJW 2005, 218 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 13).
Da ein weiter Mangelbegriff die Gefahr der Ausuferung birgt, fehlt es nicht an Einschränkungsversuchen . So wird gefordert, dass die Umweltverhältnisse die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache âunmittelbarâ beeinträchtigen müssten (BGH NJW 1981, 2405). Speziell in Bezug auf Umweltgefahren wird verlangt, dass ihre Verwirklichung ânicht fernliegendâ sei (so RG JW 1921, 334 f. im Fall einer Grundstücksbeeinträchtigung durch Grundwasser). Auszuscheiden seien auch Gefahrenquellen, bei denen eine Schadenseinwirkung zwar möglich, zur Zeit des Vertragsschlusses aber nicht voraussehbar und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass eine solche Einwirkung befürchtet werden müsse (so BGH NJW 1971, 424 (425) in einem Fall von Ãberschwemmungsgefahr). Eine Rolle spielt dies heute regelmäÃig bei Beeinträchtigungen durch BaumaÃnahmen in der Nachbarschaft. Grundsätzlich muss nämlich in Wohngebieten mit Altbaubestand mit Bauarbeiten in der Nachbarschaft gerechnet werden; dies gilt aber nicht bei einer völligen Entkernung des Nachbargebäudes (LG Berlin Urt. v. 2.4.2007 â 62 S 82/06 â GE 2007, 1188).
Häufig wird ein Mangel schon dann angenommen, wenn die Mietsache ânur in der Befürchtung einer Gefahr benutzt werden könneâ. Das OLG Hamm (ZMR 1987, 267) hatte sich hierzu einmal mit der Frage zu beschäftigen, ob es für die Annahme eines Mangels i.S.d. § 536 BGB ausreicht, dass sich das Mietobjekt auf durch giftige Chemikalien verseuchtem Untergrund befindet, wobei sich eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner nach den heutigen wissenschaftlichen Kenntnissen zwar nicht nachweisen, andererseits aber auch nicht ausschlieÃen lieÃ. In der
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