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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Oranienburg – 19.11.2001 – 29C 262/01 – GE 2001, 1678)
    0 % Asylbewerber in der Nachbarschaft (AG Lünen – 16.12.1987 – Zw14 C 182/86 – NJW-RR 1988, 1041 = DWW 1988, 283 = WuM 1988, 348)
    5 % Trittschallgeräusche aus der darüberliegenden Wohnung (LG Hannover – 15.4.1994 – 9S 211/93 – WuM 1994, 463)
    10 % Eindringen von Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung (AG Charlottenburg – 17.3.2008 – 211C 3/07 – GE 2008, 1061)
    10 % Lärmbelästigung durch Waschmaschine oder Wäschetrockner der Nachbarn zur Mittagszeit oder nachts (OLG Frankfurt – 26.9.1985 – 8W 25/85 – WuM 1986, 19)
    15 % Belästigung durch streunende Katzen, die vom Nachbarn angelockt und gefüttert werden (AG Bonn – 27.11.1985 – 5C 175/85 – WuM 1986, 212 = NJW-RR 1986, 1114)
    25 % Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück (AG Dortmund – 14.9.1979 – 121C 151/79 – WuM 1980, 6)
Nachteilige Vereinbarung
    Nach § 536 Abs. 4 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung über die Mietminderung unwirksam. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Vereinbarung in einer Individualvereinbarung befindet oder formularvertraglich vereinbart wurde. Bei Formularvereinbarungen kann sich die Unwirksamkeit zusätzlich aus den §§ 305 ff. BGB ergeben.
    161 Daraus folgt, dass auch Klauseln, die nicht ausdrücklich das Mietminderungsrecht ausschließen, jedoch das Recht beschränken oder die Geltendmachung erschweren, unwirksam sind. Solche Klauseln sind grundsätzlich restriktiv auszulegen.
    Einzelfälle:
Die Bestimmung in einem Mietvertrag, nach welcher der Mieter die Miete nicht mindern darf, soweit er Ausbesserungs- und Baumaßnahmen des Vermieters dulden muss, ist unwirksam (OLG Düsseldorf OLGRp Düsseldorf 1992, 78).
Die Bestimmung in einem Mietvertrag, nach welcher eine Minderung nur zulässig ist, wenn der Mieter sich mit seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand befindet, ist unwirksam (OLG Düsseldorf OLGRp Düsseldorf 1992, 78).
Das Minderungsrecht darf auch nicht von einer vorherigen Ankündigung abhängig sein (LG Berlin MDR 1986, 938; LG Hamburg WuM 1980, 126; AG Koblenz WuM 1987, 19).
Das Minderungsrecht darf auch nicht von der Einhaltung irgendwelcher Fristen abhängig gemacht werden (LG Hamburg WuM 1980, 126).
    Zulässig ist es aber, vor Beginn einer Sanierungsmaßnahme die Mieter darauf hinzuweisen, dass bei den Mietern, die wegen der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten die – zulässige – Minderung nicht vornehmen, eine anschließende Mieterhöhung in geringerem Umfang erfolgen wird (BGH Urt. v. 14.10.2009 – VIII ZR 159/08 – NZM 2010, 121 = MietPrax-AK § 558 BGB Nr. 24).
Nachtruhe
    â†’ Lärm
Nachtspeicherofen
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % asbesthaltiger Nachtspeicherofen ohne Besorgnis einer Gesundheitsgefahr (AG Wermelskirchen – 28.4.2004 – 2a C 2/02 – KM 35 Nr. 72)
    162 16 % asbesthaltige Nachtspeicheröfen (AG Hof – 4.4.1997 – 15C 2065/95 – WuM 1998, 281)
    17 % asbesthaltige Nachtspeicheröfen (AG Heidelberg – 8.5.1996 – 62C 63/95 – NJWE-MietR 1996, 267)
    18 % asbesthaltige Nachtspeicheröfen (LG Hannover – 30.5.1997 – 8S 203/96 – WuM 1997, 434)
    50 % Gesundheitsgefahr durch Asbestfasern ausgehend von einem Elektro-Nachtspeicherofen (LG Dortmund – 16.2.1994 – 11S 197/93 – ZMR 1994, 410 = WuM 1996, 141)
    50 % Durch asbesthaltige Nachtspeicheröfen liegt die Asbestfaserkonzentration in der Luft um 100 % über dem Grenzwert. (AG München – 16.9.1996 – 463C 8808/94 – WuM 1996, 762)
Nebenkosten
    â†’ Betriebskosten
Nettomiete
    â†’ Mietstruktur
Neubau
    â†’ Sollbeschaffenheit
Neue Bundesländer
    Die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln gelten ohne jede Einschränkung auch in den neuen Bundesländern. Der geschuldete Sollzustand entspricht inzwischen auch dem Standard in den alten Bundesländern.
Nichtgewährung des Gebrauchs
    Die Nichtgewährung des Gebrauchs stellt unabhängig davon, ob sie gleich zu Beginn des Mietverhältnisses oder erst während des Mietverhältnisses eintritt, einen Mangel dar, der nicht zur Minderung der Miete (in der Regel bei vollständiger Gebrauchsentziehung von 100 %), aber zur Kündigung nach

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