Miete mindern - aber richtig!
1993, 479)
Nutzungsentschädigung
Wenn das Mietverhältnis gekündigt ist, der Mieter aber noch nicht geräumt hat, dann steht dem Vermieter gegen den Mieter gem. § 546a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 546a Abs. 1 BGB ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art. Die Nutzungsentschädigung ist mindestens in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete zu zahlen. Schuldete der Mieter wegen des Bestehens von Mängeln nur eine geminderte Miete, so hat er auch nur diese geminderte Miete als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nach Beseitigung des Mangels ist aber Nutzungsentschädigung in Höhe der ungeminderten Miete zu zahlen. Wenn der Mangel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eintritt, mindert sich die Nutzungsentschädigung grundsätzlich nicht.
167 O
Obhutspflicht
Den Mieter trifft die Obhutspflicht bezüglich der Wohnung, aber auch aller Teile des Hauses, die für ihn zugänglich sind. Er muss pfleglich mit der Wohnung und allen An- und Einbauten umgehen und jeden Schadenseintritt zu vermeiden versuchen. Der Mieter muss auch dafür sorgen, dass seine Mitbewohner und alle Besucher mit der Mietsache pfleglich umgehen. Im Zusammenhang mit der Obhutspflicht besteht die Verpflichtung, Mängel, aber auch schon drohende Schäden, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Obliegenheit
Unter Obliegenheiten werden vertragliche Pflichten verstanden, die zwar nicht selbstständig eingeklagt werden können, deren Verletzung aber Rechtsfolgen, meist Schadensersatzansprüche, nach sich zieht. Zu den Obliegenheiten im Mietrecht zählt z. B. die Schadensminderungspflicht.
Opfergrenze
â Unmöglichkeit
Optischer Mangel
Optische Mängel sind von Bau-, Versorgungs- oder Rechtsmängeln abzugrenzen. Es ist lediglich das Ansehen der Mietsache betroffen. 168 So stellt ein ungepflegtes Treppenhaus einen optischen Mangel dar, der im Einzelfall auch zur Minderung der Miete führt. Auch Graffitischmierereien an der Hauswand stellen einen optischen Mangel dar. Optische Mängel können auch zusammen mit baulichen Mängeln auftreten, z. B. der Schimmelfleck in der Wohnung. Er stellt zum einen eine optische Gebrauchsbeeinträchtigung dar, von ihm geht aber u. U. auch eine Gesundheitsgefährdung aus.
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Im Badezimmer ist ein Quadratmeter der Wand nicht verputzt und der FuÃboden nicht vollständig malermäÃig behandelt (AG Schöneberg â 17.10.1989 â 16C 508/89 â GE 1990, 661)
0 % nicht vollständige Abdichtung der Fugenverfliesung im Bad (LG Berlin â 20.11.1980 â 61S 200/80 â GE 1981, 673)
0 % Haarrisse an der Zimmerdecke (LG Berlin â 16.5.1988 â 61S 433/87 â WuM 1988, 301 = GE 1988, 731 = MDR 1988, 779)
0 % andersfarbige Neuverfliesung einer ganzen Wand nach einem Wasserrohrbruch im Badezimmer (AG Köln â 8.9.1994 â 215C 256/93 â WuM 1997, 41)
0 % minimale Rostflecken auf dem Balkon (AG Lüdinghausen â 26.6.1996 â 4C 609/95 â WuM 1998, 690)
0 % Kabelkanäle im Wohnzimmer liegen auf Putz (AG Büdingen â 1.8.1997 â 20C 372/97 â WuM 1998, 281)
0 % auf Putz liegende Wasserleitungen (AG Büdingen â 1.8.1997 â 20C 372/97 â WuM 1998, 281)
0 % Farbunterschiede im Parkettboden nach einer Mängelbeseitigung (AG Köln â 22.1.2001 â 211C 405/00 â KM 35 Nr. 42)
0 % geringfügige Dellen und rein optische Mängel des Parkettbodens (AG Bergisch Gladbach â 14.8.2002 â 62C 321/01 â KM 35 Nr. 55)
0 % abgescheuerte Treppenstufen (LG Berlin â 14.9.2006 â 62S 90/06 â GE 2006, 1407)
169 P
PAK
â Umweltmangel
Parkett
Rechtsprechungsübersicht:
0 % Farbunterschiede im Parkettboden nach einer Mängelbeseitigung (AG Köln â 22.1.2001 â 211C 405/00 â KM 35 Nr. 42)
10 % beschädigter ParkettfuÃboden (2 m 2 ) aufgrund von eindringendem Regenwasser durch undichte Fenster (LG Berlin â 4.12.2006 â 67S 223/06 â GE 2007, 851)
25 % Durch schadhafte Abflussrohre tritt Wasser aus, wodurch ein Parkettboden schadhaft wird und in mehreren Zimmern die Wände durchfeuchten (LG Düsseldorf â 2.11.1994 â 24S 242/94 â DWW 1996,
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