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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Wohnung ein höherer Standard geschuldet werden als bei den übrigen nicht sanierten Wohnungen im Haus.
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03 – NJW 2004, 3174 = NZM 2004, 736 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 7) kann aber auch bei der Vermietung von Altbauwohnungen ein Mangel vorliegen, wenn Mindeststandards nicht eingehalten wurden. Ausgangspunkt ist, wie oben bereits angesprochen, der Zweck des Vertrages, nämlich die Vermietung zum „Wohnen“. Für diesen Zweck muss die Wohnung geeignet sein. Auch wenn die Vorstellungen, was zum Wohnen notwendig ist, durchaus äußerst unterschiedlich sein können, so soll es nach Ansicht des BGH einen bestimmten Mindeststandard geben, der einzuhalten ist. Der Mieter 194 einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden.
    Ein solcher Mindeststandard ist nicht objektiv und einheitlich für alle Wohnungen zu bestimmen. Auch bei Altbauten muss man noch differenzieren. So gibt es teilweise sicher noch Substandard-Wohnungen z. B. mit Toiletten im Treppenhaus. Dies entspricht sicher nicht mehr dem heute üblichen Standard. Trotzdem wird man kaum sagen können, dass den Vermieter hier eine Nachbesserungspflicht trifft, wonach er die Wohnung mit Innentoiletten ausstatten muss. Es handelt sich eben auch bei diesen den objektiven heutigen Mindeststandard unterschreitenden Wohnungen um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mindeststandard wohnungsteilmarktabhängig festzustellen. Konkret hat der BGH einen solchen Mindeststandard für den Bereich der Elektroinstallation entschieden. Der Mieter könne aufgrund des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich erwarten, dass der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise zulässt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht (BGH Urt. v. 26.7.2004 – VIII ZR 281/03 – NJW 2004, 3174 = NZM 2004, 736 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 7).
    Achtung:
    Dies gilt aber nur für Neuabschlüsse von Mietverträgen. Hier kann der Mieter, der nicht auf etwas anderes hingewiesen wurde, erwarten, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Mindeststandard eingehalten wird. Bei Bestandsmietverhältnissen gilt das nicht.
195 Spielplatz
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Kinderlärm durch einen neuen Sandkasten im Hof (AG Aachen – 21.11.1986 – 14C 318/86 – WuM 1987, 83)
    0 % Lärmbelästigung durch benachbarten Kinderspielplatz (AG Wedding – 26.6.2000 – 19C 644/99 – GE 2000, 1330)
    5 % Kinderspielplatz ohne Sandkasten (LG Freiburg – 18.2.1975 – 9S 197/74 – ZMR 1976, 210)
Spinnen
    â†’ Ungeziefer
Steckdose
    â†’ Elektroinstallationen
Stellplatz
    â†’ Parkplatz
Stoßlüftung
    Als Stoßlüften bezeichnet man das kurzzeitige und vollständige Öffnen von mindestens zwei Fenstern oder auch Außen- oder Terrassentüren einer Wohnung. Es entsteht Durchzug, wodurch die warme feuchte Luft durch kühlere trockene Luft ersetzt wird. Das Stoßlüften sollte im Idealfall drei- bis viermal täglich durchgeführt werden.
Straßenlärm
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Lärmbelästigung durch eine veränderte Verkehrsführung (AG Neukölln – 6.6.2007 – 19C 105/07 – MM 2007, 299)
    10 % Lärmbelästigung durch verstärkten Straßenlärm (LG Berlin – 27.2.1992 – 61S 259/91 – GE 1992, 1095)
196 Subjektive Unmöglichkeit
    â†’ Unmöglichkeit

197 T
Tapete
    Rechtsprechungsübersicht:
    10 % keine Neutapezierung nach Entfernung einer verschimmelten Tapete (AG Ibbenbüren – 27.12.2001 – 12C 184/01 – WuM 2002, 216)
    10 % abgelöste Tapete (1 m 2 ) im Wohnzimmer und abgebröckelter Putz im Essbereich durch Wasserschaden (LG Düsseldorf – 24.3.1987 – 24S 294/86 – WuM

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