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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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1989, 171)
geringfügig verkleinerte Badewanne (AG Dortmund WuM 1989, 172)
Stilllegung des Müllschluckers (AG Hamburg WuM 1985, 660)
ein 1 m 2 großer unverputzter Teil der Badezimmerwand, nicht vollständig behandelter Fußboden und Überlaufen des Abwasserbeckens (AG Schönebeck GE 1990, 661)
    Die Unerheblichkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Mieter nicht anwesend war und deshalb von der Beeinträchtigung nichts mitbekommen hat.
    Bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit ist aber nur die Minderung ausgeschlossen. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt bestehen.
207 Unerlaubte Handlung
    Wer schuldhaft das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, begeht eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 BGB und ist dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt.
    Ein Unterfall der unerlaubten Handlung ist der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Ungeziefer
    Rechtsprechungsübersicht:
    0 % Spinnen in einer Parterrewohnung (AG Köln – 2.11.1992 – 215C 355/92 – WuM 1993, 670)
    208 0 % gelegentliches Vorbeilaufen von Mäusen oder Ratten am Haus (AG Köln – 25.2.1998 – 213C 437/97 – KM 35 Nr. 26)
    0 % vereinzelte „Späherameisen“ im Sommer (AG Köln – 6.4.1998 – 213C 548/97 – ZMR 1999, 262 = WuM 1999, 363 = MM 1999, 230)
    0 % zahlreiches Auftreten von Mäusen auf dem Land (AG Prüm – 11.7.2001 – 6C 434/00 – ZMR 2001, 808)
    0 % vereinzelte Silberfischchen (LG Berlin – 18.11.2004 – 67S 173/04 – MM 2005, 75)
    2 % Rattenbefall durch Müll im Hof (LG Berlin – 16.2.1999 – 64S 356/98 – GE 2000, 345 = NZM 2001, 986)
    10 % Mäuse und Kakerlaken in einer städtischen Wohnung (AG Bonn – 8.2.1985 – 6C 277/84 – WuM 1986, 113)
    10 % vereinzelte Kakerlaken trotz Ungezieferbekämpfungsmaßnahme (AG Köln – 18.3.1997 – 209C 349/96 – KM 35 Nr. 19)
    10 % Schabenbefall ohne weitere Nutzungsbeschränkung (LG Berlin – 17.3.1998 – 64S 405/97 – GE 1998, 681)
    10 % Ratten im Hof (AG Aachen – 19.4.2000 – 5C 5/00 – WuM 2000, 379)
    15 % starker Silberfischchenbefall in der Wohnung (AG Tiergarten – 14.3.1990 – 7C 118/89 – MM 1990, 233)
    20 % Befall der Wohnung mit Schwalbenwanzen (AG Spandau – 28.1.1999 – 2b C 688/98 – MM 1999, 355)
    25 % erheblicher Mottenbefall bei ungeklärter Ursache (AG Bremen

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