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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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Dortmund – 16.10.1997 – 106C 4855/96 – WuM 1998, 570)
    10 % ständig in die Wohnung eindringender Sand von einer nahe gelegenen Baustelle (LG Berlin – 28.8.2001 – 64S 108/01 – GE 2001, 1607)
    10 % Verschmutzung des Hauseingangs durch Taubenkot (AG Altenbug – 28.1.2005 – 5C 857/04)
    20 % Verunreinigungen des Treppenhauses, Geruchsbelästigung und Exkremente im Treppenhaus durch den Hund des Nachbarn (AG Münster – 22.6.1995 – 8C 749/94 – WuM 1995, 534)
Verschulden
    Im Deutschen Recht haftet man mit wenigen Ausnahmen, z. B. im Straßenverkehr, nur für schuldhaftes Verhalten. Dabei unterscheidet man Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit liegt gem. § 278 BGB bei Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor.
221 Verschulden des Mieters
    Hat der Mieter den Mangel schuldhaft verursacht, dann mindert sich die Miete nicht. Es liegt dann ein Ausschlusstatbestand vor. Hat der Mieter die Scheibe des Wohnungsfensters eingeschlagen, dann kann er nicht mindern mit der Begründung, dass es zieht. Bei den Schadensersatzansprüchen des Mieters gem. § 536a BGB ist ein Verschulden des Mieters im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen, und zwar sowohl bei der Garantiehaftung des § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wie auch bei der Verschuldenshaftung nach der 2. und 3. Alt. Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Mängeln nach § 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB und wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit gem. § 569 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Zustand schuldhaft verursacht hat. Er kann nicht aus seinem vertragswidrigen Verhalten Vorteile herleiten.
Verschulden des Vermieters
    Bei der mietrechtlichen Gewährleistung kommt es nicht immer auf ein Verschulden des Vermieters an. Die Minderung der Miete tritt ein, wenn ein zur Gebrauchsbeeinträchtigung führender Mangel vorliegt. Diesen muss der Vermieter nicht zu vertreten haben, wie z. B. eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück o. Ä. Schadensersatz schuldet der Vermieter bei anfänglichen Mängeln ebenfalls verschuldensunabhängig. Hier wird eine Art Garantiehaftung angenommen. Nur für später auftretende Mängel haftet der Vermieter nur bei Verschulden.
Vertrag
    Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Die erste Willenserklärung nennt man Angebot , die zeitlich zweite Willenserklärung Annahme .
    â†’ Mietvertrag
Vertragsgemäßer Gebrauch
    Bei dem Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt es sich um den zentralen Begriff des Mietrechts. Der Vermieter schuldet dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch und muss die Mietsache während des Bestandes des Mietverhältnisses in diesem Zustand erhalten. Der Mieter ist einerseits zum vertragsgemäßen Gebrauch 222 der Mietsache berechtigt, ihm kann aber andererseits gekündigt werden, wenn er die Mietsache nicht vertragsgemäß gebraucht. Der vertragsgemäße Gebrauch ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Sie bestimmen, was geschuldet wird und wie der Mieter die Mietsache nutzen darf. Objektive Kriterien spielen nur dann eine Rolle, wenn es an ausdrücklichen Vereinbarungen fehlt und durch Auslegung ermittelt werden muss, was die Parteien als vertragsgemäßen Zustand vereinbart haben. So können durchaus auch objektiv mangelhafte Gegenstände und Wohnungen als mangelfrei vermietet werden, wenn die Parteien diesen schlechteren Zustand ausdrücklich als geschuldet vereinbart haben. Die Grenzen ergeben sich zum einem aus dem Zweck des Vertrages, nämlich eine Wohnung zum Wohnen zu vermieten, und zum anderen aus dem Transparenzgebot. Solche Vereinbarungen müssen klar und verständlich sein.
Vertretenmüssen
    â†’ Verschulden
Verwendungen
    â†’ Aufwendungsersatz
Verwirkung
    Verwirkung ist ein Unterfall von Treu und Glauben. Sie tritt ein, wenn der Vertragspartner aufgrund Zeitablaufs (Zeitmoment) und weiterer Umstände (Umstandsmoment) berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt wird. Wie viel Zeit vergehen muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Früher hat der BGH bei sechsmaliger Zahlung in Kenntnis des Mangels angenommen, dass der Mieter sein Minderungsrecht auch für die Zukunft verloren hat. Das gilt seit der Mietrechtsreform nicht mehr. Deshalb muss der Zeitraum sicher

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