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Miete mindern - aber richtig!

Miete mindern - aber richtig!

Titel: Miete mindern - aber richtig! Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Börstinghaus
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verjährt gewesen, § 214 Abs. 2 BGB.
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Ultimoverjährung) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Man spricht jetzt von einem subjektiven System. Im mietrechtlichen Gewährleistungssystem spielt dieser subjektive Einschlag immer dann eine Rolle, wenn der Mieter keine Kenntnis von dem Mangel hat. Das kann z. B. bei Flächenabweichungen der Fall sein. Erforderlich ist aber ausschließlich eine Kenntnis von den Tatsachen und nicht von den Rechtsfolgen.
    Würde man ein solches subjektives System konsequent einführen, könnte dies dazu führen, dass einzelne Ansprüche überhaupt nie verjähren würden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner hat. Um dies zu verhindern, hat das Gesetz auch noch Höchstfristen für die Verjährung eingeführt. In § 199 Abs. 2 und 3 BGB finden sich zwei unterschiedliche Maximalfristen . Dabei muss differenziert werden:
Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis des Gläubigers in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Im Mietrecht sind dies vor allem Ansprüche aus Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, aber auch Schadensersatzansprüche wegen unerkannt gesundheitsgefährdenden Zustands der Räumlichkeiten.
Für alle anderen Schadensersatzansprüche gibt es zwei Fristen, die es zu beachten gilt:
Es gilt zunächst die dreißigjährige Frist beginnend mit der Handlung.
Außerdem gibt es eine zehnjährige Frist beginnend mit dem Schadenseintritt.
    Die Verjährung tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine dieser beiden Fristen abgelaufen ist.
217 Alle anderen mietrechtlichen Ansprüche, insbesondere solche aus dem Mietvertrag, verjähren spätestens zehn Jahre nach der Entstehung.
    Die Verjährung beginnt aber nicht sofort mit Entstehung und Kenntniserlangung zu laufen, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem beide Voraussetzungen (Entstehung und Kenntniserlangung) erstmals vorliegen (Ultimoverjährung). Hierdurch wird erreicht, dass Gläubiger die Verjährung im Normalfall nicht laufend überwachen müssen, sondern nur am Jahresende überprüfen müssen, ob bei bestimmten Ansprüchen Verjährung droht. Außerdem wird dadurch der Streit, wann genau Kenntnis oder „Kennenmüssen“ vorlag, entschärft.
    Der Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, also drei Jahre nach Entstehung des Mangels. Erforderlich ist ferner die Kenntnis des Mieters vom Anspruch. Hat er diese Kenntnis nicht, verjährt der Anspruch gem. § 199 BGB in zehn Jahren. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist jedoch während der Mietzeit unverjährbar (BGH Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 104/09). Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten.
    Daneben gibt es im Mietrecht auch noch eine sechsmonatige Verjährungsfrist gem. § 548 BGB. In dieser Frist verjähren
die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sowie
die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung.
    Die Verjährungsfrist beginnt für Vermieter in dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, auch wenn das Mietverhältnis rechtlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Der Anspruch des Mieters beginnt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zu verjähren.
218 Verkehr
    â†’ Straßenlärm
Verlust des Minderungsrechts
    Neben den Ausschlusstatbeständen, bei denen trotz Mangelhaftigkeit der Mietsache keine Minderung der Miete eintritt, kann der Mieter

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