MPU - was man wissen muss
Bußgeldentscheidung noch verwertbar ist.
Eintragungen und Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht. Neueinträge blockieren dies. Straftaten werden mit fünf bis sieben Punkten, Ordnungswidrigkeiten (OWis) mit ein bis vier Punkten bewertet. Deren Löschung erfolgt derzeit noch bei OWis nach zwei Jahren, bei Straftaten nach fünf Jahren.
Ausnahme: Entscheidungen in Strafsachen wegen Alkohol- und Drogenfahrten sowie über Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleiben zehn Jahre erfasst.
Maßgebend für den Fristbeginn sind bei OWis das Datum der Rechtskraft, bei Strafsachen das Datum der Entscheidung. Wird innerhalb der Löschungsfrist keine neue Straftat rechtskräftig, werden Voreinträge gestrichen. Wird dem VZR innerhalb eines Jahres nach der Löschungsfrist („Überliegefrist“) keine neue OWi bekannt, die bis zum Ablauf der Löschungsfrist – zwei Jahre nach Rechtskraft der letzten OWi – begangen wurde, werden die alten Verstöße entfernt. Sind mehrere Eintragungen im VZR vorhanden, erfolgt deren Löschung erst, wenn für alle Mitteilungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Hiervon unabhängig werden OWis spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (absolute Tilgungsfrist) entfernt.
Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, hat sich der Betroffene im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Geht daher ein zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik beigebrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten von einem wiederholten Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aus, obwohl eine der beiden mit einem Bußgeldbescheid geahndeten Taten getilgt ist, beruht das Gutachten auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage.
Wie sieht es mit Verjährungsfristenaus?
Lange zurückliegende Fahrerlaubnisentziehung
Im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer wegen Drogenkonsums erfolgten Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und seither keine Hinweise auf erneuten Drogenkonsum vorliegen.
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde beginnt die Zehn-Jahres-Frist, nach deren Ablauf die Behörde die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach fünf Jahren, zu laufen. De facto bedeutet dies, dass erst 15 Jahre nach dem letzten Vorkommnis derjenige, der eine neue Fahrerlaubnis beantragt, so behandelt wird, als beantrage er erstmals eine (neue) Fahrerlaubnis. Erst dann dürfen die vorhandenen Erkenntnisse im Antragsverfahren nicht mehr zur Begründung eventueller Eignungszweifel herangezogen werden.
Wird z. B. zehn Jahre nach einer Fahrerlaubnisentziehung die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt, was von der Behörde abgelehnt wird – die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird also „versagt“ –, löst das den Beginn einer neuen 15-Jahres-Frist, bis zu deren Ablauf die Behörde den Inhalt der Fahrerlaubnisakte verwerten darf, aus.
Zeichnet sich die Versagung einer neuen Fahrerlaubnis, z. B. wegen Nichtvorlage des negativen MPU-Gutachtens, ab, ist es ratsam, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückzunehmen. So wird verhindert, dass ein neuer Fristenlauf ausgelöst wird.
Lange zurückliegendes Vorkommnis
Zwar berechtigt z. B. das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Ecstasy die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel, die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen. Von Drogenkonsum wird jedoch nicht mehr auszugehen sein, wenn seit dem Vorkommnis Jahre verstrichen sind.
Trotzdem kann die Behörde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs haben. Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein MPU-Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Verdachts bestehen. In der Praxis wird dies regelmäßig angenommen.
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der drogenauffällig wird, sollte davon ausgehen, dass Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen – auch wenn er nicht
Weitere Kostenlose Bücher