MPU - was man wissen muss
Untersuchungsbefunde
Verkehrspsychologische Untersuchungsbefunde
IV. Bewertung der Befunde
V. Beantwortung der Fragestellung
Verfahrensrechtliches zur MPU
Kann die MPU-Anordnungangefochten werden?
Die Auflage, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und sich untersuchen zu lassen, ist als bloße Aufklärungsanordnung nicht anfechtbar. Bei einer solchen Anordnung handelt es sich um eine rein vorbereitende Maßnahme zukünftigen Verwaltungshandelns, nicht um einen Verwaltungsakt. Dem Betroffenen steht es frei, der Anordnung Folge zu leisten. Die Anordnung selbst kann nicht vollstreckt werden.
Die Anordnung eines Gutachtens kann nur zusammen mit einer anschließenden ablehnenden Entscheidung angefochten werden. Für den Fall einer Weigerung, der Untersuchung Folge zu leisten, kommt es entweder zur Versagung einer neuen Fahrerlaubnis oder zur sofortigen Entziehung der (noch im Besitz befindlichen) Fahrerlaubnis.
Wann ist ein MPU-Gutachtenmangelhaft?
Kommt es zu einem negativen Gutachten, stellt sich für den Betroffenen zunächst die Frage, ob das Gutachten nicht schlicht und ergreifend „falsch“ ist.
Wird ein Gutachter mit der Erstellung eines MPU-Gutachtens beauftragt, kommt ein Werkvertrag zustande. In der Regel wird hieraus aber kein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Vielmehr ist der Gutachter nach diesem Werkvertragverpflichtet, zu überprüfen und zu begutachten, ob der Auftraggeber z. B. zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkohol führen wird oder ob die Gewähr besteht, dass er zukünftig nicht gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Begutachtung eine Prognose darstellt, die besonders dort, wo sie Aussagen zur Rückfallgefahr des Probanden trifft, eine bloße Wahrscheinlichkeitsaussage macht, die niemals absolut falsch oder wahr sein kann.
Ein Gutachten kann allerdings dann mangelhaft sein,
wenn Fehler bei der Sammlung von Fakten aufgetreten sind,
wenn falsche Voraussetzungen für eine positive Eignungsprognose zugrunde gelegt wurden,
wenn allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden oder
wenn sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
Da sich die MPU-Stelle die Kosten für die Begutachtung stets im Voraus zahlen lässt, müsste sie der Untersuchte von der Begutachtungsstelle zurückverlangen – ggf. im Wege einer Klage vor dem Amtsgericht. Hier müsste der Kläger nachweisen, dass ihm ein Schadenersatzanspruch zusteht, da das Gutachten nicht die vereinbarte bzw. gewöhnliche Beschaffenheit hat. Da dem Gutachter ein nicht zu eng zu bemessender Spielraum für seine Beurteilung eingeräumt wird, die Prüfungssituation nicht rekonstruierbar ist und sich die Entscheidungsfindung im subjektiven Bereich des Sachverständigen abspielt, ist eine Anfechtungdes Gutachtens in der Praxis unmöglich. Mangelhaftigkeit dürfte anzunehmen sein, wenn der Gutachter von einer falschen Vorgeschichte des Untersuchten wie z. B. zwei statt einer Trunkenheitsfahrt ausgeht. Alles andere ist nicht überprüfbar.
Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Weg, ein Gutachten auf dessen Mangelhaftigkeit überprüfen zu lassen, kein geeignetes Mittel darstellt, um die Fahrerlaubnis zu behalten oder neu zu erhalten. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens und ein hierüber geführter gerichtlicher Rechtsstreit hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht, das Gutachten für die Entscheidung über die Neuerteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden.
Kommt es zu einem negativen Gutachten, darf es regelmäßig nicht zur Fahrerlaubnisbehörde gelangen. Das Gutachten wird sonst Bestandteil der Fahrerlaubnisakte und bei jeder erneuten Begutachtung herangezogen. Der neue Gutachter wird mit den dort gemachten Angaben und Ausführungen arbeiten und negative Bestandteile thematisieren.
In den uns bekannten negativen Gutachten wurden von den zu Untersuchenden oft widersprüchliche Angaben gemacht.
Beispiele für widersprüchliche Angaben
Zur Frage des heutigen Umgangs mit Alkohol gibt der Betroffene im Rahmen der medizinischen Untersuchung an, dass er zukünftig kontrolliert trinken wolle. In der psychologischen Exploration sagt er dagegen, in Zukunft überhaupt nicht mehr trinken, also abstinent leben zu wollen.
Der Betroffene behauptet, seit dem Vorfall nichts mehr getrunken zu haben, ein paar Seiten später findet man aber die Angabe, an Silvester (nach dem Vorfall) etwas getrunken zu
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