Patientenverfügung
übernehmen soll. Wichtig ist dies vor allem dann, wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Rechten einsetzen wollen ( âºâºâºÂ Textbausteine für Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Innenverhältnis) ).
Bestimmung der Bevollmächtigten
Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen möchten, vielleicht mit unterschiedlichen Aufgaben, sollten Sie dies ebenfalls im Innenverhältnis regeln. Hier können Sie beispielsweise festlegen, dass der zweite Bevollmächtigte erst tätig werden darf, wenn der erste seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann und um Unterstützung bittet.
Recht häufig ist die Konstellation, dass es verschiedene Bevollmächtigte für unterschiedliche Lebensbereiche geben soll, etwa einen für finanzielle Angelegenheiten und einen anderen für persönliche Lebensbereiche. Im Innenverhältnis sollten Sie möglichst genau beschreiben, wer für welche Aufgaben Entscheidungsbefugnis hat. Da es in der Praxis zu Ãberschneidungen kommen kann, sollten Sie für den Fall vorsorgen, dass sich die Bevollmächtigten nicht einigen können. Sie können zum Beispiel bestimmen, wer im Streitfall das letzte Wort hat. Oder Sie verlangen, dass sich beide Bevollmächtigte im Streitfall gerichtlich beraten lassen müssen und der Bevollmächtigte, dessen Meinung vom Gericht gebilligt wird, als Betreuer eingesetzt wird. Auf jeden Fall sollten Sie bei einer solchen gemeinschaftlichen Vertretung ausschlieÃen, dass die Bevollmächtigten wechselseitig ihre jeweiligen Vollmachten widerrufen können.
Wünsche und Anweisungen an den Bevollmächtigten
Die Anweisungen, welche Dinge der Bevollmächtigte wie umsetzen soll, hängen stark von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihrer Lebenseinstellung ab. Daher werden Sie hierzu kaum Formulare oder Mustertexte finden. Die folgende Aufzählung kann Ihnen einen Eindruck vermitteln, was Sie mit dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis regeln können:
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten
(mögl. Verweis auf gesonderte Patientenverfügung)
Wünsche zur längerfristigen Pflege
zu Hause
in einer Pflegeeinrichtung
Anwendung von freiheitsbeschränkenden MaÃnahmen
Verkauf und/oder Vermietung der Wohnung des Vollmachtgebers (! bei Verkauf notariell beurkundete Vollmacht notwendig)
Auflösung des Haushalts und Verwertung/Lagerung von Gegenständen des Vollmachtgebers
Verwendung von Einkommen und Vermögen des Vollmachtgebers
Zahlungen vom Konto des Vollmachtgebers, z. B. Geschenke, regelmäÃige Unterstützung von (Enkel-) Kindern (! bei Zahlungen an den Bevollmächtigten oder seine minderjährigen Kinder müssen in der Vollmacht sog. In-Sich-Geschäfte erlaubt sein)
Weiterführung der Geschäfte des Vollmachtgebers (! eventuell notariell beurkundete Vollmacht notwendig)
Versorgung von (Haus-) Tieren
Regelungen zum Begräbnis und zur Trauerzeremonie
Ãberlegen Sie sich, wie umfänglich Sie Ihre Festlegungen treffen. Je detaillierter Sie werden, desto länger wird der Schriftsatz und das Risiko, dass etwas nicht bedacht wurde, steigt. Andererseits sollten Sie die Gelegenheit nutzen, die Dinge, die Ihnen wichtig sind, auch festzuhalten. Präzise sollten Sie vor allem werden, wenn es darum geht, anderen Personen, eventuell sogar Ihrem Bevollmächtigten oder seinen Angehörigen, Geld oder Dinge zu schenken. Hier kann es schnell zu Streit und Missverständnissen kommen, wenn Sie Ihre Vorstellungen nicht genau darlegen.
Haftung/Haftungsausschluss
Nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Bevollmächtigte gegenüber ihrem Vollmachtgebenden, aber auch gegenüber eventuellen Erben oder Behörden, z. B. dem Sozialamt, umfänglich haftbar. Diese Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit oder das Unterlassen, sich fachlich beraten zu lassen. Eine solche umfängliche Haftung bietet zwar eine groÃe Sicherheit für den Vollmachtgeber, bedeutet jedoch für den Bevollmächtigten ein höheres Haftungsrisiko. Um beiden Seiten gerecht zu werden, können Sie ihn in der Vereinbarung im Innenverhältnis von seinen Haftungspflichten befreien. Wir empfehlen, die Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit auszuschlieÃen und den Bevollmächtigten nur für vorsätzliche Handlungen und grobe Fahrlässigkeit
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