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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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am Verlassen des Hauses zu hindern, so beispielsweise ein Urteil des Landgerichts Ulm.
    Das Recht eines Menschen auf Freiheit hat im deutschen Recht einen hohen Stellenwert. Entsprechend eng sind die Grenzen gesetzt, wenn man die Freiheit einer Person einschränken oder diese gar entziehen will. Sofern der Betroffene nicht selbst zustimmt oder zustimmen kann, ist für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen, beispielsweise einem Altenheim, die Zustimmung des Betreuungsgerichts notwendig. Auch hier gilt, dass die Einrichtung einer Betreuung nur dann nicht notwendig ist, wenn die Zustimmung des Bevollmächtigten zum Freiheitsentzug mit Bezug auf § 1906 des BGB in der Vollmacht ausdrücklich benannt wird. Das Betreuungsgericht muss in jedem Fall eingeschaltet werden, damit es die Entscheidung des Bevollmächtigten oder des Betreuers genehmigt. In den Textbausteinen finden Sie dazu eine Formulierungshilfe.
    Die Zustimmung des Betreuungsgerichts ist bisher nur für Maßnahmen innerhalb von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen vorgeschrieben und nicht für den Privathaushalt. In solchen Einrichtungen ist die Gefahr größer, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen lediglich ergriffen werden, um die Pflege und Betreuung zu erleichtern. Dennoch sollte auch im privaten Umfeld sehr genau bedacht werden, wann der Einsatz freiheitsbeschränkender Maßnahmen tatsächlich zum Wohl des Betroffenen angebracht ist.
In-Sich-Geschäfte
    Wenn der Bevollmächtigte im Auftrag des Vollmachtgebers mit sich selbst Geschäfte tätigt oder Geld aus dessen Einkommen oder Vermögen erhält, spricht man im Juristendeutsch von „In-Sich-Geschäften“. In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass Angehörige die Bevollmächtigten sind und beispielsweise Mietzahlungen ihrer vollmachtgebenden Angehörigen erhalten. Auch größere Geschenke oder regelmäßige Zahlungen an minderjährige Kinder des Bevollmächtigten fallen unter diese Regelungen.
    Â§Â 1906 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung (Auszug)
1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann. (…)
2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. (…)
4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung des Bevollmächtigten in Maßnahmen nach dem Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. (…)
    Solche Konstellationen bergen die Gefahr des Missbrauchs. Daher sind In-Sich-Geschäfte für Bevollmächtigte zunächst per Gesetz (§ 181 BGB) ausgeschlossen. Wenn der Vollmachtgeber dies jedoch wünscht, muss in der Vollmacht ausdrücklich das Recht auf In-Sich-Geschäfte benannt sein: In der nach außen geltenden Vollmacht sollte nur eine allgemeine Formulierung enthalten sein. In der Vereinbarung im Innenverhältnis sollten dagegen detailliert die Geschäfte und Zahlungen benannt sein. Erfahrungsgemäß kommt es insbesondere zwischen Erben zu Streitigkeiten, wenn einer von ihnen vorher als Bevollmächtigter tätig war und er oder seine Familie von Zahlungen profitiert hat. Eine genaue Anweisung, was in welchem Umfang zu zahlen ist, schafft von vornherein Klarheit für alle Beteiligten.
    Wenn Sie vorgefertigte Formulare für Ihre Vollmacht nutzen wollen, achten Sie darauf, ob und wie In-Sich-Geschäfte nach § 181 BGB enthalten sind. Einige Formulare nennen nur den Paragraphen in einer Reihe weiterer Aufzählungen, sodass

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