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Pflege daheim oder Pflegeheim

Pflege daheim oder Pflegeheim

Titel: Pflege daheim oder Pflegeheim Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andrea und Justin Westhoff
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verbindlichen Heimarzt für alle Bewohner, das schränkt die freie Arztwahl ein und müsste im Heimvertrag ausdrücklich festgeschrieben werden. Vorteil dieses Modells ist dennoch, dass die ärztliche Betreuung enger mit der pflegerischen verbunden ist.
    Vertragsärztliches Kooperationsmodell
    Schließlich gibt es Heime, die entweder mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder direkt mit einer kleineren Anzahl von niedergelassenen Hausärzten einen Vertrag haben („vertragsärztliches Kooperationsmodell“), der die Versorgung der Heimbewohner regelt: Dazu gehören dann regelmäßige Visiten, Rufbereitschaft und Notdienste sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal. Viele Bewohner können dabei ihren Hausarzt behalten oder einen aus der Vertragsgruppe relativ frei wählen, die Ärzte haben einen intensiveren Kontakt zum Pflegepersonal und sind in der Regel dann auch mehr auf geriatrische, altersspezifische Krankheiten und Behandlungen spezialisiert.
    Sie können und sollten sicher nicht das Pflegeheim für Ihre Angehörigen allein nach dem Kriterium „Arzt“ auswählen, aber Sie sollten in jedem Fall danach fragen, wie das geregelt ist.
Heimkosten und Pflegeversicherung
    Wer zahlt?
    Schließlich spielen natürlich auch die Kosten bei der Heimauswahl eine Rolle. Sie werden mindestens teilweise auch von der Pflegeversicherung abgedeckt, allerdings gilt nicht automatisch als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, wer in einem Heim lebt. Sie müssen auch hier einen Antrag stellen, der MDK prüft und nimmt gegebenenfalls eine Einstufung vor. Nur wenn Ihr Angehöriger bereits Pflegestufe 3 hat, gewährt die Pflegekasse in der Regel anstandslos die entsprechenden (höheren) Kosten ( siehe Tabelle in Kapitel 2 ) für stationäre Sachleistungen. In den anderen Fällen (bei Pflegestufe 1 oder 2) prüft der MDK zusätzlich zum Grad der Pflegebedürftigkeit auch, ob eine Unterbringung im Heim wirklich notwendig ist. Die wesentlichen Kriterien dafür sind:
dass der Betroffene alleinstehend ist und niemanden hat, der ihn pflegen kann und die ambulante Pflegehilfe nicht ausreicht;
dass die eigene Wohnung nicht für häusliche Pflege geeignet ist;
dass es Anzeichen für Verwahrlosung oder „Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung“ gibt;
und dass die bisherige Pflegeperson die häusliche Betreuung nicht mehr leisten kann.
    Kosten
    Allerdings kostet ein Heimplatz im Bundesdurchschnitt mehr als 3000 Euro/Monat und damit immer um einiges mehr als der Pflegesatz der Kasse. Denn es müssen neben der Pflege Unterkunft und Verpflegung sowie eventuelle „Komfortleistungen“, etwa ein Einzelzimmerzuschlag, bezahlt werden. Zudem sind diese Kosten auch je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch ( über das Für und Wider einer privaten Zusatzversicherung für die Pflegekosten siehe Kapitel 2 ). Wenn die eigenen finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen inklusive Vermögen nicht ausreichen, den Heimplatz zu bezahlen, übernimmt das Sozialamt die restlichen Kosten, allerdings keine Komfortleistungen.
    HINWEIS
    Einzelzimmer – ein Luxus?
    Ist ein Mehrbettzimmer im Heim wirklich „normal“? Viele Pflegeexperten finden diese Auffassung skandalös. Schließlich geht es hier nicht um einen höchstens ein paar Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt, für den man sich notfalls mit einem fremden Zimmergenossen arrangieren kann, sondern um ein Stück Lebenszeit eines Menschen. Die Begründung vieler Heimbetreiber, Doppelzimmer seien gut gegen die „Vereinsamung im Alter“, muten fast ein bisschen zynisch an. Und dass es für Demenzkranke besser zur Orientierung sei, Zimmernachbarn zu haben, ist ebenfalls bestenfalls gedankenlos, denn im Interesse der nicht-dementen Heimbewohner werden selbstverständlich nur zwei ähnlich kranke Menschen in einem Zimmer untergebracht.
    Das Sozialamt kann sich auch die Zuzahlungen bei den Heimkosten zumindest teilweise von den Angehörigen zurückholen ( die genauen Regeln dazu siehe Kapitel 2 ).
    Zusätzliche Kosten können unter Umständen in den ersten Monaten entstehen, wenn der Mietvertrag der bisherigen Wohnung des Pflegebedürftigen zwar schnell gekündigt wird, der Vermieter aber auf der gesetzlichen dreimonatigen Frist besteht (siehe oben).
    GUT ZU WISSEN
    „Der Heimvertrag“
    Der Heimvertrag ist mehr als ein Mietvertrag für das neue Zuhause (auch hier gilt seit Oktober 2009 das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG). Er soll neben den Rechten und Pflichten beider

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