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Polizei-Geschichten

Polizei-Geschichten

Titel: Polizei-Geschichten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ernst Dronke
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zuweilen höherer Rück-
    sichten halber in Universitätsstädten geschieht: so haben
    diese Leute allerdings eine Entschädigungsklage auf den
    ihnen dadurch zugefügten Nachtheil am Eigenthum, nicht
    aber auf Wiedereinsetzung in ihre Rechte. Diese letztere
    wäre wiederum nur der Gegenstand einer Beschwerde an die
    vorgesetzte administrative Behörde, die dann nach Bericht-
    erstattung der Unterbehörde entscheidet, ob zu jener außer-
    ordentlichen Maßregel Veranlassung war, oder nicht.“ —
    „Das ist aber doch mindestens eine Inkonsequenz der
    Gesetze,“ bemerkte eine Dame aus der Gesellschaft. „Das
    richterliche Erkenntniß erkennt den von einer solchen au-
    ßerordentlichen Maßregel Betroffenen den Rechtsanspruch
    auf Entschädigung zu, spricht also damit ihre Schuldlosig-
    keit aus, denn Verbrechern würde man keinen Anspruch
    wegen des durch ihre Strafe erlittenen Schadens zuerken-
    nen: gleichzeitig aber gestatten die Gesetze der Polizeibe-
    hörde, die Leute trotzdem als Verbrecher zu behandeln und
    trotz der richterlichen Ehrenerklärung doch die Maßregel
    gegen sie durchzuführen.“ —
    „Dies betrifft wieder die Frage, ob die Gesetze ausrei-
    chend sind, mein Fräulein,“ erwiederte der Kriminalrath
    unbeirrt, „während es hier nur auf die Feststellung dessen
    ankommt, was die Polizei und ihre Beamten ohne Verlet-
    zung der Gesetze ausüben können. — Ich sagte, daß jeder
    Staatsbürger der administrativen Gewalt Folge zu leisten
    habe, daß ihm wegen vermeintlich ihm zugefügten Un-
    rechts der Weg der Beschwerde, und nur wegen erlittenen
    Verlustes die Entschädigungsklage gegen die Polizei zu-
    stehe. Widersetzt er sich aber, so hat die Behörde sowie
    der exekutive Beamte das Recht, gewaltsam gegen ihn zu
    verfahren, und er selbst hat sich durch seine Widersetzlich-
    keit jedenfalls einer strafbaren Handlung schuldig gemacht.
    Darüber, ob die Maßregel der Behörde oder des Beamten,
    welche die Widersetzlichkeit hervorrief, gerechtfertigt oder
    ungerecht war, hat nur die vorgesetzte Behörde zu ent-
    scheiden, und die Beamten sind Niemanden sonst darüber
    verantwortlich, als eben nur ihrer vorgesetzten Behörde.
    Die Widersetzlichkeit bleibt in jedem Fall strafbar.“ —
    „So werden Sie uns demgemäß jetzt wohl auseinander-
    setzen,“ bemerkte die Frau vom Hause wieder, „wie das
    Verhältniß in dem von mir gedachten Falle sein würde,
    wenn nämlich ein Polizeibeamter von Jemanden verlangte,
    daß er ins Wasser springen solle?“ —
    „Ich wollte soeben darauf kommen, gnädige Frau,“ ant-
    wortete der Kriminalrath nach einigem Nachdenken. „Der
    einzelne Beamte hat unzweifelhaft das Recht, gegen Je-
    dermann, weß Standes er auch immer ist, einzuschreiten.
    Er kann den Niedrigsten, wie den Höchsten Nachts aus
    seinem Bette holen und ins Gefängniß transportiren.“ —
    „Bei uns nicht!“ rief hier der Rheinländer.
    „Es ist wahr, bei Ihnen kann er es nur am Tage,“ fügte
    der Kriminalrath lächelnd hinzu, „überall aber ist er von
    seinem Schritt nur seinen Vorgesetzten Rechenschaft
    schuldig und bis dahin kann er, wie gesagt, von Jedermann
    Folgsamkeit verlangen.“ —
    Hier machte der Redner eine kleine Pause, während wel-
    cher ihn die ganze Gesellschaft erwartungsvoll anblickte.
    „Ich glaube daher,“ fuhr er wieder fort, „ja, — da das
    Gesetz keine Ausnahme statuirt, so muß man als gewiß
    annehmen, daß der Unterthan jedem Organ der admini-
    strativen Gewalt Folge leisten muß, selbst wenn es von
    ihm verlangt, ins Wasser zu springen. Das ist nach Wort-
    laut des Gesetzes ganz gewiß. Ertrinkt er bei diesem Expe-
    riment, so haben seine Erben nur alsdann ein Klagerecht,
    wenn sie erweislich durch den Tod ihres Erblassers einen
    Schaden erlitten haben; im Uebrigen ist der Polizeibeamte
    über seinen Befehl an den Ertrunkenen gesetzlich nur sei-
    nen Vorgesetzten Erklärung schuldig. Es ist in diesem Fall
    nicht zu bezweifeln, daß der Beamte, der so eigenmächtig
    und unverantwortlich handelte, von seinen Vorgesetzten
    fallen gelassen würde, wahrscheinlich sogar, daß man ihn
    den Gerichten übergäbe; auch bezweifle ich nicht, daß
    man Ihnen im vorkommenden Falle die Weigerung, sol-
    chem Befehl Folge zu leisten, gewiß ungeahndet hingehen
    ließe: allein streng gesetzlich betrachtet, müssen Sie ihm
    gehorchen.“ —
    Die Gesellschaft sprach nunmehr über diesen Gegen-
    stand mit großer Lebhaftigkeit hin und wieder. Die Mei-
    sten kamen

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