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Polizei-Geschichten

Polizei-Geschichten

Titel: Polizei-Geschichten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Ernst Dronke
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darin überein, daß solchergestalt der Polizei
    die Ausübung großer Willkühr zustehe; daß es gar nicht
    darauf ankomme, ob sie vielleicht in Wirklichkeit keinen
    so schreienden Mißbrauch davon mache, wie das letzte
    Beispiel meine, daß es aber schlimm genug sei, daß solch
    ein Mißbrauch überhaupt nur Statt finden könne .
    Der Kriminalrath hatte an dieser Diskussion keinen
    Antheil genommen, als ihn jetzt die Wirthin durch eine
    Frage ins Gespräch zog.
    „Es läßt sich nicht leugnen,“ sagte er am Schluß einer
    sehr gelehrten Erklärung über das Wesen der Polizei, „daß
    bei den gegenwärtigen Verhältnissen dem einzelnen Be-
    amten sehr viel Eigenmächtigkeit und willkührliche Hand-
    habung seiner Gewalt überlassen ist. Auch gestehe ich,
    daß es schlimm und mit den Rechtsbegriffen nicht ganz
    vereinbar erscheint, wenn diese Gewalt der Polizeibehörde
    so wenig normirt ist, daß sich ein Mißbrauch oder eine
    Ueberschreitung derselben, und also auch eine gesetzliche
    Verantwortung, fast gar nicht bestimmen lassen. Allein
    bei den gegebenen Verhältnissen muß man sich nun ein-
    mal mit dem Vertrauen behelfen, daß die Polizei behörde
    außerordentliche, oder wenn Sie so wollen: willkührliche
    und eigenmächtige Maßregeln nicht ohne dringende Ver-
    anlassung ausüben wird, dagegen wenn solche vielleicht
    von ihren Beamten ausgeübt werden sollten, dies zu ahn-
    den weiß. Die Polizei ist eine Sicherheitsbehörde, und als
    solcher muß man ihr das Recht zu außerordentlichen Maß-
    regeln einräumen, die vielleicht den strengen Rechtsbegrif-
    fen nicht gemäß, aber zur Aufrechthaltung der öffentlichen
    Ordnung nothwendig sind. Das ist jedoch keine Willkühr,
    sondern eben Nothwendigkeit der Sicherheitsbehörde.“ —
    „Was man so öffentliche Ordnung heißt!“ erwiederte
    der junge Arzt. „In einer Gesellschaft freilich, welche
    die Ungleichheit und die Gegensätze zur Bedingung ih-
    res harmonischen Ganzen macht, sind Sicherheitsbehör-
    den zur Aufrechthaltung dieser Ordnung nothwendig; es
    könnte ja sonst den privilegirten Unterdrückten und Ver-
    hungernden einmal einfallen, das Privilegium der Herren
    und Eigenthümer unsicher zu machen und die Unordnung
    der Gleichheit einzuführen. So lange Sie von der heu-
    tigen Gesellschaft ausgehen, haben Sie hierin vollkom-
    men Recht, Herr Kriminalrath, und Sie werden dann ge-
    wiß auch so konsequent sein, die größte Despotie als die
    größte Garantie der Sicherheit der öffentlichen Ordnung
    anzuerkennen. — Wenn Sie aber der Polizei durchaus
    den Begriff der Willkühr nicht zugestehen wollen, so thun
    Sie doch Unrecht. Sie sagen, die Behörden selbst würden
    nur bei dringenden Veranlassungen, also zur Sicherung
    der bekannten öffentlichen Ordnung, sogenannte au-
    ßerordentliche, mit den menschlichen und richterlichen
    Rechtsbegriffen nicht ganz übereinstimmende Maßregeln
    in Anwendung bringen. Allein wer entscheidet denn über
    die Veranlassung und ihre Dringlichkeit? Giebt es bestim-
    mende Gesetze hierüber? Oder ist die Berufung der drin-
    genden Veranlassung und höherer Rücksichten nicht viel-
    mehr der Willkühr der Polizei überlassen, welche eben nur
    sich selbst verantwortlich ist? Sie vertrauen ferner, daß die
    Polizeibehörde dagegen wohl außerordentliche Maßregeln,
    die ein einzelner Beamter eigenmächtig ausgeübt, ahnden
    werde. Wer aber entscheidet über die Eigenmächtigkeit,
    die Unbefugtheit seiner Maßnahme? Der Beamte ist nur
    seiner Behörde gegenüber, also den Polizeibegriffen ge-
    mäß, die ihn selbst leiten, verantwortlich; es fällt daher
    auch hier wieder den unbegrenzten Polizeibegriffen und
    der Willkühr der Polizei die Bestimmung anheim, ob der
    Beamte seine außerordentliche Maßregel aus unbefugter
    Eigenmächtigkeit oder aus dringender Veranlassung aus-
    geübt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht, warum die
    Polizei nicht willkührlich handeln sollte. Sie ist, wie Sie
    selbst sagten, eine Sicherheitsbehörde, sie steht nicht auf
    dem Rechts- oder Gesetzes-Boden; darum kann man ihr
    keinen Vorwurf aus der Handhabung ihrer Unrechtmäßig-
    keit und Ungesetzlichkeit machen.“ —
    „So vertheidigen Sie also die Einrichtung der Polizei?“
    sagte die Frau vom Hause.
    „Da schieben Sie mir, weil ich mit dem Einen nicht ein-
    verstanden bin, die entgegengesetzte, kontradiktorische
    Meinung unter, gnädige Frau. Ich tadelte, daß man der Po-
    lizei aus ihrer Willkühr einen Vorwurf machte,

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