Rätsel des Nordens (Thenasia) (German Edition)
sollte
erstmals ein Teil des menschlichen Gewohnheitsrechts niedergeschrieben werden.
Weit über das Leben des ersten Königs hinaus behielt der ASK seine Gültigkeit
und wurde im weiteren Lauf der Zeit fortwährend punktuell ergänzt. Im Folgenden
soll ein kurzer Auszug gegeben werden:
ALLGEMEINER
STRAFENDER KODEX [Auszug]
Dritter Vollmond des Jahres 33
Der König, der königliche Rat und
das Tribunal sind nach langer Aussprache zu der Übereinkunft gekommen, dass die
bisherigen Strafgebräuche unseres Volkes als „Allgemeiner strafender Kodex“ zu
verfassen sind. In den allgemeinen Grundsätzen sowie in weiteren fünfzehn
Punkten sollen die Grundzüge für die künftige Rechtssprechung und der Strafung
niedergelegt werden.
Die Grundsätze des Reichsrechts
Der gesamte „Allgemeine strafende
Kodex“ gilt für König, Edelmänner, Untertanen und Fremde gleichermaßen. Niemand
darf aufgrund seines Standes besser oder schlechtergestellt werden. Frauen und
Männer unterliegen Recht und Strafe zu gleichen Teilen. Kinder sind von diesem
Kodex ausgeschlossen. Kind ist jeder Mensch, bis er das sechzehnte Lebensjahr
erreicht hat. Die Todesstrafe darf erst ab einem Alter von zwanzig Jahren
vollstreckt werden.
Die Verbrechen und ihre Strafen [Zusammenfassung]
Die Menschen
schrieben im ASK fünfzehn verschiedene Straftaten und deren Bestrafungen fest.
Die folgende Auflistung soll Aufschluss über die Missetaten geben:
- Flegelei
- Schlägerei
- Diebstahl
- Lüge
- Verrat
- Habgier
- Fälscherei
- Betrügerei und Gaunerei
- Raub und Plünderei
- Desertieren und Befehlsverweigerung
- Brandschatzung
- Mord
- Abscheuliche Verbrechen
- Nichthilfe und Helferschaft
- Planung
Weitere Grundsätze
Ein binnen zehn Jahren dreimalig
Geächteter wird verbannt. Der König darf eine Ächtung aufheben, aber nur, wenn
der Betroffene nicht mehr als ein Mal geächtet wurde. Die Ächtung erlischt
daraufhin. Ein und dieselbe Person darf binnen zehn Jahren lediglich ein Mal
begnadigt werden.
Ein Verbannter darf das
Königreich nicht mehr betreten. Tut er es, so darf er erschlagen werden. Er
steht nach dem Aussprechen der Verbannung nicht länger unter dem Schutz des
Königreichs. Die Verbannung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit. Nach
frühestens zehn Jahren kann das Tribunal mit der Mehrheit seiner Mitglieder
eine Aufhebung beantragen, welcher der König stattgeben kann.
(D) Die
Organisation des Königreichs
Die Machtbalance im Königreich
fußte vor, während und nach der Herrschaft Regnirs I. einzig und allein auf
Gewohnheitsrecht. Das Tribunal war die Vollversammlung der Edelmänner, die das
Recht hatte, Geld eintreiben zu lassen oder Krieg zu erklären. Doch war man
nicht befugt, merklichen Einfluss auf die alltäglichen Entscheidungen zu
nehmen, eine Regelung, die sich von der Zeit des wandernden Lebens absetzte.
Diese Macht hatte sich in der Person des Königs konzentriert, der zwar ohne das
Tribunal, allerdings nicht gegen dessen Willen regieren konnte. Unter näherer
Betrachtung trat die Vollversammlung der Edelleute mit der fortschreitenden
Manifestierung des Königreichs immer mehr in den Hintergrund, was nicht zuletzt
mit der sozialen Schwächung der Stellung ihrer Mitglieder und dem
Bedeutungszuwachs des Herrschers zusammenhing. Letzterem fiel immer dann neue
Macht zu, sobald sich völlig neue Aufgaben herauskristallisierten.
Der König besaß seit den
Anfangstagen das Recht, die höchsten Posten im Reich mit Ausnahme dem des
Stadtkommandanten nach eigenem Ermessen zu besetzen. Der Befehlshaber der Wache
von Eisenhand wurde durch die Versammlung der acht Wachtmeister bestimmt, die
jeweils einen Distrikt verwalteten.
(E) Der königliche Orden
Der königliche Orden wurde im
Jahr 5 durch Kanzler Thormir begründet, der ihn als zukünftige Elite des
Königreichs heranwachsen sah. Vordergründig wurden für einige Jahre magische
Praktiken gelehrt und angewandt. Zusehends wurde der Orden für Geheimmissionen
oder Auskundschaftung von Feinden eingesetzt. Zugleich bestand seine Aufgabe im
Schutz der Königsfamilie. Der erste Ordensmeister war Kanzler Thormir selbst,
der
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