Richtig vererben und verschenken
der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen – genauso, als lebte er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB). Es ist aber auch möglich, nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf den Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall gehört der Verzichtende nicht zu den gesetzlichen Erben; er kann aber seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen.
Ausscheiden aus gesetzlicher Erbfolge
Der Erbverzicht betrifft auch die Abkömmlinge und Verwandten des Verzichtenden, sofern nichts anderes bestimmt wird (§ 2349 BGB). Grundsätzlich scheidet somit der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
Unter Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erstreckt sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich. Trotz Erbverzichts kann also der Ehegatte den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen.
Ein Erbverzicht ist nicht schenkungsteuerpflichtig. Wenn der Verzicht mit einer Abfindung honoriert wird, unterliegt diese als Schenkung unter Lebenden der Steuerpflicht.
Der Verzicht als Gegenleistung für eine Abfindung kann sich auch auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränken. Damit stehen dem Verzichtenden im Erbfall keine sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebenden Ansprüche mehr zu. Jedoch verbleibt dem Verzichtenden sein gesetzliches Erbrecht.
Tipp
Erfolgt der Erbverzicht als Gegenleistung für eine Abfindung, ist es wichtig, im Übergabevertrag eine Bedingung für den Fall aufzunehmen, dass die Abfindung nicht gezahlt wird. Damit wird verhindert, dass der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht verliert und die versprochene Gegenleistung nicht erhält.
Für den Pflichtteilsverzichtsvertrag gilt das zum Erbverzichtsvertrag Gesagte entsprechend. Wer auf den gesetzlichen Pflichtteil verzichtet, schließt auch seine eigenen Abkömmlinge und Verwandten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Abfindungs- und Ausgleichszahlungen als Gegenleistung
Eltern werden ihre Kinder im Regelfall gleichbehandeln wollen. Wenn dann ein Grundstück als der einzig werthaltige Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen wird, verpflichten die Eltern dieses häufig, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten. Dann liegt eine gemischte Schenkung vor.
Beispiel: Gemischte Schenkung
Das Vermögen des A besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro. Er überträgt die Immobilie an seinen Sohn B und verpflichtet diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 Euro an seine beiden Geschwister zu zahlen.
Die Zuwendung aus dem Übergabevertrag ist als solche der Eltern an die Kinder, nicht jedoch als eine des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen.
Unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist das in der Regel günstiger.
Übernahme von Schulden und Grundpfandrechten als Gegenleistung
Im Übergabevertrag kann sich der Übergeber vorbehalten, dass der Erwerber eine auf dem Vertragsgegenstand lastende Grundschuld einschließlich der ihr zugrunde liegenden Schuldverpflichtung übernimmt.
Musterformulierung: Übergabevertrag
Der Erwerber übernimmt anstelle des Übergebers die am Vertragsgegenstand in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschuld über .......... Euro in dinglicher und persönlicher Hinsicht.
Befreiende Schuldübernahme
Die persönliche Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Erwerber kann im Wege der befreienden Schuldübernahme erfolgen. Damit tritt der Erwerber als Schuldner an dessen Stelle (§ 414 BGB). Der Altschuldner ist von der Schuld befreit. Die befreiende Schuldübernahme ist erst wirksam, wenn der Gläubiger ihr zugestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB).
Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen
Gesetzliche Rückforderungsansprüche stehen dem Schenker bei Nichterfüllung einer Auflage, bei Notbedarf (vgl. → Notbedarf ) und wegen groben Undanks (vgl. → Schenkung ) zu. Diese gesetzlichen Ansprüche sind allerdings auf eng begrenzte Fälle beschränkt.
Erweiterung gesetzlicher Möglichkeiten
Insoweit kann es sinnvoll sein, sich im Übergabevertrag vertragliche Rückforderungsansprüche vorzubehalten. Damit werden die begrenzten gesetzlichen Möglichkeiten erweitert, um den Schenkungsgegenstand zurückzufordern – und es wird gewährleistet, dass die persönlichen Interessen bei der Vermögensübertragung
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