Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
Vom Netzwerk:
zu Lebzeiten gewahrt werden.
    Denkbare Anlässe für Rückforderungen in einem Übergabevertrag sind insbesondere
Tod des Erwerbers vor dem Übergeber,
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erwerbers,
Veräußerung oder Belastung des Vermögens durch den Erwerber ohne Zustimmung des Übergebers,
Scheidung der Ehe zwischen dem Übergeber und dem Erwerber.
Erb- und pflichtteilsrechtliche Konsequenzen
    Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann unter erbrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere eine Ausgleichung oder die Anrechnung auf den Pflichtteil und den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils zur Folge haben. Ferner kann sie steuerliche Konsequenzen haben.
Ausgleichung
    Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen
    Ausgleichung heißt, dass der Nachlass unter den gemeinsam erbenden Abkömmlingen aufzuteilen ist, wobei Zuwendungen zu Lebzeiten wertmäßig zu berücksichtigen sind. Vor dem Tod des Erblassers erfolgte Zuwendungen müssen also nach dem Erbfall ausgeglichen werden.
    Ausgleichungspflichtig sind nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Erblassers als gesetzliche Erben, wenn also der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).
    Ist die Erbeinsetzung durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgt, besteht eine Ausgleichungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstorbene seine Abkömmlinge genau mit dem bedacht hat, was deren gesetzlicher Erbteil wäre. Nur Zuwendungen zu Lebzeiten sind ausgleichungspflichtig, nicht solche von Todes wegen. Nicht ausgleichungspflichtig ist der überlebende Ehegatte.
    Tipp
    Haben Sie es als Schenker bei der Zuwendung zu Lebzeiten versäumt, eine Ausgleichungspflicht anzuordnen, so können Sie das nachholen, indem Sie Ihren zu Lebzeiten beschenkten Abkömmling im Testament mit einem Vermächtnis (vgl. → Zuwendung eines Vermächtnisses ) zugunsten der anderen Erben in Höhe des Ausgleichungsanspruchs beschweren.
    Nicht alle Zuwendungen sind ausgleichungspflichtig. Der Ausgleichungspflicht unterliegen nur
Ausstattungen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Eine Ausstattung ist der Vermögensvorteil, der einem Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder auf die Erlangung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird (vgl. → Ausstattung ).
Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichungspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB).
Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
Sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB).
    Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Ausgleichspflicht im Rahmen einer Ausstattung eindeutig geregelt werden. Es kann auch eine Ausgleichungspflicht zu einem niedrigeren Wert angeordnet werden.
Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil
    Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Gemeint sind alle freiwilligen Zuwendungen, insbesondere Schenkungen. Die Zuwendung ist nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser dies vor oder bei der Gewährung angeordnet hat. Die Anordnung kann auch stillschweigend erfolgen. Die Anrechnungsbestimmung kann auch nachträglich widerrufen werden.
    Tipp
    Bei einer freiwilligen Zuwendung sollte eine eindeutige Regelung über die Pflichtteilsanrechnung getroffen werden, um mögliche Zweifel von vornherein zu vermeiden.
    Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Maßgebend für den Wert der Zuwendung ist der Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist (§ 2315 Abs. 2 BGB). Der Erblasser kann auch einen niedrigeren Wert bestimmen (zur Berechnung des Pflichtteils bei Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen vgl. → Pflichtteil bei Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten ).
Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils
    Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch seiner nächsten Angehörigen unter anderem dadurch verkürzen, dass er zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen

Weitere Kostenlose Bücher