Richtig vererben und verschenken
macht. Dadurch vermindern sich die Höhe des Nachlasses und mithin auch der Pflichtteil. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen.
Das Gesetz bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, den der Erblasser einem Dritten als Schenkung zugewendet hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB).
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch werden die Zuwendungen dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit auch den Pflichtteil der Pflichtteilsberechtigten. Berücksichtigt werden allerdings nur Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nicht berücksichtigt werden auch sogenannte Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB; vgl. → Pflicht- und Anstandsschenkung ). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem realen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird (zum Pflichtteil und zum Pflichtteilsergänzungsanspruch vgl. → Grundsätzliches zum Pflichtteilsrecht ).
Steuerliche Konsequenzen
Gegenleistungen
Schenkungen unter Lebenden sind schenkungsteuerpflichtig. Verpflichtet sich der Übernehmer, gewisse Gegenleistungen zu erbringen oder Auflagen zu erfüllen (zum Beispiel Einräumen eines Wohnrechts, Zahlung einer Rente), kann dies zu einer Reduzierung der Steuerlast führen (zum Erb- und Schenkungsteuerrecht vgl. → Kapitel 8 – Welche erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkte zu beachten sind ).
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Wenn Vermögen unter Lebenden auf den Todesfall übertragen werden soll
W er Vermögen beziehungsweise einzelne Vermögenswerte zu Lebzeiten überträgt, verliert die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen. Alternativ gibt es aber auch die Möglichkeit, Vermögensübertragungen durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall vorzunehmen.
Formelle Anforderungen
Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind von den Verfügungen von Todes wegen auch wegen der unterschiedlichen formellen Anforderungen abzugrenzen.
Bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) behält der Übergebende die volle Verfügungsfreiheit über sein Vermögen; erst nach dessen Tod kann der Bedachte Rechte am Nachlass geltend machen.
Verfügungen unter Lebenden auf den Todesfall begründen dagegen bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten des Veräußerers, entfalten aber erst nach dessen Tod volle Wirksamkeit. Solche Verfügungen werden regelmäßig nur über einzelne Vermögenswerte (zum Beispiel über eine Lebensversicherung) geschlossen. Sie haben unter anderem zur Folge, dass die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in den Nachlass fallen.
Zu beachten ist, dass diese Rechtsgeschäfte Erben aufgrund eines Erbvertrags (vgl. → Erbvertrag ), aber auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer benachteiligen können, weil Vermögenswerte nicht in den Nachlass fallen. So werden beispielsweise Pflichtteilsansprüche gemindert, weil diese auf der Grundlage des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet werden. Allerdings können Pflichtteilsberechtigte zeitlich begrenzt Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn lebzeitig über das Vermögen verfügt wurde (zum Pflichtteil vgl. → Pflichtteilsberechtigte Personen ).
Tipp
Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall geben Ihnen Gelegenheit, jenen Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen, die nicht Ihre gesetzlichen Erben sind. Und selbst wenn diese Verfügungen in Widerspruch zu einem von Ihnen errichteten Testament oder einem abgeschlossenen Erbvertrag stehen, sind sie dennoch wirksam.
Zu den gebräuchlichsten Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall gehören Verträge zugunsten Dritter in Form von Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Bankkonten. Mit Verfügungen von Todes wegen haben Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall gemeinsam, dass der Begünstigte die Zuwendung erst mit dem Tod des Zuwendenden erhält. Das Entscheidende ist aber, dass die Zuwendung nicht in den Nachlass fällt.
Lebensversicherung
Zu den Vermögenswerten gehört häufig eine Lebensversicherung, die über eine Bezugsberechtigung an den überlebenden Ehegatten oder andere Familienangehörige weitergegeben wird, um diesen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor; die Leistung geht nicht – wie
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